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Miturheber Möglichkeiten

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s.cript[0]r
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Hallo

Stellen wir uns folgendes Szenario vor:

Herr Wurzelbart hat ein Musikprojekt, das unter einem Namen läuft. In diesem Namen produziert er ein Album, das ebenfalls einen eigenen Namen hat. Während der schöpferischen Phase der Albumproduktion stoßt Herr Frostschnabel - ein anderer Musiker - dazu und verhilft ein wenig Herrn Wurzelbart. Am Ende der schöpferischen Phase hat Herr Frostschnabel durch seine Mitarbeit einen Miturheberstatus erlangt. Es sind ein paar Prozente, wenn es um die Verwertung / Vergütung geht - doch Miturheber ist und bleibt Miturheber - auch wenn Herr Wurzelbart das meiste gemacht hat. Rechtlich gesehen haben also beide produziert, auch wenn das Verhältnis 90 zu 10 steht.
Nach der schöpferischen Phase trennen sich die Wege beider Herren.
Nach meinen Kenntnissen dürften beide Musiker mit dem Album alles machen, sofern beide zustimmen - vom Verkauf bis hin zu Live-Auftritten. Das könnte sich natürlich als problematisch erweisen, da Herr Wurzelbart sein Projekt von Anfang an bis Ende durchgeplant hat (von der Idee bis Promo/Marketing), sein Leben darauf angepasst und damit sich eine Zukuft sichern möchte. In Zukunft ist sogar eine Band geplant und natürlich weitere Alben. Es würde Herrn Wurzelbart natürlich stören, wenn Herr Frostschnabel von seinen Rechten Gebrauch machen würde und das selbe vorhätte. Herr Frostschnabel, der ja nur kurz dabei war, könnte ja auch eine Band gründen und das Album spielen und verkaufen, da er Miturheber ist?! Es ist doch seltsam, dass ein Musiker, der bei einem anderen Musiker reinhört und eine Melodie ein klein wenig (zugestimmt) verändert, direkt die selben Rechte und Ansprüche am Song hat und (zum dritten Mal ^^) eben mit diesem Song auch alles machen könnte?!

Wäre ein Vertrag, der in eine Richtung alles öffnet und in die andere alles schließt eine Lösung bzw. überhaupt möglich? Es kann ja nicht sein, dass ein Song in zwei verschiedenen Bands auftaucht... klar es würde ja schon an der Zustimmung von Wurzelbart scheitern, wenn Frostschnabel tatsächlich ebenfalls was mit den Songs machen wollen würde.... aber wenn es dann vor Gericht geht, müsste ja einer die Verwertungsrechte bekommen. Weil ein und das selbe Produkt unter einem Namen (Album) das selbst unter einem Namen (Projekt) steht (eben die komplette Idee stammend von Wurzelbart) nicht irgendwo irgendwie auf irgendeiner Art und Weise irgendwie anders Vertrieben werden kann? Die Qualität an dem tatsächlichen Werk will Wurzelbart garantieren. Anderes Promoting, von "wo anders" könnte nämlich dann wieder das Image, das Wurzelbart pflegt, zerstören bzw schädigen.
 
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in deutschland herrscht vertragsfreiheit, vertraglich kann man alles vereinbaren. in einem derartigen fälle, wäre es aus meiner sicht gerechtfertigt und zweckmäßig dem urheber mit dem 90%igen anteil exklusivrechte einzuräumen. sprich ohne seine beteiligung und sein einverständnis wäre eine verwertung ausgeschlossen.

wie es vor gericht ausgehen würde, wenn es hart auf hart kommt und der urheber mit den 10% gegen einen solchen vertrag klagt, ist natürlich wieder eine andere sache. möglicherweise läuft es darauf hinaus, wie das gericht die klausel "treu und glauben" auslegt, die ihm urheberrecht bei den betreffenden artikeln gebraucht wird.
 
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Ich war letzte nacht schon drauf und dran was ähnliches zu schreiben, war mir dann aber doch zu unsicher. Aber ich denke auch, dass so ein Vertrag, der die Nutzungsrechte exklusiv beim einen lässt, okay wäre.

