What's Up CITES - Stand JAN 2017

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Hallo,

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Bereits seit ein paar Wochen bin ich immer wieder mal am Sammeln von Informationen zu den neuen CITES Regeln die ab 02.01.2017 in Kraft treten.

DISCLAIMER - die Aussagen sind nicht verbindlich und spiegeln im Zweifel auch nicht wieder, wie die Sache ab Jan tatsächlich gelebt wird.




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CITES worum geht es.

Im Ramen con CITES werden auf internationalen Konferenzen Bestandsaufnahmen gemacht die feststellen, wie es um die Artenvielfalt (Tier + Pflanze) bestellt ist ... und wie diese bedroht die Arten sind. Im wesentlichen Relevant sind die Anhang 1 und 2. ... In der EU Verordnung dann A B C D ...

Anhang I
enthält Arten, die wegen ihrer bereits geringen Bestände oder wegen des starken Handelsdrucks akut vom Aussterben bedroht sind. Internationaler - d.h. grenzüberschreitender - Handel mit diesen Arten für kommerzielle Zwecke ist verboten.

Im Gitarrenbau
im wesentlichen Elfenbein, Schildkröte und Rio-Palisander)

Anhang II
Die hier verzeichneten Arten sind, obwohl handelsrelevant, noch nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht. Die Bedrohung ist durch die Nachfrage aber akut vorhanden, da es einige Großverbraucher gibt - z.B: Möbel in China. (Ich habe eine von mir nicht verifizierte Zahl von 300 Stämmen ......... täglich :eek: ... aus berufenem Munde gehört. Hier geht es im wesentlichen darum den Handel zu regulieren und zu kontrollieren. Dies erfolgt über Ein- / Ausfuhrgenehmigungen basierend auf einem wissenschaftlichem Unbedenklichkeitsattest.

Im Gitarrenbau ab 02.01.2017
neu hinzu gekommen ist Palisander der Art Dalbergia.

BfN (Bundesamt für Naturschutz) - Besonders hervorzuheben sind aus Sicht des BfN die beschlossenen Listungen von tropischen Bäumen, die wertvolle Hölzer liefern, im Anhang II des Übereinkommens. Dazu gehören alle Palisanderhölzer der Gattung Dalbergia sowie eine weitere Palisanderart (Pterocarpus erinaceus) aus West- und drei Bubinga-Arten der Gattung Guibourtia aus Zentralafrika.

Vielleicht habt ihr ja schon von den Problemen gehört RIO Palisander sauber von den anderen Arten zu unterscheiden. Noch schwieriger ist dies bei den vielfältigen anderen Quellen für das Holz. Daher hat man sich auf der letzten Sitzung dazu entschlossen alle Unterarten Palisander mit in die Gruppe 2 aufzunehmen.


Im Sinne dieser Zuordnungen gilt es jedoch zu unterscheiden in Besitz/Benutzung ... und Handel.


Hier aus der Sicht des Musikers.

Mittlerweile durchgängig so gesehen ist, dass der Auftritt mit einem Instrument welches legal Rio Palisander besitzt nicht als kommerzielle (und damit untersagte) Vermarktung des Instrumentes angesehen wird - sofern nicht das Instrument im Vordergrund steht und den "Wert" der Veranstaltung ausmacht. Also sollte dies für die "schwächer geschützte Gruppe II" auch gelten. Insofern haben wir im Sinne der Nutzung für unsere Gigs kein Problem. Jetzt müssen wir nur noch zum Gig kommen ...

In der EU scheint es, wenn man die EG-VO 338/97 interpretiert, auf tote Gegenstände keine Restriktionen in der Bewegungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft zu geben. Sehr wohl erscheint mir aber ein Instrumenten-Pass sinnvoll.

In manchen Punkten sind EU-Gesetze restriktiver als die von CITES. So fordern, z.B., EU Gesetze eine Einfuhrgenehmigung nicht nur für Exemplare des Anhangs A (hohe Aussterbebedrohung) sondern auch für Anhang B Exemplare, mit dem Zusatz, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn sie der in der Natur vorkommenden Populationen nicht abträglich ist (Gutachten der wissenschaftlichen Behörde). Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Gemeinschaft eingeschränkt werden.


Geht es ausserhalb der EU weiter
, so besteht die Möglichkeit ohne Aus-/Einfuhrdokumente zu Reisen unter dem Aspekt des "persönlichen Gebrauchs".

