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Videoaufnahmen und DSGVO

NeVe
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Hallo zusammen,
Das Problem werden einige haben:

Am Wochenende einen schönen gig gehabt bei dem videoaufnahmen getätigt wurden. Diese wollen wir natürlich als Werbung auf Portalen und Website hochladen. Leider gibt es eine Schwenker bei dem Publikum zu sehen ist und ab und an mal einer durch's bild läuft. Es war ein Schützenfest und für jeden begehbar.

Jetzt machen sich alle Gedanken ob man das so verwenden darf. Laut Netzrecherche teilen sich die Meinungen.

Haben die giggenden Musiker da Erfahrung und eventuell sogar eine Gesetzespassage die ich entsprechend verwenden kann?

Danke :)
 
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Moin!

Jetzt machen sich alle Gedanken ob man das so verwenden darf.

Nein, darf man nicht, da gibt es keine geteilten Meinungen! Laut der neuen DSGVO ist die Gesetzeslage leider noch schärfer und auch undurchsichtiger geworden. Ich produziere semiprofessionell Konzertfilme und weiß aus eigener Erfahrung, das es schwerer geworden ist. Schwenks durchs Publikum gibt es fast keine mehr bei mir, außer ich bin sehr weit weg und man kann einzelne Personen nicht mehr konkret ausmachen. Sobald einer durchs Bild läuft kann er dich verklagen, wenn du es ungefragt öffentlich machst oder er kann dich sofort darauf aufmerksam machen, das du das Filmmaterial sofort löschst, wo derjenige drauf ist. Dieser Aufforderung hat man unverzüglich nachzukommen.
Bei Filmproduktionen im öffentlichen Raum muss man einiges beachten. Als 1. sollte man einen Auftraggeber oder es mit dem Veranstalter vorher abgesprochen haben. Als 2. muss man an den Ein oder Zugängen offen und deutlich sichtbar, Schilder oder Plakate anbringen, das auf dieser VA gefilmt wird. Darauf muss die Firma oder die Person stehen die das tut und auch der Veranstalter. Will man Schwenks mit Nähe machen, dann muss man 3., diese Personen vorher fragen und eine schriftliche Einverständniserklärung laut der DSGVO Film und Bild einholen. Da reicht kein Stück Papier wo irgendwas drauf geschrieben wurde, sondern, man muss die einzelnen Passagen zum Recht mit drauf haben und die Personen auch richtig darauf hinweisen. Außerdem muss da auch drauf stehen wer der Filmer ist und wo es öffentlich gemacht wird, mit korrekter Internetadresse usw.

Wenn du das Material nicht selber verarbeitest, brauchst du eigentlich einen AV Vertrag (Auftragsverarbeitungs Vertrag) laut DSVGO. Diesen Vertrag muss auch der Auftraggeber oder Veranstalter (wenn er dich beauftragt hat) mit dir als Filmer schließen. Alle Vertrage sind 10 Jahre, aber mindestens so lange aufzubewahren wie das Material öffentlich steht.

Laut der DSGVO ist nämlich das Fotografieren und filmen eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten. Das KUG (Kunsturhebergesetzt) gilt zwar immer noch aber wird vom europäischen DSGVO erweitert. Der Artikel 6 der DSGVO regelt das für Fotografen und Filmer. Das BMI (Bundesinnenministerium) verweist weiterhin ganz deutlich auf den Artikel 85 Absatz 1 der DSGVO.

Dieser Artikel erklärt dir das jetzige Recht sehr gut. Es ist eine Fachseite für Film und Videoproducer.

Greets Wolle
 
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Bombenantwort. Dank dir. Laut netz dicht es auch dann nicht mehr Wenn Personen unkenntlich gemacht werden. Ist das korrekt?

Zum Teil, wenn man das Gesicht unkenntlich gemacht hat, kann es immer noch sein das man diejenige Person trotzdem erkennen kann. Ich würde es persönlich nicht drauf anlegen.

Greets Wolle
 
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Das KUG (Kunsturhebergesetzt) gilt zwar immer noch aber wird vom europäischen DSGVO erweitert. Der Artikel 6 der DSGVO regelt das für Fotografen und Filmer. Das BMI (Bundesinnenministerium) verweist weiterhin ganz deutlich auf den Artikel 85 Absatz 1 der DSGVO.

Dieser Artikel erklärt dir das jetzige Recht sehr gut. Es ist eine Fachseite für Film und Videoproducer.

Von wann ist denn der Artikel, den Du da verlinkst? Ich hab es nämlich genau umgekehrt gelesen: Das Bundesinnenministerium stellt klar, dass das Kunsturhebergesetz gerade NICHT von der DSGVO verdrängt wird, weil Fotografen und Filmer automatisch ein "berechtigtes Interesse" nach Art. 6 Absatz 1 f) haben. https://eventfaq.de/stellungnahme-des-bmi-zu-fotos-in-der-dsgvo/
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Auf der Webseite dieser Anwaltskanzlei steht es so:

  • Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum grundsätzlich von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sei. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person sei in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können) (BT Drucksache, Seite 46 – 48).
  • Die BayLDA antwortete auf eine Anfrage der GDD-Erfa-Kreises Coburg: „Wenn Vereine eigene Veranstaltungen machen und dort fotografiert wird (also z.B. durch Mitglieder im Auftrag des Vereins) und diese Bilder veröffentlichen wollen, kann dies im Rahmen der sog. Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zulässig sein, ohne dass man eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen einholen muss. Dies gilt auch, wenn einzelne Personen gut identifizierbar sind – solange eben die Veranstaltung als solche, Anlass und Vordergrund der Berichterstattung ist und nicht die einzelne Person als solche. Anders ist es aber, wenn Kinder davon betroffen sind. Hier ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Unabhängig davon sind die betroffenen Personen auf geeignete Art und Weise (z.B. Aushänge) insbesondere darauf hinzuweisen, dass und zu welchen Zwecken Bilder gemacht und wo sie veröffentlicht werden sollen. Personen, die sich nicht fotografieren lassen möchten, können sich dann darauf einstellen und sich entsprechend verhalten.“
 
Von wann ist denn der Artikel, den Du da verlinkst? Ich hab es nämlich genau umgekehrt gelesen:

Der Artikel ist von Ende Mai 2018 und ich habe nicht geschrieben daß das KUG verdrängt wird, sondern durch die DSGVO erweitert und verkompliziert wird. Der Artikel hat noch Gültigkeit das Gesetz wurde weder geändert noch neu verfasst. Und ja das BMI behauptet viel, aber Rechtsanwälte sehen diese Wischiwaschi Paragraphen als sehr bedenklich an, da jedes Gericht selber auslegen kann wie es die deutsche Rechtslage interpretiert. Ich habe viel in diesem Sektor zu tun und komme auch mit Pros regelmäßig in Verbindung und die sichern sich auch nach allen Ecken ab. Und wie weiter oben schon geschrieben, das Problem ist, daß die DSGVO jedes filmen und fotografieren als Datenverarbeitung ansieht und das hat nix mehr mit dem KUG zu tun.

Ich kann dir massenweise Hochzeitsfilmer sagen, die genau aus diesem Grund aufgehört haben diesen Job zu machen. Es ist einfach nicht mehr schön. Und auch ich überlege manchmal kb ich mir diesen Mist noch lange antun soll.

Wie die Lage ist sieht man sehr schön an deinem Artikel, da steht alles mit kann, könnte, möglich usw. Da gebe ich keinen Pfifferling drauf. Wenn du eine Klage an den Hacken hast hilft dir auch nicht das BMI weiter.

Greets Wolle
 
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