Aber WENN dann der Herr Wurzelbart anfängt, die Songs zu vermarkten, kommt er nicht umhin, seinen Miturheber "angemessen zu beteiligen". Diese Beteiligung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
 
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möglicherweise läuft es darauf hinaus, wie das gericht die klausel "treu und glauben" auslegt, die ihm urheberrecht bei den betreffenden artikeln gebraucht wird.

Naja, der "zwozwoundvierzich" ist ein Rettungsanker (und im übrigen keine Klasuel ;)), den man nur dann werfen wird, wenn sämtliche übrigen Rechtsnormen nichts Hinreichendes hergeben oder deren Anwendbarkeit scheitert. Zwischen Wurzelbart und Frostschnabel besteht ja bereits ein Vertragsverhältnis, auch wenn es nicht dokumentiert ist. Daran wird die Meßlatte anzulegen sein.

Was einem Anspruch das Leben schwer macht, ist die Beweisführung, indessen darf deswegen ein bestehendes Vertragsverhältnis nicht übergangen werden.

Aber WENN dann der Herr Wurzelbart anfängt, die Songs zu vermarkten, kommt er nicht umhin, seinen Miturheber "angemessen zu beteiligen". Diese Beteiligung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Ich sehe das wie beyme: um die angemessene Vergütung des Miturhebers kommt Wurzelbart nicht herum. Das könnte durchaus eine Art "Abfindung" sein, sodenn sie tatsächlich angemessen ist.
 
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dass der 10%-urheber beteiligt werden muss ist klar, in dem fall geht es aus meiner sicht eher um das problem wer das werk als erstes auswerten darf. nach dem urheberrecht dürfte auch der 90%-urheber seinem miturheber nicht die verwertung verweigern. daher der vertrag, der dann aber eben in konflikt mit §8 und §34 des urheberrechts geraten könnte.
 
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§ 8 Miturheber

[...]

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.


§ 15 Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

Dieser Verzicht kann leicht mißverstanden werden, es geht nämlich ausschließlich um die Verwertungsrechte, was aber hier auch ausreichen dürfte, denn genau für solche Fälle ist die Regelung imho gedacht. Am wichtigsten scheint auch mir, dass der verzichtende Miturheber weiterhin Anspruch auf angemessene Vergütung hat, was allenfalls dann ein Problem werden kann, wenn die GEMA nicht mit im Spiel ist.

Ich als Laie würde in dem Fall einen knappen Vertrag formulieren: "Frostschnabel ist Miturheber im Sinne des §8 UrhG der Werke ... . Frostschnabel erklärt hiermit gemäß §8 Abs. 4 UrhG den Verzicht auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten dieser Werke."
 
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stimmt. mir ist aber auch noch das mit dem erstveröffentlichungsrecht eingefallen. kann man das auch so einfach abtreten? immerhin gehört das ja zum urheberpersönlichkeitsrecht...
 
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Vielen Dank, die Antworten sind sehr hilfreich. Dass Frostschnabel die 10% Vergütung bekommt, ist selbstverständlich. Es geht wirklich ausschließlich um die mögliche Nutzungen der Werke. In der Geschichte ist Friede-Freude-Eierkuchen. Nur ist die Geschichte nicht zu Ende und niemand kennt das Ende.
Also könnte Wurzelbart einen Vertrag aufsezten, indem der aufgelistete Verzicht der Miturheberrechte von Frostschnabel unterzeichnet wird? Übrig würde das geistige (Mit)Eigentum bleiben... und die Vergütung/Beteiligung - und das ist ist ja Fair.
 
stimmt. mir ist aber auch noch das mit dem erstveröffentlichungsrecht eingefallen. kann man das auch so einfach abtreten? immerhin gehört das ja zum urheberpersönlichkeitsrecht...

Sehr gute Frage! :D

Ich habe auf die Schnelle nichts Näheres gefunden. Übertragbar ist das Erstveröffentlichungsrecht nicht. Theoretisch wäre es denkbar, dass Frostschnabel, den Herren Wurzelbart damit blockieren kann, da wohl eine Erstveröffentlichung seiner Zustimmung bedarf. Wirtschaftlich würde sich Frostschnabel damit in's eigene Fleisch schneiden, daher ist es in der Praxis unwahrscheinlich, aber Menschen sind ja manchmal irrational.