Die grundsätzliche Aussage des BfN:

Zahlreiche insbesondere hochwertige Musikinstrumente bestehen zu mehr oder weniger großen Anteilen aus CITES-gelisteten Arten. In solchen Fällen müssen Musiker bei Tourneen die Legalität nachweisen. Zu diesem Zweck wird von der Vollzugsbehörde z.B. eine Musikinstrumentenbescheinigung erteilt. Damit dürfen Grenzen unter erleichterten Bedingungen passiert werden. Die Konferenz bekräftigte diese Form der einfachen, in bestimmten Fällen auch dokumentenfreien Kontrolle, in der Hoffnung, dass diese Ausnahmen angewendet und so die Belastung für Musiker verhältnismäßig bleibt.

Die Grenzen unter erleichterten Bedingungen überschritten werden bedeutet - ohne eine aufwendig zu beantragende Aus- / Einfuhrgenehmigung zu besitzen ... Man investiert mit dem Instrumenten-Pass nur 1 x die Zeit und kann dann recht flexibel auf Reisen gehen.


Persönlicher Gebrauch.

https://www.bfn.de/0305_pers_gebrauch+M54a708de802.html

Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bei der Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus geschützten Arten Bevor Sie sich mit den Regelungen zum persönlichen Gebrauch vertraut machen, beachten Sie bitte die im folgenden aufgeführten allgemeinen Hinweise.

Wichtig: Die Ausnahmen für den persönlichen Gebrauch können ausschließlich für tote Tiere/Pflanzen oder Teile bzw. Erzeugnisse daraus angewandt werden. Für lebende Tiere oder Pflanzen gelten diese Ausnahmen nicht.

Was zählt zum persönlichen Gebrauch ?
  • Sämtliche toten Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die im Rahmen eines Umzuges mit dem gesamten Hausrat in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden.
  • Tote Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die ohne kommerzielle Absichten für den eigenen Gebrauch in die Europäische Gemeinschaft ein- oder aus der Europäischen Gemeinschaft wieder ausgeführt werden. Die Exemplare müssen im Besitz einer Privatperson und Teil deren normalen Hab und Guts sein und sich in deren Reisegepäck befinden.
Die Stückzahl ist dabei nicht gesetzlich geregelt, sollte sich aber im Rahmen von 1 bis 4 Stück pro Art bewegen. Andererseits könnte zumindest der Eindruck erweckt werden, dass mit dem Verbringen kommerzielle Absichten verbunden sind, für die die hier beschriebenen Ausnahmen nicht gelten.

Was zählt nicht zum persönlichen Gebrauch ?
  • Postsendungen mit in Versandhäusern oder bei Privatpersonen bestellten toten Tieren/Pflanzen, Teilen oder Erzeugnissen daraus (ausgenommen sind selbst erjagte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden)
  • Tote Tiere/Pflanzen, Teile oder Erzeugnisse daraus, die als Geschenk für eine andere Person bestimmt sind
  • Lebende Tiere oder Pflanzen
Regelungen zum persönlichen Gebrauch

Bei der Ein- oder Ausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen bestehen Sonderregelungen (1), die zum Teil dazu führen, dass Erleichterungen bestehen und von den ansonsten grundsätzlich einzuhaltenden Genehmigungspflichten abgewichen wird. Dokumentenfrei können z.B. bis zu 125 g Kaviar in einzeln und vorschriftsmäßig gekennzeichneten Behältern , bis zu drei Rainsticks, bis zu drei Fechterschnecken sowie bis zu vier Erzeugnisse von toten Krokodilen (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen) von Arten des Anhangs B der VO(EG) Nr. 338/97 ein- oder ausgeführt werden. Im Übrigen entfallen zum Teil Ausfuhrgenehmigungspflichten bzw. können Einfuhrgenehmigungen in besonderen Ausnahmefällen erteilt werden, ohne dass Ausfuhrdokumente vorzulegen sind. Die einzelnen Fallvarianten werden im folgenden näher dargestellt.
(1) gemäß Artikel 7 (3) Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 57 und 58 Verordnung (EG) Nr. 865/2006.


WICHTIG:
Nicht jedes Land akzeptiert aus jedem anderen Land den Gegenstand zum persönlichen Gebrauch. Und falls ja, nicht notwendiger Weise in der gleichen Anzahl. Hier im Text wurde von 1-4 Stück geredet, in den USA offensichtlich von 1 (persönliches Gepäck).


Immer noch ganz schön viele Fragezeichen ... :gruebel: ... geht es jetzt gerade aus, oder muss ich noch eine Kurve nehmen ...

gerade Kurve.jpg


Ein wirkliches ToDo konnte ich nicht finden - vielleicht habt ihr mehr Glück.


