Hallo,
zu den Urheberrechten an Bearbeitungen ist noch zu ergänzen, dass das UHR nur zu beachten ist, wenn jemand auch diese Bearbeitung verwendet. Wenn das Originalstück durch Ablauf von 70 Jahren frei geworden ist, ist die Verwendung des Originals frei.
Aber Vorsicht: Viele Werke kursieren als Klavierauszüge usw. Diese sind als Bearbeitungen nicht frei zu verwenden. Wenn man also auf der sicheren Seite sein will, verwendet man sog. Urtextausgaben.
Ein ganz heißes Thema ist aus diesem Grund z. Zt. Respighi; von dem gibt es haufenweise Klavierauszüge und sonstige Bearbeitungen quasi für den Hausgebrauch.
Daran haben die Bearbeiter noch Rechte!
Eine Frage in dem Zusammenhang könnte mir vielleicht einer der Fachleute hier im Forum beantworten: Ich habe mal gehört, für das Erlöschen von Bearbeitungsrechten gälten andere Fristen / Regeln??? (30 Jahre nach der Veröffentlichung der Bearb.???)
Noch eine andere Sache, die oft damit durcheinandergeworfen wird: Die
Rechte an den von Verlagen herausgegebenen
Noten bleiben natürlich bestehen. Also bitte nicht auf die Idee kommen, die Noten einfach zu kopieren. Noten sind und bleiben
Verlagseigentum, auch 1000 Jahre nach dem Tod des Komponisten.
Grüße; conclavus