7.4. Fremde Musikwerke
Handelt es sich bei den Musikinhalten (Dateien), die durch den Einspeiser online zur Verfügung gestellt werden, um fremde, vorbestehende Musikinhalte Dritter, so benötigt er für diese öffentliche Zugänglichmachung die Erlaubnis der Rechteinhaber. Diese Erlaubnis hat er nicht schon etwa dadurch erworben, dass er einen Musiktitel einspeist, den er von seiner zuvor gekauften Audio-CD kopiert hat. Denn mit dem Kauf einer Musik-CD erwirbt er lediglich das Recht zur privaten, nicht öffentlichen Nutzung. (...) Das Vorhalten eines fremden Musikwerkes auf der eigenen (öffentlich zugängigen) Web-Site, z.B. einer Fan-Site, ist damit keine private Nutzung und bedarf daher der vorherigen Erlaubnis des Rechteinhabers. Liegt diese nicht vor, so wird etwa die Fan-Site zur Piraten-Site.