Machen wir noch ein wenig weiter:

Musikinstrumentenbescheinigung:

Musikinstrumentenbescheinigungen werden für Musikinstrumente erteilt, die der Besitzer im Reisegepäck mitführt. Also "persönlicher Gebrauch".

BfN:

Die Musikinstrumentenbescheinigung kann für Musikinstrumente, zu deren Bau Exemplare von Arten der Anhänge A, B oder C der Verordnung (EG) 338/97 genutzt wurden, ausgestellt werden, wenn ein Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs oder der rechtmäßigen Einfuhr vorliegt.

- Bisher für Rio-Palisander war die Bescheinigung nur möglich, wenn ein Nachweis über den "Vorerwerb" geführt werden konnte - sofern das Instrument nicht als Antiquität* eingestuft wurde. Mit anderen Worten das Instrument wurde gebaut und zuletzt "gehandelt/eingeführt" vor der Inkraftsetzung (1992). Für alle Instrumente in unserem Besitz für die Rechnungen existieren, sollte genau dieser Nachweis, in Bezug auf den Startpunkt 2017 (In Kraft treten des Schutzes der restlichen Palisander Arten), leicht fallen.

*Antiquitäten, die mehr als 50 Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.338/97 (03.03.1997) erworben wurden, können innerhalb der Europäische Union ohne Befreiung vom Vermarktungsverbot vermarktet werden

Einschub: Konnte dies bei RIO nicht über einen Kaufbeleg nachgewiesen werden, so oblag es der (Länder-)Behörde auch andere glaubhafte Nachweise zu akzeptieren. Ein Bekannter hat eine RIO Board Strat, die mit ihm auf einem Album Cover abgebildet ist. Das Album stammt von 1990. Vielleicht macht es Sinn sich so ein "glaubhaft Arsenal" an Bildern o.ä. vor 02.01.2017 anzulegen. ;)

- ??? Für Instrumente die ab 02.01.2017 in die EU gelangt sind, wäre dann der Beleg über die "rechtmäßige Einfuhr" die Basis. Da die rechtmäßige Einfuhr dem Vertrieb obliegt, bin ich mir nicht sicher, wie dieser Nachweis an den Kunden durchgereicht wird & ob dieser ihn überhaupt benötigt. Es könnte auch die Rechnung reichen unter der Annahme, dass man für Schmuggelware keine Rechnung bekommen würde ;). Da müssen wir uns wohl noch ein wenig gedulden. ????

- Noch mehr Fragezeichen bei mir ???? für Instrumente die bis 2016 in die EU gekommen sind, aber erst ab 2017 dem Kunden verkauft werden.


Die Musikinstrumentenbescheinigung wird mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Im Gültigkeitszeitraum berechtigt dieses Dokument zur mehrfachen Ein- und Wiederausfuhr der aufgeführten Instrumente im Reisegepäck des Besitzers/der Besitzerin in alle und aus allen CITES-Vertragsstaaten sowie zum Verbringen innerhalb der EU.

Der erste Satz ist klar, der letzte Satz "sowie zum Verbringen innerhalb der EU" widerspricht für mich der Aussage von oben, dass die Bewegungsfreiheit nur für "lebende Gegenstände" eingeschränkt ist. :gruebel:

Recht genau ist aber noch mal beschrieben, wie ich das Instrument dann nutzen darf.

Auf dem Dokument werden als Sonderbedingungen die Nutzung ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen auf Musikveranstaltungen, für Aufnahmen/Sendungen, für Unterrichtszwecke oder Musikwettbewerbe sowie ein Verkaufsverbot und ein Verbot der Besitzübertragung an andere Personen deklariert. Jegliche kommerzielle Nutzung ist somit ausgeschlossen. Honorare/Gagen für Auftritte gelten im Kontext mit den artenschutzrechtlichen Vermarktungsbestimmungen nicht als kommerzielle Nutzung.

Hier steht vieles von diesem Passus, auch wie man an das Formular kommt. http://www.bfn.de/0305_musikinstrument-bescheinig.html

full
Wichtig vielleicht auch diese Information:

Aufgrund der eventuell erforderlichen Prüfungen sollten Erstanträge bei uns mindestens 3 Monate vor einer geplanten Konzerttournee eingereicht werden

Der Absatz auf der BfN Seite ist übrigens von 2015 und ich persönlich kann mir alles mögliche vorstellen, aber wenn jeder eine Bescheinigung beantragen würde der ein Instrument mit Palisander besitzt und nutzen möchte, dann "platzt" die Behörde. Aus einer Quelle aus den USA geht man auch von deutlich höheren Antwortzeiten des Fish & Wildlife Departments aus als bisher.

