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Arrangement Vertrag

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Hallo,

ich such eine Vorlage für einen Arrangementvertrag ... vielleicht gibt es sowas ja schon in einer rohfassung in der die ganzen paragraphen aufgeführt sind etc. ... wie für anderes Vertragswerk.

Dann wollt ich zusätzlich nochmal was fragen, da die Gema recht unkooperativ ist, muß ich den urheber eines musikstückes fragen ob ich es neuarrangieren kann oder ist das durch die Gema abgedeckt? Ich nehm mal an das der ebenfalls etwas bekommt, da es ja auf seinem musikstück basiert und dann zusätzlich der Arrangeur für die neuartige umsetzung :)

Weil einfach nur nachspielen bedarf ja keiner expliziten genemigung ...

mfg


 
Eigenschaft
 
hm, aufschluß reich der link ... also muß man den urheber doch erst fragen ...

aber mal angenommen die genemigen das man es bearbeiten darf ...d ann hat man doch die alleinigenr echte an dem arrangemnt und es kann auch nicht mehr refidiert werden oder?
Weil wäre doch unverschämt etwas zu genemigen dun im nachinein aus welchen gründen auch immer es zu refidieren ...

und letzendlich würde man doppelt gema bezahlen ... einmal an den arrangeur udn an den urheber des orginal liedes ... wobei da sja auch gerechtfertigt wäre ...

kann ich dem arrangeur eigentlich die kompletten rechte abkaufen, also alle erdenklichen verwertungsrechte?
 
also bevor das forum abgestürzt ist und somit wohl auch die letzte antwort getilgt hatte die ich aber glücklicherweise noch als mail geschickt bekam :)

könnte mir mal wer genau erklären wie nun ein arrangeur eingestuft wird?

Also erbringt diese perosn keine urheberrechtlich verwertbaren leistungen oder wie? letzendlich ist die neubearbeitung doch etwas schützbares oder doch nicht? Es wird ja alles abgeändert teile des terxtes ... und vor allem die komposition, in meinem falle wird der musikstile vollkommen verändert ... von popmusik zu bluegrass :)
 
ooAlbert schrieb:
also bevor das forum abgestürzt ist und somit wohl auch die letzte antwort getilgt hatte die ich aber glücklicherweise noch als mail geschickt bekam :)

Ich denke, Du könntest von meinem Posting sprechen. DAmit ich aber darauf Bezug nehmen kann, wäre es toll, wenn Du es nochmals hier einstellen könntest. Habe es nämlich nicht mehr so 100prozentig auf dem Schirm - und der Server hat es leider ins NIrvana gedropt.

Bis später...
 
So lautete das Posting:


Ich nehme mal an, dass das, was Du unter "arrangieren" verstehst, im eigentlichen Sinne eine BEARBEITUNG des Werkes ist, also einen merklichen Eingriff in Text oder Komposition darstellt.

Das ist vorher durch die Rechteeinholung zu genehmigen. Dann aber steht DIR für diese Bearbeitung auch ein Tantiemenanteil (Deiner Fassung) zu. Du musst diese Bearbeitung dann allerdings ganz regulär bei der GEMA anmelden. Lies Dir dazu vielleicht auch noch die GEMA-Online-Info durch unter: http://www.gema.de/mitglieder/faq/schutzfaehige_bear.shtml

Zum Nachweis der autorisierten Bearbeitung muss Dir der Rechteinhaber dies bescheinigen. Auch hierzu hat die GEMA ein Formular vorbereitet: http://www.gema.de/media/de/mitglieder_formulare/gema_bearbeitung.pdf

"Doppelt GEMA" zahlt keiner. Es wird bei einer eingetragenen Bearbeitung allerdings der Tantiemenschlüssel verändert, damit auch der Bearbeiter einen entsprechenden Anteil für seine Autorenleistung erhält.
Der GEMA-Abgabesatz bleibt hingegen immer der gleiche. Man kann ja einen Nutzer nicht dafür "bestrafen", dass ein Dritter ein bestehendes Werk bearbeitet hat.



Nochmals zur Begriffsdefinition. Ein Arrangeur ist eigentlich nur ein Lohnarbeiter. Die kompositorische und damit Urheberrechts-relevante Leistung kommt von den Komponisten und Textdichtern (plus ggf. dem "Bearbeiter", sprich Neu- oder Zusatzkomponisten).
Wenn Du Dir eine bearbeitete Komposition von einem Arrangeur - für welche Aufführungs- oder Aufzeichnungsversion auch immer - quasi "ausgestalten" lässt, dann zahlst Du dem Arrangeur dafür ein Leistungshonorar (einmalig). Der Arrangeur erlangt dadurch keinerlei Rechte an einer Komposition. Diese verbleiben bei den Autoren.

Ich hoffe, dass die Verwechslung der Begrifflichkeiten damit etwas weniger diffus ist.

lg.
 
ooAlbert schrieb:
könnte mir mal wer genau erklären wie nun ein arrangeur eingestuft wird?
Also erbringt diese perosn keine urheberrechtlich verwertbaren leistungen oder wie? letzendlich ist die neubearbeitung doch etwas schützbares oder doch nicht? Es wird ja alles abgeändert teile des terxtes ... und vor allem die komposition, in meinem falle wird der musikstile vollkommen verändert ... von popmusik zu bluegrass :)

Okay, bin wieder im Bilde!
...oder inhaltlich auch nicht, weil ich glaube, dass Du mit der Begrifflichkeit des Arrangeurs noch etwas neben der Spur liegst.

Die urheberrechtliche Leistung erbringt der Komponist, der das Stück "bearbeitet". Aber nicht bearbeitet in dem Sinne, dass er aus einer Popnummer eine Bluegrass-Nummer macht und dazu das Arrangement auf Banjo, Dobro etc. umschreibt.
SONDERN ggf. neue kompositorische Elemente hinzufügt (nicht neue Arrangement-Elemente!!!) oder auch neue Textelemente addiert.

Nur diese kompositorischen und textlichen Änderungen (Bearbeitungen) können bei der GEMA als "Bearbeitung" angemeldet werden. Wenn das Stück nur ein Bluegrass-Mäntelchen umgehängt bekäme, anstatt einer Pop-Mütze, würde das nicht bis kaum als Bearbeitung anerkannt werden.

Hoffe, dass ich mich damit verständlich ausgedrückt habe.

lg
 
hm, nagut da sist einleuchtend ... aber ab wann ist es denn mehr als nur ne mütze drüberziehen? :) gibts dazu ne definition oder sowas?

weil wenns nur um mützen geht braucht ich nur nen ordinären kaufvertrag nehmen ... udn halt die erlaubnis der urheber für die gema ... zwecks aufführung
 

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