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Umsatzsteuer bei Workshops

Eike
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Hallo,

ich bin trotz relativ inensiver Suche nicht fündig geworden – vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben:

Ich gebe als freiberuflicher Musiker (UsT-pflichtig) Chorworkshops, die meist ein Wochenende laufen. Bisher habe ich diese Einnahmen mit 19% berechnet und auch (klar) entsprechend abgeführt. Nun habe ich aber von Kollegen gehört, dass sie für diese Einnahmen nur den ermäßigten Steuersatz von 7% in Rechnung stellen.

Weiß jemand etwas dazu ? Und gibt es vielleicht Unterschiede, ob ich selber Veranstalter bin oder nur als Referent eingeladen werde ?

Liebe Grüße, Eike
 
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Es ist echt der Hammer, dass in 16 einhalb Jahren hier keine qualifizierte Antwort zustande gekommen ist. Ich stehe aktuell vor einem ähnlich gelagerten Problem, auch heute (2020) spuckt das Netz dazu nur Hilflosigkeit aus. In meinem Fall sind es Workshops, bei denen ich themenbezogen gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen musiziere.

Gibt es irgendwelche Erkenntnisse? 7 oder 19%? Vielen Dank!
 
Mit dem Netz muss man auch umgehen können. Die Informationen findest Du da schon, die Meinung Deines zuständigen Finanzamts aber nicht.

Wie kommst Du auf 7%? Ein Workshop ist weder ein Magen vom Hausrind noch eine Prothese oder ein Buch. (Alles Beispiele aus der Liste der steuerermäßigten Gegenstände, https://www.steuertipps.de/gesetze/...sigten-steuersatz-unterliegenden-gegenstaende)

Bleiben also 0% oder 19%. Und da hängt es davon ab, wie eindeutig Deine Leistung vom FA als "steuerfrei" bewertet wird. Bei Bildungsaktivitäten, die zu einem anerkannten Abschluss führen, an dessen Ende eine Berufsqualifikation stehen soll, ist dies typischerweise so, bei "reinen Freizeitaktivitäten" nicht. Und dazwischen gibt es eine große Grauzone, bei der einerseits klar sein muss, was Du genau machst (so kann eine Leistung in der Kinder- und Jugendhilfe umsatzsteuerfrei sein, dieselbe Leistung in einem anderen Kontext aber umsatzsteuerpflichtig), andererseits das Finanzamt durchaus interpretieren kann. Aber die Finanzämter helfen meist gerne und gut, wende Dich einfach an die. Das aktuelle Gesetz findest Du unter https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78902_4/, hier hilft das Netz also weiter. Schon etwas älter aber ausreichend verwirrend: https://www.iww.de/sb/stiftung-und-...satzbesteuerung-von-bildungsleistungen-f60896.
 
Hier noch ein paar weitere Quellen dazu:

https://debitoor.de/blog/umsatzsteuer-fuer-musiklehrer-alles-was-du-wissen-musst
Wichtig auch die Aktualisierung, dass ab 1.1.2020 die Freigrenze für die "Kleinunternehmerregelung" bei 22.000,- € Umsatz jährlich liegt. Wenn die Einnahmen aus der Selbständigen Tätigkeit darunter liegen, kann man diese Regelung in Anspruch nehmen.
Wichtig ist auch die dort erwähnte Bescheinigung der zuständigen Behörde. Welche Behörde im eigenen Bundesland zuständig ist und wegen der ggf. verlangten Gebühr bitte selber googeln.

Die folgende Quelle ist schon älter, aber das dort angesprochene Urteil sollte immer noch bedeutsam sein:
https://www.haufe.de/finance/financ...en-musiklehrerin_idesk_PI11525_HI5088391.htmlhttps://www.haufe.de/finance/financ...en-musiklehrerin_idesk_PI11525_HI5088391.html

Das Thema ist aber wohl gerade etwas im Fluss wegen der Neuregelung der Umsatzsteuer, die im letzten Jahr erfolgte und die möglicherweise die Musikschulen und Privatmusiklehrer in die Umsatzpflicht treibt. Das Thema haben die Fachverbände aber im Blick und sie haben dazu bereits im vergangenen Jahr Stellungnahmen im politischen Bereich abgegeben, hier zwei Quellen dazu:
https://www.musikschulen.de/aktuelles/news/index.html?newsid=2774
https://www.freie-musikschulen.de/wird-musikunterricht-in-deutschland-um-19-teurer/
 
Mit dem Netz muss man auch umgehen können.

Eine Umgehensweise ist zB. alte Threads nach oben zu hieven, damit endlich eine halbwegs fundierte Antwort zustande kommt. Hat ja geklappt.

Vielen Dank an Euch zwei über mir, die Links und Ausführungen helfen in jedem Fall weiter, auch wenn ich nicht primär mit Bildungsvermittlung zu tun habe. Gemeinsames Songwriting ist eben zu einem großen Teil Kreativität des Einzelnen.