Zu USA vielleicht noch ein Nebensatz: Fish & Wildlife Ausfuhrgenehmigung dauert bis zu 45 Tage und kostet für ein Instrument 75 $ (Für Hersteller und Händler gibt es Volumentarife). Sie ist Voraussetzung um in die EU einzuführen. Instrument mal schnell schicken lassen ... ist nicht.



Noch mal der ==> DISCLAIMER ==> die Aussagen sind nicht verbindlich und spiegeln im Zweifel auch nicht wieder, wie die Sache ab Jan tatsächlich gelebt wird. Es ist nicht mehr als meine persönliche Bestandsaufnahme.


Ihr dürft hier gerne Informationen und Aspekte anfügen. Aber bitte nicht .... über Sinn und Unsinn von CITES Regeln debattieren.


Die NAMM hat ein recht umfangreiches Thema dazu für die Show 2017 angekündigt. Daher werde ich auch weiter am Thema bleiben und versuchen auch mal die Händler, Hersteller und Vertriebsseite zu beschreiben. Da mag ich aber nicht spekulieren - daher erst mal schauen wie das in der Praxis gehandhabt wird.

Gruß
Martin


P.S. Zum Versand noch was: I use FedEx for my guitar shipments and it has express instructions re: CITES forms here. The UPS website contains similar info here.


 
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Hier in dem Beitrag werde ich eine Linkliste zu aufgeworfenen Themen in Thread pflegen ...

- Erklärungen zu Ebenholz - @hack_meck & @artist @gitarrenmacher ==> #23 ff.

- Linksammlung Ämter/Behörden & Gebührenordnung @orange_hand ==> #42


Gruß
Martin
 
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Über welche Fragen wird immer mal wieder gestolpert?

1) Ist mein Konzert eine kommerzielle Handlung mit einer CITES geschützten Holzart

Nein, bei dem Konzert wird die Musik dargeboten. Dafür dürfen jederzeit Instrumente mit CITES geschützten Hölzern eingesetzt werden.

2) Muss ich bis zum 02.01.2017 meine Gitarren registriert haben?

Nein. Die Registrierung vorher erleichtert die Dokumentation als Vorerwerb und ist der Weg mit dem geringsten Aufwand. Die Anmeldung als Vorerwerb ist auch ab dem 02.01.2017 möglich, es werden aber evt. mehr Belege erforderlich um die Glaubhaftigkeit nachzuweisen.

3) Laut Seriennummer wurde meine Gitarre 1995 gebaut - ist das ausreichend Nachweis?

Es geht nicht um das Baujahr, sondern um den Zeitpunkt zu dem die Gitarre in der EU angekommen ist. Dies ist bei Instrumenten die bis zum 02.01.2017 angemeldet werden leicht festzustellen. Für Gitarren die jedoch nicht angemeldet wurden, kann ein weiterer Nachweis erforderlich sein, der die "Einreise in die EU" dokumentiert.

- Als Vorerwerb zu werten wäre dies mit einer Rechnung eines Musikhauses oder privatem Vertrages, die/der vor dem 02.01.2017 ausgestellt ist. (Offen die Frage, ob die Produktbeschreibung ausreicht, oder auf der Rechnung explizit die Seriennummer aufgeführt sein muss.)

- Eine Zollerklärung und Einfuhrgenehmigung für Gitarren die nach dem 02.01.2017 in die EU gekommen sind. Auch wenn diese bereits 1995 gebaut wurden. (z.B. privater Handel)

TBC ...

Antworten die der User @orange_hand vom BfN erhalten hat

So, ich habe noch ein paar Antworten vom BFN erhalten. Bitte schön:

1) Was macht jemand der sein Instrument vorher nicht registriert hat und kein Aktenzeichen angeben kann. Muss er dann nachträglich eine Registrierung bzw. Vorerwerbsbescheinigung beantragen um das Instrument legal verkaufen zu können ?

-> Nein, er muss lediglich nachweisen können, dass das geschützte Holz schon vor der Unterschutzstellung verbaut wurde. Zum Beispiel über das Baujahr des Instrumentes, Rechnungen, Seriennummer, Angaben vom Hersteller usw.

2) Wenn ich (als Privatperson) meine Instrumente offiziell registriert habe und einige Instrumente verkaufe. Muss ich dann die Bestandsveränderung dem zuständigen Amt melden ?

