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Technikverleih lässt Person x sitzen...

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fiktiver fall:
Person x (Schüler) stellt eine Anfrage bzgl. Licht/Tontechnik an Firma y. Es ist klar, dass Person x als Schüler haftet falls Schäden auftreten, Person x hat aber natürlich auch eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Firma y schickt das Angebot, Person x sagt zu, dass das Angebot angenommen wird. Man ändert per mail noch einige male kleinere Einzelheiten, es ist beiden Parteien jedoch klar, dass die Technik genommen wird.

3 Wochen vor der Veranstaltung ruft Firma y an und sagt, dass sie als Vertragspartner keinen Schüler sondern einen Verein bzw. eine andere haftbare Person wollen, da - falls etwas passiert, was über die Versicherungssumme hinaus geht - bei einem Schüler ja "nichts zu holen sei", Firma y also auf dem Rest des Schadens sitzen bleibt.
Person x ist es jedoch nicht möglich, kurzfristig einen Verein bzw. eine andere Person zu finden, die die Verantwortung nicht übernimmt (es des weiteren auch nicht einsieht, einen zu suchen, da alles schon geklärt war), woraufhin die Firma y nicht mehr gewillt ist, die Technik zur Verfügung zu stellen. von vornherein war jedoch klar, dass der Schüler Vertragspartner ist
Da der Schüler nun 3 Wochen vor der Veranstaltung ohne Technik da steht, ist es vorraussichtlich nicht möglich, die Veranstaltung durchzuführen (Discoveranstaltung ohne Ton&Licht?). Sämtliche anderen Sachen (z.b. gema, Versicherung, DJ, Security, Getränke) sind jedoch schon bestellt bzw. auch schon bezahlt.

Inwiefern könnte Schüler x die Firma y belangen, falls sie weiterhin nicht bereit ist, trotz des bereits (per mail) abgeschlossenen Vertrages die Technik dort hin zu stellen? Übernahme der bereits gezahlten Rechnungen & auftretenden Kosten wegen bereits abgeschlossenen Verträgen? (finanzielle) Nachteile, da die Veranstaltung nicht wie geplant durchgeführt werden kann?
Person x wird selbstverständlich noch einen anwalt dazu befragen ;o)

Mich interessiert nur erstmal, was man bei so einem Fall erwarten könnte und wie man weiterhin vorgehen könnte?

Schonmal vielen Dank für Antworten!
 
Eigenschaft
 
Hat der "Schüler" auch ein Alter?

Infos zur Geschäftsfähigkeit gibt es hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschäftsfähigkeit#Beschr.C3.A4nkte_Gesch.C3.A4ftsf.C3.A4higkeit

Vermutlich hat der Technikverleiher da mitbekommen, dass sich Altersmäßig etwas nicht aufgeht. Findet der nicht geschäftsfähige "Schüler" denn keinen unbeschränkt Geschäftsfähigen oder gesetzlichen Vertreter?

Noch etwas zur Versicherung!
Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung DECKT NICHT Schäden an angemietetem Equipment. Dafür ist z.B. eine "kurzfristige Elektronikversicherung" (gibt es mit gleichen Leistungsmerkmalen auch unter anderen Begrifflichkeiten) erforderlich!!

lg.
 
Wenn die Firma y der Person x nach der Auftragserteilung eine Auftragsbestätigung geschickt hat, ist ein rechtskräftiger Vertrag zwischen beiden Parteien geschlossen.
Spätere Änderungen des Vertrags sind nur möglich wenn beide Parteien einverstanden sind.

Gruß

Fish
 
...zum zeitpunkt der veranstaltung wird er auch noch 18 sein

:eek: Wußte gar nicht, dass man auch jemand Imaginärem auf die Zehen treten kann!

Auch wenn die Nachfrage nicht ganz geschmeckt hat, aber die Geschäftsfähigkeit (und damit das Alter) war hier nunmal elementar.

