
Beyme
Helpful & Friendly User
Nehmen wir mal an, eine Zeitung mit hoher regionaler Verbreitung veranstaltet zusammen mit einem Radiosender einen Bandwettbewerb und hat folgende Teilnahmebedingungen:
Mich würde mal Eure Privatmeinung dazu interessieren.
Es ist ja hier ein frei erfundenes Beispiel.
Aber es stellt sich mir die Frage, ob eine so relativ weitgehende Rechteübertragung in der Praxis eigentich üblich ist.
Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler räumen vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an dem Verlag und dem Radiosender
ein einfaches, übertragbares, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den eingereichten Bandmaterialien (insbesondere: audio-fi les und
den Foto-, Film- und Tonaufnahmen, die im Zusammenhang mit den Wettbewerbs-Veranstaltungen angefertigt werden (nachfolgend gemeinsam "Inhalte" genannt)
ein; insbesondere die Inhalte öffentlich wiederzugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen, öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere die Beiträge über das Internet, Online-Dienste, in Intranets, WANs und LANs oder mittels sonstiger elektronischer Datenübermittlung
Dritter; die Inhalte auf Datenträgern zu speichern, zu vervielfältigen und diese Datenträger zu verbreiten, die Inhalte zu bearbeiten und umzugestalten, zu
senden, wiederzugeben durch Bild- oder Tonträger, wiederzugeben als Funksendungen, zu verfilmen und wieder zu verfilmen, zu archivieren und die Datenbankrechte
auszuüben sowie die Rechte bei der Filmherstellung als Mitwirkende und als ausübender Künstler.
Dies gilt für alle derzeit und künftig vom Verlag und dem Radiosender Musiksender verlegten oder vertriebenen Produkte,
und sämtliche weitere zugehörige Titel in allen ihren Erscheinungsformen jeweils in Print und in elektronischer Form einschließlich sämtlicher dazugehöriger Online-
Portale
Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler räumen dem Verlag und dem Musiksender das Recht ein, die oben genannten
Rechte nicht nur selbst, sondern auch durch Dritte unter Übertragung entsprechender Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen. Keine Dritten in diesem
Sinne sind nach §§ 15 ff. AktG mit dem Verlag verbundene Unternehmen. Insoweit ist eine Nutzung ohne gesonderte Rechteeinräumung
durch das verbundene Unternehmen zulässig.
Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stehen dafür ein, dass die Inhalte frei von Schutzrechten Dritter sind und dass auch keine sonstigen Rechte, insbesondere
Vergütungsansprüche Dritter bestehen, die eine Nutzung im oben genannten Sinne ausschließen. Alle Bandmitglieder und/oder Solokünstler stellen die Gesellschaft
und die aufgrund dieser Vereinbarung nutzenden Unternehmen von allen Ansprüchen und allen diesen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten frei.
Mich würde mal Eure Privatmeinung dazu interessieren.
Es ist ja hier ein frei erfundenes Beispiel.
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