RfC schrieb:
1. wegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer gibts schon lange nicht mehr weil verfassungswidrig): diesen passus darf NUR schreiben, wer die Umsatzsteuer auch tatsächlich ans Finanzamt abführt. D.h. ab ca 7000-8000 Euro Umsatz im Jahr ist das erst möglich. Also da aufpassen: jeder der unter diesen Grenzen bleibt schreibt nix von Mehrwertsteuer!! Auch keine Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer ausstellen!!
@Chris
Man muss den Punkt der Kleinunternehmerregelung noch etwas verifizieren.
Grundsätzlich sind "Unternehmer" mit den von ihnen ausgeführten Umsätzen umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird aber nicht erhoben, wenn es sich um einen sogenannten "Kleinunternehmer" handelt. Zu diesem Zweck bringt der § 19 UStG für diese Kleinunternehmer eine weitgehende Gleichstellung mit "Nichtunternehmern".
Voraussetzung für die Besteuerung als Kleinunternehmer sind:
1. Der Umsatz zzgl. die darauf entfallende Steuer übersteigen nicht 17
.500 im vorangegangenen Kalenderjahr UND
2. werden im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 nicht übersteigen.
WICHTIG:
Ein Kleinunternehmer ist nicht berechtigt, die Steuer offen in einer Rechnung auszuweisen. Weist er sie dennoch aus, greift § 14 Abs. 3 UStG; danach muss er die ausgewiesene Steuer an das Finanzamt abführen, obwohl für die Umsätze die geschuldete Umsatzsteuer eigentlich nicht erhoben wird.
UND:
Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist man für fünf Kalenderjahre an die sog. Regelbesteuerung gebunden!
3. Persönliche Haftung de Veranstalters: was ist damit bezweckt? Erscheint mir u.U. kontraproduktiv. Meist ist gewünscht dass der Unterzeichnende gerade NICHT persönlich haftet. Der dahinterstehende Verein/Gemeinde/Agentur, für den der Unterzeichnende als Vertreter fungier haftet ohnehin. Und wer will schon dass anstelle der Gemeinde nur der Kulturamtsmitarbeiter persönlich haftet? Also mE sehr missverständlich. könnte leicht ins Auge gehen.
Wir empfehlen Veranstaltern bei unseren Seminaren grundsätzlich solche Formulierungen zu streichen und durch folgenden Passus zu ersetzen: "
Wir haften im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland".
Damit kommt automatisch der § 823 BGB (
Verschuldenshaftung) mit ins Spiel.
Angenommen: Eine "Who"-Coverband kommt auf die Idee, bei jedem Gig sein Equipment zu crashen - soll das dann (überspitzt formuliert) auch der Veranstalter zahlen? Nach dem obigen Passus JA!
Aber es geht auch simpler: kein Veranstalter kann checken, in welchem Zustand ein Mucker sein Equipment mitbringt. Da könnte so manch einer auf die Idee kommen, sich seine Backline über den Veranstalter zu "renovieren".
Es sollte aber nur der haftbar gemacht werden, der auch einen Schaden verursacht.
lg