-> Nein, meldepflichtig sind lediglich lebenden Wirbeltiere nach § 7 Bundesartenschutzverordnung. Für Teile und Erzeugnisse gibt es keine Meldepflicht.

3) Was passiert wenn eine Privatperson ein Instrument ohne Registrierung (Vorerwerbsklärung) verkauft ? Macht er sich strafbar oder handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit ?

-> Eine Registrierung/Vorerwerbsbescheinigung ist ja nicht zwingend notwendig. Es muss lediglich auf irgend eine Weise nachgewiesen sein, dass das geschützte Holz schon vor Unterschutzstellung erworben wurde.
Erwerb im artenschutzrechtlichen Sinne heißt hierbei eigentlich "Entnahme aus der Natur". Da man dieses Datum oft nicht weiß, nimmt man eben das Einfuhrdatum oder das Herstellungsdatum des Instrumentes.
Bei einem Privatverkauf stellt der Verkauf ohne Legalitätsnachweise lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

4) Wie geht man vor, wenn man nach dem 02.01.2017 ein Instrument kauft und der Verkäufer keinerlei Bescheinigung beifügt ? Gibt es da eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Händlern, oder werden diese gleich behandelt ?

-> Sie benötigen ja bei den Hölzern des Anhangs B (Palisander, Dalbergia spp.) keine amtliche Bescheinigung. Der Verkäufer sollte nur eine Rechnung oder Quittung mit Beschreibung des Instrumentes (Hersteller, Fabrikat, Seriennummer, Baujahr) mitgeben, auf der am Besten noch vermerkt ist "erworben vor der Unterschutzstellung vom 02.01.2017".

5) Welche Aspekte gibt es, bei denen die Behandlung von Privatleuten und gewerblichen Händlern unterschiedlich ist (mir fällt die Buchführungspflicht ein, gibt es noch andere) ?

-> Ja, genau. Händler müssen nach § 6 BArtSchV Buchführungspflichten beachten und ihre Papiere mindestens 5 Jahr aufbewahren. Außerdem dürfen hier die Naturschutzbehörden die Geschäftsräume kontrollieren.
Zudem ist man bei Verstößen schnell im Strafrecht.

-> Ich füge Ihnen ergänzend noch den Leitfaden der Musikfachgeschäfte bei, der viele Fragen gut beantwortet. (als Anhang unten zu finden).

Da kann man mal sehen wie unterschiedlich die Ämter informiert sind....


Eine Rückmeldung an den User @Tornadone von seinem zuständigen Amt

- Handel / Gewerbe /Privatverkauf sind noch nicht richtig in den Regeln sortiert.

Sehr geehrter Herr .....,

wie ich Ihren Zeilen entnehme, sind Sie kein gewerbsmäßiger Händler von Musikinstrumenten. Ist das richtig?

Dalbergia spp. ist ab 02.01.2017 im WA in Anhang II gelistet, d.h. besonders geschützt. Die Umsetzung in EU-Recht soll Ende Januar/Anfang Februar 2017 erfolgen. Wir haben seit letzter Woche vom Bundesamt für Naturschutz die Information erhalten, dass Firmen ihre Altbestände registrieren lassen sollen.

Dies gestaltet sich zeitlich wegen des Weihnachtsgeschäfts für manche Händler /Musikinstrumentebauer sehr schwierig. Für Musiker sollen zum Mitführen ihrer Instrumente Ausnahmen kommen, deren Inhalt uns Vollzugsbehörden bisher nicht bekannt ist.

Meine Empfehlung für Sie: Kaufen Sie ab 02.01.2017 nur Instrumente, für die der Verkäufer mit Unterschrift bestätigt, dass es sich um Vorerwerb handelt. Idealerweise ist ein Kaufbeleg vorhanden. Für Käufe aus Nicht-EU-Ländern muss ab 01.02.2017 eine Einfuhrnummer für das betreffende Instrument vorhanden sein (Kopie geben lassen). Für den Verkauf Ihrer lagernden Instrumente müssten Sie mit Unterschrift bestätigen, dass das bestreffende Instrument Vorerwerb ist. Wir haben keine Anweisung, dass private Besitzer von Musikinstrumenten diese bei uns vor dem 01.01.2017 registrieren lassen.

Sie können dies aber gerne tun, um auf der sicheren Seite zu sein.
Bitte lassen Sie mir auch Ihre Kontaktdaten zukommen.
 

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  • Leitf_CITES_SOMM_u_GDM_u_BDMH.pdf
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Martin,

sehr gute Übersicht und Quellenverlinkung! Ob die Situation sich nun ab 2017 für Musiker entschärft bzw. in der Dokumentenbeschaffung vereinfacht, wird sich wohl im Lauf der Zeit zeigen.