Mir ist noch was eingefallen, was in der Praxis in dem Beispiel relevant sein könnte: Abgesehen vom Erstveröffentlichungsrecht, kann Frostschnabel ja, wenn die GEMA im Spiel ist, sowieso das Werk selbst, wie eben jeder andere auch, verwenden. Sagen wir Frostschnabel hat eine eigene Aufnahme vorbereitet, steht mit seine Konkurrenzband in den Startlöchern und legt los, "eine Sekunde" nachdem Wurzelbart das Werk veröffentlicht hat. Dagegen kann Wurzelbart nichts tun. Selbst wenn Frostschnabel keine Lizenz bei der GEMA bekommen kann, weil Wurzelbart nicht durch sie vertreten wird, kann er höchstwahrscheinlich zumindest eine Tonträger-Zwangslizenz von Wurzelbart verlangen:

In §42a Urheberrechtsgesetz (UrhG)[16] ist eine Zwanglizenz für Tonträgerhersteller vorgesehen. Sobald ein Urheber einem Tonträgerhersteller ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und zum Vertrieb des geschützten Werkes einräumt, muss er dies auch jedem Tonträgerhersteller, der im Geltungsbereich des UrhG einen Sitz hat, zu angemessenen Bedingungen einräumen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zwangslizenz#Zwangslizenz_im_Urheberrecht

Ich denke, auch die Tatsache, dass heute Urheber gleichzeitig ihre eigenen Tonträgerhersteller sind, ändert daran nichts.

Das befürchtete "Wettrennen" ist also so und so nicht gänzlich auszuschließen. Vom Hörensagen her, soll es wirklich auch des öfteren solche "Wettrennen" in der größeren Industrie gegeben haben.
 
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Wie könnte im Endeffekt Wurzelbart das Thema ansprechen, ohne dass Frostschnabel das in den falschen Hals bekommt? Vertrag unterschreiben, wo Rechte abgetreten werden klingt nunmal rau. Wie lösen das andere Musiker / Bands?
 
Naja, der Vertragstext wird ja sowieso für sich sprechen. Es kommt wohl eher schlecht, wenn Frostschnabel das Gefühl hat, ihm wird auf dem Papier was anderes untergejubelt, als besprochen wurde. Klartext ist da wohl wie immer angebracht. Man kann ja noch ein paar Selbstverständlichkeiten in den Vertrag schreiben, die aber Frostschnabel vielleicht so nicht bewusst sind und "versöhnlich" klingen, z.B.:

- Urheberrecht verbleibt bei Frostschnabel
- Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG bleibt davon unberührt
 
s.cript[0]r;5930294 schrieb:
Wie könnte im Endeffekt Wurzelbart das Thema ansprechen, ohne dass Frostschnabel das in den falschen Hals bekommt? Vertrag unterschreiben, wo Rechte abgetreten werden klingt nunmal rau. Wie lösen das andere Musiker / Bands?
Hier ist Aufklärung angesagt, das hat UranusEXP ja schon begründet. Benutzt Wurzelbart einen solchen Vertragstext ausser im Fall des Herrn Frostschnabel zwei oder drei weitere Male, dann sind das AGB und Wurzelbart ist deren Verwender. Also: Vorsicht!

Man kann ja noch ein paar Selbstverständlichkeiten in den Vertrag schreiben, ..,

- Urheberrecht verbleibt bei Frostschnabel
- Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 UrhG bleibt davon unberührt

:eek:

DAS nenne ich doch ein echtes vetragliches Entgegenkommen. :rofl:
 
DAS nenne ich doch ein echtes vetragliches Entgegenkommen. :rofl:

Ja, man darf sich auch mal generös zeigen! :D @OP: Um Verwirrung vorzubeugen: Die genannten Punkte gelten SOWIESO auch wenn davon nichts im Vertrag steht.

Was mir noch einfällt: Es wäre auch empfehlenswert die Urheberanteile gleich schriftlich festzuhalten, also hier 90/10 und auch, wir wissen in dem Fall ja nichts näheres, nach Musik und Text trennen. Man könnte auch gleich konkret die Vergütung regeln, falls die GEMA aussen vor ist, und diesen Punkt auch als Gesprächsanlass verwenden.
 
