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urheberrecht bei klassikstücken

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Es kursiert ja nun das Gerücht, dass 70 Jahre nach dem Tod eines Komponisten das Urheberrecht verfällt. Was ist dran und welche Komponisten fallen unter diese Regelung.? (Rechnen kann ich auch aber es gibt immernoch Nachfahren, die das Urheberrecht übernehmen können)
 
Eigenschaft
 
In Ergänzung zum verlinkten Thread von "tonstudio2" ist noch zu sagen, dass die 70Jahre Regel bei mehreren Komponisten/Textdichtern immer dann zu laufen beginnt, wenn der letzte der Autoren verstorben ist!

UND: selbst wenn die Autoren mehr als 70 Jahre tot sind, muss man aufpassen, dass nicht irgendwer in der Zwischenzeit wieder eine Bearbeitung angemeldet hat, da sonst der ganze Trouble trotzdem zu durchlaufen ist.

lg.
 
Hallo,
zu den Urheberrechten an Bearbeitungen ist noch zu ergänzen, dass das UHR nur zu beachten ist, wenn jemand auch diese Bearbeitung verwendet. Wenn das Originalstück durch Ablauf von 70 Jahren frei geworden ist, ist die Verwendung des Originals frei.
Aber Vorsicht: Viele Werke kursieren als Klavierauszüge usw. Diese sind als Bearbeitungen nicht frei zu verwenden. Wenn man also auf der sicheren Seite sein will, verwendet man sog. Urtextausgaben.
Ein ganz heißes Thema ist aus diesem Grund z. Zt. Respighi; von dem gibt es haufenweise Klavierauszüge und sonstige Bearbeitungen quasi für den Hausgebrauch. Daran haben die Bearbeiter noch Rechte!

Eine Frage in dem Zusammenhang könnte mir vielleicht einer der Fachleute hier im Forum beantworten: Ich habe mal gehört, für das Erlöschen von Bearbeitungsrechten gälten andere Fristen / Regeln??? (30 Jahre nach der Veröffentlichung der Bearb.???):confused:

Noch eine andere Sache, die oft damit durcheinandergeworfen wird: Die Rechte an den von Verlagen herausgegebenen Noten bleiben natürlich bestehen. Also bitte nicht auf die Idee kommen, die Noten einfach zu kopieren. Noten sind und bleiben Verlagseigentum, auch 1000 Jahre nach dem Tod des Komponisten.

Grüße; conclavus
 

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