Der Weiterverkauf von Fälschungen ist allerdings strafbar, auch wenn der Artikel als Fälschung kenntlich gemacht wird.
Nun, ganz so einfach ist es nicht. Den Knackpunkt hast Du dann ja auch selber genannt, nämlich "im geschäftlichen Verkehr". Auch wenn die Grenze dafür recht niedrig liegt, gibt es schon einen straflosen privaten Bereich im Markenrecht - und natürlich nur dann, wenn der Fake offengelegt wird, also keine Betrugsabsicht vorliegt.
Von daher ist es schon richtig, dass man in den Bereich "im geschäftlichen Verkehr" schon relativ schnell kommt, wenn man z.B. öfter Gitarren oder andere Instrumente und Zubehör verkauft. Dabei kommt es dann auch nicht darauf an, ob die anderen Instrumente vielleicht alle Originale sind, sondern ob das Anbieten als solches "geschäftsmäßig" erfolgt, was wohlgemerkt etwas anderes ist als "gewerbsmäßig", also beruflich im eigentlich Sinne. Mit geschäftsmäßig ist in Gesetzen generell (wichtig auch im Steuerrecht) gemeint, ob man etwas als dauerhafte oder nachhaltige Einnahmequelle nutzt. Das ist z.B. auch dann der Fall, wenn man eine große, private Münzsammlung geerbt hat und die dann monatelang nach und nach, aber regelmäßig unter die Leute bringt. Der BGH es bezogen auf Marken mal so ausgedrückt:
"Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internet-Plattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist aufgrund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote, gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sogenannte Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen."
Eine völlig scharfe Abgrenzung sieht natürlich anders aus, aber wenn man monatelang nichts verkauft und dann mal eine Chibson anbietet und als solche offenlegt, sehe ich keine Strafbarkeit.
Wieder eine andere Frage ist die nach dem Einführen nach Deutschland. Denn wenn man sowas selbst im Ausland bestellt, ist man natürlich der Importeur. Hier wird bzw. muss der Zoll dann einschreiten, wenn er es spitz kriegt (§146 MarkenG), wie
@noslash schon zutreffend schreibt. Auch hier ist eine Strafbarkeit nur im geschäftlichen Verkehr gegeben, aber es gibt noch was fast noch übleres: Der Zoll kann die Ware zur Überprüfung an den Inhaber der Markenrechte schicken, und die ganzen Kosten können bei einem hängenbleiben, evtl. muss man sich mit einer Abmahnung rumschlagen usw..
Dazu kommt natürlich noch, dass die Portale meist auch den privaten Verkauf von Plagiaten verbieten und einen dann gerne sperren. So ist eben auch der von
@'76RatRod zitierte Hinweis zu verstehen, wie ihn ebay in seine Bedingungen schreibt. Oft genug wird man da ja auch schon ermahnt oder eine Anzeige gesperrt, wenn man einen Markennamen zur Umschreibung verwendet, was mMn nicht mal nach den AGB unbedingt gerechtfertigt ist. Die Plattformen wollen sich da aber vermutlich den Rücken gegenüber den Inhabern der Markenrechte freihalten und auf Nummer Sicher gehen.
Ein weiteres Problem kann es auch werden, wenn man an einen Käufer gerät, der später bestreitet, dass man ihn über die Herkunft aufgeklärt hat. Da heißt es also aufpassen und sich das am Besten schriftlich bestätigen lassen.
Spaß macht das alles nicht.
Gruß, bagotrix