Am Rande bin ich selbst betroffen, habe einen 1963 Fender JB mit Rio Palisander Griffbrett, ich habe zwar nicht vor, mit dem Bass grenzüberschreitend zu reisen, aber vielleicht will ich ihn später mal verkaufen bzw. meine Nachfahren.

Gruß

Andreas
 
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Hallo beisammen,

Wie alle Dalbergia-Arten sind auch alle Ebenhölzer betroffen!

Gruß, Flo
 
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Sehr gut recherchiert und aufbereitet. Danke Martin! :great: :hat:

Fragen, die ich gerne noch beantwortet hätte:

Wieso hat CITIS die Musikinstrumentenbescheinigung auf 3 Jahre begrenzt?
So macht man für die ausstellenden Behörden m. E. doch nur unnötig Mehrarbeit und die Antragsteller müssen länger auf die Bescheinigung warten. Das wirkt auf mich nach Geldmacherei. :bang:

Kostet die Musikinstrumentenbescheinigung des BfN etwas und wenn ja wie viel?
Wenn ich einem Beitrag in diesem Thread aus dem Geigenforum glauben darf (siehe http://forum.geigen-forum.de/forum-...kinstrumentenbescheinigung-bei-Auslandsreisen), dann musste man dort 2014 für einen Geigenbogen wegen dessen Elfenbeinkopfplatte nicht nur das Originalzertifikat vorzeigen, sondern durfte jeder Geiger dann auch noch 300 Euro für die Musikinstrumentenbescheinigung bezahlen.
Die Zertifkate der BonnerDame kosteten pro Musiker 300€!!
Dem Antragsformular (siehe http://www.bfn.de/fileadmin/BfN/cites/Dokumente/221_Antrag_Neu.pdf) konnte ich aber keinen Hinweis auf Gebühren entnehmen.
WTF? :eek: :ugly: :bad:

Ob das dann auch eine Musikinstrumentenbescheinigung für eine (E-)Gitarre kostet?

Innerhalb der EU gilt es ja grundsätzlich keine Zollkontrollen mehr (Recht auf Freizügigkeit). So gesehen frage ich mich schon, ob ich bei Reisen innerhalb der EU nicht auf die Musikinstrumentenbescheinigung verzichten kann, da das Risiko des Instrumenteneinzugs sehr klein sein dürfte und anscheinend Kosten für die Musikinstrumentenbescheinigung anfallen, die im keinen Verhältnis dazu stehen.

Bin sehr gespannt, was Du zu dem Thema CITIS an Infos von der NAMM mitbringst.

Beste Grüße
Dita
 
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[... ] Wieso hat CITIS die Musikinstrumentenbescheinigung auf 3 Jahre begrenzt?
So macht man für die ausstellenden Behörden m. E. doch nur unnötig Mehrarbeit und die Antragsteller müssen länger auf die Bescheinigung warten. Das wirkt auf mich nach Geldmacherei. :bang:[...]

Der Gesetzgeber macht gem. nomen-est-omen Gesetze und wird doch i. d. R. durch die Verwaltung beraten. Vergrößerung der Verwaltung geht einher mit einem Anspruchdenken, dass damit die Besoldungsstufe des leitenden Personals einhergeht. Von A16 auf B3, B3 >. Damit entwickelt sich doch auch eine Gebührenstruktur. Wie ein Dienstleister oder Produzent auch die Handlungsmaxime hat, regelmäßige Einkünfte "automatisch" zu generieren. Also regelmäßige Gebührenerhebung.
 
Auch Fish & Wildlife in den USA arbeiten mit 3 Jahren ...

Ob sie sich dies bei einer Antragsflut vielleicht anders überlegen mag ich nicht ausschließen. WARUM? Nun ja, die bisherige Notwendigkeit ergab sich in der Regel aus der Schutzgruppe 1 ... jetzt wären Zertifikate/Pässe nötig für Schutzgruppe 2 (also der "schwächeren"). Vielleicht braucht man da auch nicht so restriktiv sein.

Die Frage die ich mir stelle ist, warum für eine Musikinstrumentenbescheinigung - selbst für Schutzgruppe 1 - ein Vorerwerbs Nachweis ausreicht ... dieser dann, aber nicht gut genug sein soll um die Bescheinigung zu ersetzen. Dann müssten nur noch die Leute zur Behörde, die keine Rechnung mehr besitzen ...