Da es aber offenbar um ein Rechtsgeschäft zwischen zwei uneingeschränkt Geschäftsfähigen geht, gilt das, was Fish_1 angemerkt hat.
 
Vermutlich schlechte Erfahrung des PA Vermieters mit Schülern :D

Bei Volljährigkeit dürfte dies eigentlich kein Problem sein. Sonst evlt Lehrer als Vertragspartner.

Eine Mail ist allerdings noch kein unterschriebener Vertrag. Unsere AGBs besagen auch, daß wir in der Annahme solcher Veranstaltungen frei sind.

Eine Elektronikversicherung haben wir allerdings sowieso abgeschlossen, auch am Ort des Events europaweit. Das müßte der Kunde bei uns also nicht zahlen.
 
Eine Mail ist allerdings noch kein unterschriebener Vertrag. Unsere AGBs besagen auch, daß wir in der Annahme solcher Veranstaltungen frei sind.

Darum habe ich auch die Auftragsbestätigung in meinem Post erwähnt.

Gruß

Fish
 
Moin,

wie lautet den das sequel der rein fiktiven Geschichte. Falls es noch keines gibt:

Die Ankündigung der Nichterfüllung der Y ist bereits eine Vertragsverletzung. Der X kann einen Rechtsanwalt nehmen, der Y anschreibt, eine Frist setzt bis zu der Y erklären muss den Vertrag zu erfüllen, andernfalls werde mit Fristablauf sofort Feststellungsklage erhoben, die im Fall des Schadenseintrittes in eine Zahlungsklage geändert wird. Die Kosten dieser RA-Tätigkeit muss bereits Y erstatten, selbst wenn sie danach klein bei geben, denn die Weigerung ist - wie gesagt - eine Pflichtverletzung, der Erstattungsanspruch folgt aus § 280 BGB. In dem Schreiben sollte schon der mögliche Schaden geschätzt werden und die Y vorsorglich haftbar gehalten werden.

Grüße

Tim
 
Gleiches Problem auch bei mir. Ich habe den Auftrag nicht erfüllt. Der Kunde nahm dann allerdings kaum vergleichbare Produkte in größerer Anzahl & höherer Güte & wollte mir die Differenz in Rechnung stellen.

Der Dritte (Vergebende) sprach bei mir allerdings über nur halb so viel Pax beim Kunden & einem anderen Ort, weshalb ich dann die Zusage widerrufen habe
 
wie lautet den das sequel der rein fiktiven Geschichte. Falls es noch keines gibt:


die geschichte ende so, dass person a feststellt, dass person x nie eine auftragsbestätigung bekommen hat, da nach der auftragsbestätung änderungen an dem zu mietenden material nur schwerer zu machen gewesen wären. person a sagt firma y daraufhin ab, fragt firma b, ob sie die benötigte technik liefern kann. der vertrag wird mit firma b daraufhin abgeschlossen. firma y entschuldigt sich trotzdem noch wegen der schwierigkeiten, die aufgetreten sind....
person x lerne daraus, dass man verträge abschließen sollte und nicht wochenlang noch un-unterschrieben (komisches wort...) lassen sollte
person a lerne daraus, dass man lieber mit leuten arbeite, die das, was person x gelernt hat, schon wissen

ob das nun im endeffekt ein happy-end werden könnte, bleibt der fantasie der leser dieser geschichte überlassen, vielleicht wird irgendwann eine fortsetzung geschrieben :D
 
Moin,

ja, dass ist das mit der juristischen Gebrauchsprosa, der Teufel ist vor allem hier ein Eichhörnchen. Wenn Person "A" auch Person "RA" heißen könnte, dürfte die offenbar fehlende Auftragsbestätigung relevant sein.

Dennoch: Y kann hier froh sein, so durchzukommen. In jedem Fall hat Y Schadenersatzpflichten nach §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB gehabt, weil Y gleich hätte sagen können, dass sie nicht mit Schülern wollen.

Grüße
 

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