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Veröffentlichung von Coversongs über Streamingdienste?

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soundofmagic
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Angenommen Person A möchte Coversongs über Streamingdienste anbieten,könnte Person A das als ausübender Musiker freiberuflich machen?
 
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Im Prinzip spielt es keine Rolle ob du Coversongs veröffentlicht oder eigene Werke. Du tust dies mit einer Gewinnabsicht bzw. erzielst dadurch Einnahmen und dies ist in der Regel eine Gewerbliche Handlung. Da wäre ein Jurist der richtige Ansprechpartner der darf dich nämlich im Gegensatz zu uns beraten. Aber dem Finanzamt muss das ganze bekannt gemacht sein selbst wenn es ein "Liebhaberprojekt" ist.
 
Freiberuflich bedeutet nicht "ohne Gewinnabsicht".

Vielleicht hilft der folgende Beitrag, der das Thema Freiberufler und Coverband konkret anspricht. Ansonsten gilt hier im Forum, wie @Christian_Hofmann richtig schreibt, dass es keine Rechtsberatung gibt!
 
Sehr vereinfacht, und nicht als direkte Beratung zu Deiner Situation, sondern beispielhaft gemeint:

Freiberufler = Künstler
Selbständiger = Auftragsarbeiten, "Handwerker"-Charakter

Beides ist als Musiker möglich. Viele arbeiten in Mischformen. Cover-singen auf einer Hochzeit für Geld zum Beispiel wird in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit sein. Das Komponieren und Singen eines Hochzeits-songs ohne Auftrag eine freiberufliche.

Die Unterscheidung wird oft von der Art der Kunden/Auftraggeber, der Arbeitsweise und der Schöpfungshöhe abhängig gemacht. Ich manchen Berufen (Architekt zum Beispiel) ist relativ fest vorgegeben, ob man als Freiberufler oder Gewerbetreibender behandelt wird.

Einkommen aus beiden Formen der Tätigkeit sind steuerpflichtig, werden vom Finanzamt aber unterschiedlich behandelt, und ziehen unterschiedliche Folgen und Pflichten wie z.B. Gewerbesteuer und Umsatzsteuerabfuhr nach sich.
Steuerpflichtigkeit besteht übrigens auch, wenn man kein Einkommen oder sogar ein negatives Einkommen erzielt - das wirst der/diejenige mindestens mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung nachweisen müssen.

Wenn er/sie/* eine Festansttellung hat, muss der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden und dieser zustimmen. In der gesetzlichen Krankenkasse kannst er/sie/* nur ohne Beitrags-Veränderungen bleiben, wenn Grenzwerte im Verhältnis zum festen Einkommen nicht überschritten werden.

Und so weiter. Ein paar schnelle Gednaken, zum googlen und nachlesen.

Das ist ein Thema für einen Steuerberater, zum Beispiel. Oder einen erfahrenen und vertrauenswürdigen Musiker aus Deiner Umgebung, der seinen Papierkram im Griff hat (viel Glück bei der Suche! :ROFLMAO:)
 
Wenn er/sie/* eine Festansttellung hat, muss der Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informiert werden und dieser zustimmen
Wobei es keine gesetzliche Pflicht dazu gibt, in vielen Arbeitsverträgen steht aber eine Klausel dazu. Jedoch sind diese sehr oft unwirksam. Eine Ausnahme wäre ein Interessenskonflikt der aus der Tätigkeit entsteht.

Davon abgesehen beim veröffentlichen von Coversongs im gewerblichen Rahmen wäre es in meinen Augen sehr sinnvoll das ganze von einem Medienrechtlichen Fachmann prüfen zu lassen. Bei einem Verständnisfehler betreffend dem was man tut und darf kann man ganz schnell den Rest Lebend verschuldet sein wenn dem Rechteinhaber das nicht gefällt. Nach einem grünen Licht von Juristen ist er in der Haftung mit drinnen.
 
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@Christian_Hofmann
Es gibt keine Anzeigepflicht? Danke - was dazugelernt!

Fassen wir zusammen:
Die Frage ist zu unpräzise. Es sind mindestens zu berücksichtigen:

Urheber - und Nutzungsrechte
Die Frage, ob es eine Werk-Aufführung ist, oder eine Bearbeitung für die der Urheber zustimmen muss
Steuerliche Gesichtspunkte
Die AGB der jeweiligen Streaming-Plattform (Abrechnungsmodalitäten mit Urhebern und Rechteinhabern)

Vielleicht ist Person A ja schon freiberuflicher Musiker und will nur wissen, ob "Verkauf auf streaming-Plattformen" noch freiberuflich oder schon gewerblich ist?
Fragen über Fragen... :)
 
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@Christian_Hofmann
Es gibt keine Anzeigepflicht? Danke - was dazugelernt!
... und schwubbs kursieren wieder Gerüchte, die falsche Folgerungen nach sich ziehen können. Darum hier keine Rechtsberatung.

Erstens ist die Unwirksamkeit von entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen zur Mitteilung nicht so gravierend vertreten, wie oben unter @Christian_Hofmann vielleicht verstanden werden könnte.