Am Rande bin ich selbst betroffen, habe einen 1963 Fender JB mit Rio Palisander Griffbrett

Für dich wäre interessant nachweisen zu können, dass er vor 1992 in der EU war.

Gruß
Martin
 
Find ich ja ganz gut - Naturschutz...

Aber nur mal am Rand, woher soll ich denn wissen aus welchem Holz meine Gitarren sind?
Was wird da eigentlich verwendet?

2015 Gibson Griffbretter?

Takamine P5NC Zargen, Boden und Griffbrett?
http://www.takamine.com/P5NC

usw?

Da steht ja überall nur Rosewood...

Grüße,
Michael
 
Wie alle Dalbergia-Arten sind auch alle Ebenhölzer betroffen!

Ebenholz = Diospyros ... finde ich im aktuellen Beschluss nicht. Gibt es da einen "älteren"? Hast du eine Quelle?



Wenn es nicht so traurig wäre ... Völkerrechtlich geht es am 02.01.2017 los, rechtskräftig in der EU aber erst nach Abänderung der Listing Einträge in VO(EG) 338/97 ...

Das endet dann in einem solchen Hinweis:

Solange die Listungsänderungen in der EU noch nicht umgesetzt sind, können keine Einfuhrgenehmigungen erteilt werden (da hierfür die Rechtsgrundlage fehlt). In diesem Fall sollten die Einführer das Original des CITES-Exportdokumentes/der Wiederausfuhrbescheinigung der EU-Einfuhrzollstelle übergeben, die es an uns weiterleiten wird. Wir werden die Einfuhr hier registrieren und den Einführern ein Schreiben senden, mit dem wir bestätigen, dass die Einfuhr rechtmäßig nach völkerrechtlichem Inkrafttreten der Listung aber vor Inkrafttreten der EU-Anhangsänderungen und somit ohne Einfuhrgenehmigung in die EU erfolgte. Das ist wichtig für den weiteren Handel innerhalb der EU bzw. für eventuelle Wiederausfuhren, die nur unter Angabe des CITES-Exportdokumentes/der Wiederausfuhrbescheinigung des Ursprungs-/Exportlandes genehmigt werden können.


Wrap your Brain around it ... :bang:

Gruß
Martin
 
der letzte Satz "sowie zum Verbringen innerhalb der EU" widerspricht für mich der Aussage von oben, dass die Bewegungsfreiheit nur für "lebende Gegenstände" eingeschränkt ist. :gruebel:
Genau da habe ich auch gestutzt - und deshalb mal geguckt, was ich mir unter "Verbringen" vorstellen muss.

Anscheinend - und leider - gibt es die eine, für alle Bereiche gültige Definition nicht. Mehrere Definitionen (aus unterschiedlichen Bereichen) lassen aber vermuten, dass das Mitnehmen eines Instruments in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Privatperson kein "Verbringen" ist, und schon gar nicht, wenn diese Person das Instrument mit sich führt und nach einem (eher) kurzen Aufenthalt mit ihm in ein anderes Land weiterreist, wobei sie während der gesamten Zeit Eigentümer des Instruments ist und bleibt.

"Verbringen" geht wohl eher in Richtung einer grenzüberschreitenden Beförderung ohne Wechsel des Eigentümers und ist anscheinend oft mit einer gewerblichen Nutzung in dem Land verbunden, in das "verbracht" wird; zu denken wäre etwa an grenüberschreitendes Leasing.

@hack_meck : Den Disclaimer mache ich mir als bekennender Nichtjurist gern zu eigen; ansonsten :great: für die Arbeit!

Also: Die vorstehenden Aussagen sind nicht verbindlich und spiegeln mein laienhaftes Verständnis am heutigen Tag wider.
 
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Hallo Hack-Meck,

bleib bitte unbedingt dran am Thema... Ich hab es nach zwei Abenden aufgegeben mich da einzulesen über viele Links. Leider gibt mein "R. Waters; B. Dylan,... Englisch" nicht so viel her.

Wenn dann kann ja nur der Zoll oder das Bundesminsiterium effektiv brauchbares sagen, WIE es zukünftig laufen soll. In der Hoffnung, das die (ausstellenden) Landesbehörden es auch so sehen... Von "Fish & Wildlife" ganz zu schweigen.

Also: Indien Rosewood, Mother of Pearl.... und nun?


Reicht der Kaufbeleg ... für den Ostseeurlaub... bis zum Pazifik (in Richtung Westen)?

Danke fürs Kümmern!

Micha
 
Privatperson kein "Verbringen"

Da sind noch mehr ??? drin ...

