toeti schrieb:
Ich finde es übersichtlicher die betreffenden Textpassagen zu zitieren (bei langen Texten oder Kommentierungen um so mehr). Aber der obige Link führt nur zu § 12 des Urhg und definiert den Zeitpunkt, ab wann ein Werk als veröffentlicht gilt:
"1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Dem steht §19 Urhg entgegen:
§ 19
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
...
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
Und auch § 24 Urhg gehört hier - wenn auch auf einem Nebengleis (Stichwort: Bearbeitung) - mit dazu:
§ 24
Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Berndorf-Berndorf-Eigler kommentieren hierzu in ihrem übrigens sehr empfehlenswerten Buch "Musikrecht" (PPV-Verlag, ISBN 3-932275-23-3 / sollte man im Schranke stehen haben!!) wie folgt: "
Wenn er sein Werk jedoch einmal in die Öffentlichkeit entlassen hat, gibt es kein zurück mehr. Mit der Veröffentlichung verändert sich der Status des Werkes entscheidend. Als Urheber verlieren sie dadurch einen wesentlichen Teil der Herrschaft über das Werk...".
Deswegen gibt es ja die Verwertungsgesellschaften. Wird ein Werk aufgeführt, zahlt der Aufführende eine Lizenzgebühr an die Verwertungsgesellschaft und der Fall ist erledigt.
Bei den nicht urheberrechtlich geschützten Werken kenne ich unterschiedliche Auffassungen. Es gibt - zu toetis Beruhigung! - aber auch KOmmentierungen, die ausführen, dass auch in diesem Falle von den Autoren eine Lizenz zur Aufführung erworben werden soll.
NUR - streitet Euch da mal mit einem Künstler in Kingston, Jamaika der einen Song Eurer importierten CD-Eigenproduktion aufgeführt hat vor einem jamaikanischen Gericht über diesen Status. Es gibt (noch) kein globales Urheberrecht sondern lediglich einen sogenannten Katalog der Mindestrechte (ich weiß, dass das Aufführungsrecht hier dazu gehört, habe den Passus aber noch nicht gefunden / recherchiere gerne weiter).
Einen interessanten Satz noch zum Thema Aufführung verbieten. Zum Stichwort Aufführung einer Cover-Version schreiben Berndorf-Berndorf-Eigler (s.o.) nochmals:
"Nur wenn besagte Band die Komposition so schlecht spielt, dass man von einer 'Entstellung des Werkes' sprechen kann, besteht die Möglichkeit, weitere Aufführungen zu verbieten. Hier sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen."
HOffe, das hilft in der Diskussion weiter. Muss mich jetzt leider zu einem Auswärtstermin verabschieden.
toeti schrieb:
P.S. Ich hoffe du weißt, dass da kein angriff ist oder so.
@toeti:
Ich nehme so schnell niemandem etwas übel! ;-) Im übrigen diskutieren wir hier ganz sachlich über allgemeine Fragen. Und selbst wenn - so halte ich es ganz mit dem Musiker/TV-Moderator WErner Schmidbauer, der mit mal bei einem Interview ins Mikrofon gesprochen hat:
"Wenn es einer begründen kann, dann darf er mich gerne auch Arschloch nennen". (Hoffe, das Wort steht jetzt nicht auf der Blacklist des Forums und wird vom Server automatisch gedropt).
UND: ich lerne jeden Tag hinzu - keiner ist unfehlbar. Entsprechend lasse ich mich auch gerne korrigieren. Noch dazu, wo am Urheberrecht in den letzten Jahren etliches geändert wurde.
LG