Eine Faustregel scheint zu sein, 7% gelten immer, wenn Urheberrechte erworben werden. Das trifft hier teilweise zu. 19% hingegen scheinen für Workshops mit Lehrcharakter generell üblich zu sein, sofern die USt. überhaupt erhoben wird. Viele Anbieter künstlerischer Workshops stehlen sich allerdings auch aus der Verantwortung, indem der Satz auf deren Angebotsseiten verschwiegen wird.
Nun steht der Lehrcharakter bei mir gar nicht im Vordergrund. Das ist die Zwickmühle, aus der ich mithilfe Sachkundiger(er) herauskommen möchte. Ich schlage jedenfalls bis zur endgültigen Klärung 19% auf, um nicht in eine Falle zu geraten und werde in den nächsten Tagen mit meinem Finanzamt telefonieren, gewappnet auch durch Eure Hnweise.
 
<...> auch wenn ich nicht primär mit Bildungsvermittlung zu tun habe. Gemeinsames Songwriting ist eben zu einem großen Teil Kreativität des Einzelnen <...>
Hier könnte eine Argumentation interessant sein, die die Kommerzialität des Songwritings als Mittel zur Qualifizierung (=> Berufsfortbildug) thematisiert. Ist aber nur eine Idee, ich kenne Einzelfallentscheidungen überhaupt nicht. Ich denke, dass Du beim FA gut aufgehoben sein wirst.
 
Hier könnte eine Argumentation interessant sein, die die Kommerzialität des Songwritings als Mittel zur Qualifizierung (=> Berufsfortbildug) thematisiert.

:) Naja, mein Angebot richtet sich explizit an Kinder. Ich denke, der Komplex Kunst & Kommerz bleibt in meinem Falle außen vor. Eine Kommerzialität im Sinne meiner eigenen Wertschöpfung allein durch das Workshopangebot bleibt davon natürlich unberührt. Deshalb würde ich wohl eher Richtung Urheberrecht argumentieren.
 
Ich schlage jedenfalls bis zur endgültigen Klärung 19% auf, um nicht in eine Falle zu geraten und werde in den nächsten Tagen mit meinem Finanzamt telefonieren, gewappnet auch durch Eure Hnweise.
Diese muss dann aber auch explizit auf den Quittungen etc. ausgewiesen werden als gesonderter Posten.
Aber Vorsicht: Schon die einmalige Ausweisung der Umsatzsteuer wird als eine Entscheidung für die Umsatzsteuerpflicht gewertet! Also auch wenn du die Kriterien für eine Nicht-Erhebung der UStr. erfüllen würdest, wärest du bei schon einer Rechnung mit UStr. für mindestens 3 Jahre an die Ausweisung gebunden. Zudem musst du dann alle Rechnungen mit USt. ausweisen.
Mein Tipp: besser die 19% nur in die Gebühr einpreisen ohne sie als UStr. auszuweisen. Dann verbleibt für dich der ursprüngliche Nettobetrag, wenn du später die UStr. nachzahlen musst. Solltest du gar nicht UStr.-pflichtig sein, hast du diese 19% mehr auf dem Konto ;). Vor der Klärung beim Finanzamt würde ich jedenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen.

Hast du denn schon eine USt-Identifikationsnummer? Ohne diese Nummer macht die Ausweisung einer UStr. gar keinen Sinn (das Finanzamt kann sie gar nicht abrechnen) und sollte daher nicht vorgenommen werden.
Überschreitest du überhaupt die jährliche 22.000,- €-Grenze beim Umsatz?
Hast du noch Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit, also als Angestellter, oder einen 450,- €-Job usw.? Die sind nie Umsatzsteuerpflichtig und werden deshalb für die Berechnung der UStr.-Grenze nicht heran gezogen.

Und bist du eigentlich der Veranstalter der Kurse?
Finden die Kurse in einer privaten Musikschule, einem Kulturzentrum oder irgend einer Art Schule statt, die ihrerseits von der UStr.-Pflicht befreit sind?

Viele Fragen, aber wenn nicht gewichtige und sinnvolle Gründe für eine UStr. sprechen, wie z.B. die häufige und regelmäßige Anschaffung von Materialien und Geräten*, würde ich ein Umsatzsteuerpflich immer zu vermeiden versuchen.

*)
Hier aber unbedingt nie zuviel absetzen, denn wenn über längere Zeit die dadurch bedingten Verluste zu hoch sind,gilt das für das Finanzamt als Liebhaberei und man wird ´gebeten´, unter Umständen jede Menge Steuern nachzuzahlen.
Die Gewinnerzielungsabsicht muss immer erkennbar sein.
 
Hast du denn schon eine USt-Identifikationsnummer? Ohne diese Nummer macht die Ausweisung einer UStr. gar keinen Sinn

Die ist IMO nur erforderlich, wenn es um "innergemeinschaftliche Leistungen" geht, also länderübergreifend in der EU.
 
Die ist IMO nur erforderlich, wenn es um "innergemeinschaftliche Leistungen" geht, also länderübergreifend in der EU.
naja, viele Lieferanten (Großhandel) und Firmen fordern die Nummer auch "innerdeutsch" als Beweis der angemeldeten Selbständigkeit. Ist für die einfacher zu handhaben als Rückfragen beim Gewerbeamt/Finanzamt.
 

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