Zweitens gibt es zahlreiche Situationen, in denen sich quasi eine Meldepflicht aus den Umständen ergibt, weil ohne Meldung eine vorsätzliche Verletzung von allgemeinen Vertragspflichten vorliegen könnte:

Gründe und Beispiele (von https://www.nebenjob.de/ratgeber/2477-regeln-fur-arbeitnehmer-mit-nebenjob-und-hauptjob):

Das Arbeitszeitgesetz legt ganz klar die Gesamtarbeitszeit eines Arbeitnehmers fest. Diese Arbeitszeit, welche eine maximale zusammen gezählte Arbeitszeit von 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Samstag) bzw. 48 Stunden pro Woche, darf nicht überschritten werden. In Ausnahmefällen liegt diese Arbeitszeit bei 10 Stunden pro Tag, wenn im Durchschnitt von 6 Monaten die 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass du dich an die vorgeschriebenen Pausenzeiten hältst. Ab 6 Stunden Arbeit musst du eine Pause einlegen. Arbeitest du beispielsweise 9 Stunden pro Tag, musst du mindestens 30 Minuten Pause machen. Sind es mehr als 9 Stunden pro Tag, liegt die Pausenzeit bei 45 Minuten. Darüber hinaus musst du nach Feierabend zusätzlich mindestens 11 Stunden Ruhezeit habe. Übrigens: Bist du selbstständig, dann musst du die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht beachten.

Ebenfalls gilt als Verletzung der Interessen des Arbeitgebers, wenn deine Arbeitsfähigkeit durch deinen Nebenjob negativ beeinflusst wird. Ab wann muss man den Arbeitgeber über den Nebenjob dann informieren? Arbeitest du beispielsweise als Kellner die ganze Nacht durch, kannst du dich am nächsten Tag bei deinem Bürojob wahrscheinlich nicht mehr konzentrieren und machst dadurch Fehler, die ohne deinen Nebenjob vermeidbar wären.

Außerdem soll dein Urlaub zur Erholung dienen. Solltest du diesen also nicht dafür nutzen und dich durch deinen Nebenjob nicht richtig erholen können, darf dein Arbeitgeber dir diesen zweiten Job verbieten. Solltest du bei deinem Hauptjob krank geschrieben sein, solltest du deinem Nebenjob nicht nachgehen, weil dieser deine Genesung behindert. Dadurch riskierst du übrigens eine fristlose Kündigung.

Zu guter Letzt berührt dein Nebenjob auch das Interesse deines Arbeitgebers, wenn dein Nebenjob bei der Konkurrenz oder freiberuflich in Konkurrenz ist. Hier ist es nötig, dass du um Erlaubnis fragst und den Nebenjob beim Arbeitgeber anmeldest. Dein Chef darf dir den Nebenjob verbieten, da du sonst in einem Betrieb (auch im Rahmen einer eigenen selbständigen Tätigkeit: z.B. Arbeitgeber Theater, Job Soundtechniker; freiberuflich Soundtechniker für Veranstaltungen/Konzerte) arbeiten würdest, der im direkten Wettbewerb zu deinem Hauptarbeitgeber steht.

Was hier zu rechtsrelevanten Themen geschrieben wird, KANN manchmal hilfreich sein, KANN aber auch manchmal zu genau falschen Folgerungen und Entscheidungen mit u.U. massiven Nachteilen und Schäden führen. Die Aussagen hier können daher für konkrete Fragen an Fachleute (Rechtsberater) sensibilisieren, sollen aber auf keinen Fall direkt zur Problemlösung herangezogen werden!
 
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Erstens ist die Unwirksamkeit von entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen zur Mitteilung nicht so gravierend vertreten, wie oben unter @Christian_Hofmann vielleicht verstanden werden könnte.
So ist es, im allgemeinen werden aber Klauseln die es grundsätzlich untersagen als unwirksam gewertet. In der Regel kann der Arbeitgeber dies ja nur bei "Berechtigten Gründen" verbieten. Nun frage 100 Juristen/Gerichte was berechtigte Gründe sind und du wirst 100 verschiedene Urteile/Aussagen dazu haben.
 
So ist es, im allgemeinen werden aber Klauseln die es grundsätzlich untersagen als unwirksam gewertet. In der Regel kann der Arbeitgeber dies ja nur bei "Berechtigten Gründen" verbieten. Nun frage 100 Juristen/Gerichte was berechtigte Gründe sind und du wirst 100 verschiedene Urteile/Aussagen dazu haben.
Du hast jedenfalls von mir als Anwalt die obige Aussage. Das "im allgemeinen", "grundsätzlich" und "in der Regel" wird zudem vom hier Rat suchenden "Otto-Normalverbraucher" eher miss- als richtig verstanden und es kann dann zu Fehlern und Schäden kommen, wie z.B. fristlose Kündigung. Darum halte ich solche Aussagen für höchst kritisch, weil sich hier jeder herauspicken kann was er will und versteht, aber ganz klare Rechtsfolgen drohen. Daher nochmal: keine Rechtsberatung hier (darunter fällt auch schon "im allgemeinen werden aber Klauseln die es grundsätzlich untersagen als unwirksam gewertet. In der Regel kann der Arbeitgeber dies ja nur bei "Berechtigten Gründen" verbieten", was so definitiv zudem falsch ist), sondern durch fachlich qualifizierte Leute beraten lassen!
 

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