Es gibt eine Anmerkung "privater Gebrauch/nicht kommerziell unter 10 kg" .. als Befreiung von Exportpapieren ...

- In den USA wird es offensichtlich als 10 kg des geschützten Materiales verstanden ...
- In der EU wird offensichtlich der ganze versendete Gegenstand betrachtet ...

Es kann also legal losgeschickt werden - muss aber nicht legal ankommen :gruebel: ...


bleib bitte unbedingt dran am Thema...

Sicher ... interessiert mich auch wie es dann genau geht ...

Gruß
Martin
 
Das ist auch so ein Schwachsinn, den ich niemals verstehen werde:
Wie kann man eine Sache, die vollkommen legal in den Handel gekommen ist, im nachhinein für illegal erklären?
Artenschutz ist ja richtig, aber eine Art, die ausgrottet worden ist wird ja nicht mehr dadurch lebendig, indem der Handel mit den Resten dieser Art 20 Jahre nach Ausrottung für illegal erklärt wird. Und dann: Was ich nicht weiss, macht mich nicht heiss. An anderer Stelle wird Rio gehandelt wie Sauerbier, interessiert keinen Franz. Genauso,wie in der Liste noch andere Dinge stehen, die auch niemanden interessieren. Zum Glück.
 
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So gut der Artenschutz gemeint ist, ich denke, es wird sich nicht viel ändern. Dort, wo diese Bäume wachsen, sind die Menschen arm, und wenn ein Aufkäufer kommt und bares bietet, wird der Baum gefällt und verkauft, und es werden sich immer Wege finden, das Holz illegal zu verschiffen, zu importieren und zu verarbeiten. Graumarkt und Schwarzmarkt werden zunehmen. Das Nachsehen haben die Instrumentenbauer, die nicht auf dieses "Geschäftsmodell" zurück greifen können.

Für uns Gitarren- und Bassbesitzer wird es wohl bald aufclipbare, dünne Ahornhalsattrappen geben, um das Palisander zu verstecken......
 
Ebenholz = Diospyros ... finde ich im aktuellen Beschluss nicht. Gibt es da einen "älteren"? Hast du eine Quelle?

Das Thema wird gerade bei uns, bei den EUROPEAN GUITARBUILDERS, heftig durchgekaut. Ein Mitglied teilte mit, dass man als Gitarrenbauer alle gelisteten Hölzer im Bestand über das Bundesamt für Naturschutz anmelden muss bis zum Ende des Jahres. Palisander, Bubinga und alle Ebenhölzer sind anzumelden.
Es kann sein, dass das nichts direkt mit CITES zu tun hat. Aber was noch nicht ist, kann und wird sicherlich werden. Das wird immer mehr werden, von Jahr zu Jahr. Und jedes Bundesland scheint das etwas anders zu handhaben.

Gruß, Flo
 
Ich bin sehr für Natur und Artenschutz, aber warum muss das so kompliziert sein? Wenn ich ein Instrument erwerbe, was vor einer Gesetzgebung gebaut wurde, dann sollte doch der Kaufbeleg ausreichen ohne das ich mir irgendwelche Bescheinigungen von Behörden ausstellen lassen muss. Ab der Gesetzgebung müsste dann der Hersteller dem Instrument gültige Papiere beilegen.
 
dass man als Gitarrenbauer alle gelisteten Hölzer im Bestand über das Bundesamt für Naturschutz anmelden

Du musst nicht, es macht die Sache aber einfacher :)

Meldest du erst in 2017 an, musst du bei verspäteter Anmeldung nachweisen, dass das Holz vorher in die EU importiert wurde - bzw. du es vom Holzhändler erworben hast.

Daher durchaus den leichten Weg wählen ... Liste erstellen und ab zur Behörde damit.

Der nächste Schritt wird dann wieder spannend, denn es wird sich zwangsläufig eine unterschiedliche Basis für die "Legalität" eines Produktes ergeben.

Es gibt dann 3 verschiedene Produkte ..

- in 2016 fertig und als Lagerware den Vorerwerb auf die ganze Gitarre ..

- in 2017+ fertig, aber mit altem Material. Damit Vorerwerb auf Bauteile ...

- in 2017+ fertig mit neuem Material, basierend auf Importnachwros.

Kernthema für mich bleibt das schiere Volumen. Während Braz Rosewood die absolute Ausnahme war, ist das restliche Palisander eher die Regel ..

Das Verhältniss in Umlauf befindlicher Gitarren ist wohl 1:10000 ..

Gruß
Martin
 

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