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specialplant
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Wenn man als Dienstleister für ein Tonstudio oder einen Sänger nach individueller Anforderung ein Playback einer Fremdkomposition (z.B. eines bekannten Musicalstückes) erstellt und es dem Auftraggeber entgeltlich zur Verfügung stellt, liegt dann die Verantwortung zur GEMA-Lizensierung nur bei dem, der schließlich die fertiggestellte Aufnahme (mit Gesang) veröffentlicht? Die Zurverfügungstellung des Playbacks gegenüber dem Tonstudio oder Sänger stellt ja wohl noch keine Veröffentlichung dar. Danke im Voraus für Einschätzungen!
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