Häng dich erst gar nicht auf den einen Paragraphen im UrhG auf
Nun, es ist halt der Paragraph der einschlägig ist.
sondern mach dir erstmal klar, was ein musikalisches Werk ausmacht. Mir ist nicht bekannt, daß das UrhG, geschweige denn höhere Gerichte ein musikalisches Werk auf eine detallierte Instrumentalisierung festlegen, geschwiege denn eine 100%ige und detailgetreue Rerpoduktion mit allem Durm und Dran.
Auf eine Instrumentierung nicht, deshalb habe ich ja auch zuvor geschrieben, dass das reine Ersetzen der E-Gitarren durch Akustische, etc. noch unbedenklich ist. (Wenn es dabei bleibt, s.u. noch dazu)
Ein musikalisches Werk ist in erster Linie auf den Text falls vorhanden und die Melodie/Noten festgelegt.
Der erste Teil der Aussage ist unsinnig, nachdem der Text erstmal mit dem musikalischen Werk nicht viel zu tun hat, es schon gar nicht "festlegt". Der Text ist vielmehr ein Sprachwerk (§2 Abs. 1 Nr. 1). Der zweite Teil ist dafür richtig, nachdem das Urhebergesetz eine starken (übertriebenen) Melodieschutz vorsieht.
Deine 100%igen Kopiereprodiktion, ist einfach völlig unsinig und es würde mich doch sehr wundern, wenn du vom BGH ein derartiges Urteil hier darlegen kannst.
Hab gerade Ferien, aber wenn ich das nächste Mal in der Bibliothek bin, such ich dir mal eins raus.
Desweiteren ist eine Abmahnung ein Schreiben, dass jeder verfassen kann. Wenn sich darauf hin eine Band auflößt o.ä., dann sagt dies rein gar nichts über die Gerichtsbarkeit oder vorhandene Gesetze aus.
Selbstverständlich ist das erstmal nix Rechtskräftiges. Nichtsdestotrotz schreiben die Anwälte ja nicht Abmahnungen die nicht dem Recht entsprechen (vielleicht mal welche in denen das entsprechende Recht strittig ist, aber das war's dann auch). Sie würden sich ja andernfalls regresspflichtig machen.
I.d.R. hat keine Label ein Interesse daran, Coverbands wegen ihrer Covers abzumahnen oder ihnen ihre Liveauftritte zu verbieten, da sie ja durch die Verwertungsgesellschaften, an solchen Auftritten, die Früchte ihrer Musikschafens ernten.
Naja, das ist die eine Seite. Aber es gibt ja noch andere Urheberinteressen als Tantiemen kassieren. Wenn ein Song schlecht und verändert wiedergegeben wird, kann das ja auf den Urheber zurückfallen und diesem schaden. Außerdem werden die meisten Abmahnungen direkt von Anwälten geschrieben, die nicht mehr haben als einen Generalauftrag Urheber- und Markenrechtsverletzungen aufzuspüren und daraus Profit zu erzielen. Größtenteils passiert das auch einfach in der Realität alles so dezentral, dass da die Interessen oft auseinanderdriften.
Ich weiß von vielen Coverbands und Musikern die Stücke auf die unterschiedlichsten Arten Live Covern, damit seit Jahren ihr Geld verdienen, aber mir ist keine wie von dir beschriebener Fall zu Ohren gekommen.
Das sagt aber nicht viel aus. Selbst wenn die Fälle selten wären, ist es etwas was man zumindest bedenken sollte, wenn man seine Songs arrangiert, selbst wenn man dann das Risiko eingehen möchte. Im Übrigen hat die eine Band von der ich erzählt habe, die eine solche Abmahnung gekriegt hat vorher auch schon 10-15 Jahre gespielt.
Fakt ist jedenfalls, dass eine Coverversion in eine Bearbeitung umschlagen kann, die dann der Genehmigung des Urhebers bedarf. Das ist dann der Fall, wenn das ganze eine gewisse Eigenständigkeit ggü. dem Original erreicht. Das ist v.a. in solchen Fällen zu bejahen, in denen für sich genommen urheberrechtsfähige Werkteile hinzugefügt, weggelassen oder erheblich verändert werden. Und das ist halt bei Unplugged-Arrangements je nachdem schon mal der Fall. Denn man muss ja auch sehen, dass es mit der Uminstrumentierung in den wenigstens fällen getan ist. Wenn ich einen E-Bass durch einen Kontrabass ersetze muss ich evtl. die Basslinie entsprechend anpassen; wenn ich ein Klavier hinzufüge, dann klingt es nicht gut, bzw. liefert nix zusätzliches, wenn ich es einfach die Synthy-Sounds 1-zu-1 nachspielen lasse. Also passe ich entsprechend an. Und diese Anpassungen sind nicht selten urheberrechtlich relevant und dann wird's eben problematisch.