@OP: Um Verwirrung vorzubeugen: Die genannten Punkte gelten SOWIESO auch wenn davon nichts im Vertrag steht.
Das stimmt. Aber Deine Idee, etwas zu verkaufen, was dem Vertragspartner ohnehin vertraglich unabdingabr zusteht, das ist schon echtes Verkaufstalent. ;)

Was mir noch einfällt: Es wäre auch empfehlenswert die Urheberanteile gleich schriftlich festzuhalten, also hier 90/10 und auch, wir wissen in dem Fall ja nichts näheres, nach Musik und Text trennen. Man könnte auch gleich konkret die Vergütung regeln, falls die GEMA aussen vor ist, und diesen Punkt auch als Gesprächsanlass verwenden.
Wenn ich scriptor richtig verstanden habe, dann möchte Wurzelbart das Dauerschuldverhältnis loswerden und den Miturheber abfinden, oder?
 
Generell: Ich finde die Idee schon gut, "etwas zu verkaufen, was dem Vertragspartner ohnehin gehört". Dann stehen wirklich alle Fakten noch einmal übersichtlich schwarz auf weis.

@Sticks
Nein, nein... Frostschnabel verdient den Miturheberstatus und die Vergütung. Es geht rein darum, dass Frostschnabel nicht die gleichen Möglichkeiten hat wie Wurzelbart und dass Wurzelbart nicht jedesmal wegen einer Unterschrift zu Frostschnabel rennen muss. Wurzelbart übernimmt auch die Rolle des Labels in dem Sinne, da er sich um Marketing, Cover, Booklet, Website, Merch, etc. kümmert.

@UranusEXP
Gibt es denn Urheberanteile? Ich habe das so verstanden, dass Miturheber ist und bleibt Miturheber - da gibt es keine "zu wieviel Prozent Miturheber". Selbst Wurzelbart, der das meiste gemacht hat ist "nur" Miturheber. Erst beim festhalten der erbrachten Leistung werden die Prozente relevant und dienen gleich der Vergütung. Aber vllt meinst du auch genau das damit.

Nehmen wir an, da ist ein Lied, das geht 20 Minuten - ein komplexes Epos, das Wurzelbart fast allein komponiert hat (90/10). Dann gibt es da ein Lied, da wird "lediglich" ein Akkord gezupft und dazu eine Melodie gespielt. Das Lied läuft 2 Minuten und ist mit 93 zu 7 eher Frostschnabels Werk (logisch betrachtet). Nun sind die 90% vom Epos anders gewichtet als die 93% vom Zwischenspiel. Was ich meine ist, ich habe in den §en nichts davon gelesen, dass %te gewichtet werden, also herrscht reine Absprache?
 
hallo, bin neu hier und hätte dazu gleich passend ein frage.

wie wäre das, wenn Frostschnabel nicht schöpferissch mitgeweirkt hat, sondern nur bei der aufnahme im studio.
alles musikalische, noten texte rhythmen etc. waren bereits vor dem hinzukommen von Frostschnabel fertig komponiert und ausgearbeitet.

Frostschnabel hat dann lediglich an der aufnahme des tonträgers mitgewirkt, zb. als ''ausführender'' gitarist.

kann man in diesem fall den Frostschnabel rein als dienstleister entlohnen ohne ihm weietere rechte an der weietern nutzung der aufnahmen und aufführungen zugestehen zu müssen?

ist es mit einer einmaligen zahlung für seine dienste als ''studiomusiker'' erledigt?
oder erhält er automatisch dennoch rechte an dem material, weil er es ist, der darauf zu hören ist?

vielen dank im voraus.
 
Der reine Studiomusiker hält dann keine Urheberrechte, sondern nur noch Leistungsschutzrechte. Mit einer einmaligen Zahlung ist die Nutzung üblicherweise abgegolten, das nennt man auch oft die "Künstlerquittung" - google mal nach diesem Begriff, da findest Du auch Mustervereinbarungen.
 
hey, vielen dank. das war das stichwort, das mir gefehlt hat.
 

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