Eigene Kurse anbieten-erlaubt?

  • Ersteller Sir Maxi
  • Erstellt am
S
Sir Maxi
Registrierter Benutzer
Zuletzt hier
18.12.21
Registriert
01.01.20
Beiträge
32
Kekse
0
Guten Tag,

Ich selbst bin in der Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
Dabei habe ich mir überlegt, neben meinem Beruf noch selbstständig ein Kleingewerbe in der Veranstaltungstechnik zu gründen (Natürlich erst nach Corona).

Als Idee hatte ich noch, dass ich da ja auch einen Tag lang so Einstiegskurse im Bereich der Veranstaltungstechnik anbieten könnte. Darf ich das nach meiner Ausbildung? Worauf muss ich da rein rechtlich achten?
 
Eigenschaft
 
neben meinem Beruf noch selbstständig ein Kleingewerbe in der Veranstaltungstechnik zu gründen (Natürlich erst nach Corona).
Afaik ist das vom Wettbewerbsrecht her nicht zulässig, bzw bedarf spezieller Regelungen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Afaik ist das vom Wettbewerbsrecht her nicht zulässig, bzw bedarf spezieller Regelungen.

Wieso nicht? Also ich arbeite im Theater.
Ein Kollege von mir arbeitet dort auch als (schon ausgelernter) Veranstaltungstechniker und hat dazu eine Kleingewerbe, wo er Geburtstage, Dorffeste, Konfirmationen ,... Ton- und Lichttechnisch betreut
 
Ich denke, Du kannst so was selbstverständlich machen. Ist "Veranstaltungstechniker" ein geschützter Begriff? Meines Wissens nicht. Und selbst wenn: sollte es eine staatl. Anerkennung und eine genehmigte Ausbildungsordnung geben, wäre es eventuell etwas anderes, dann dürfte es ähnlich sein wie bei der Meisterpflicht bei handwerklichen Berufen. Aber auch der nichtmeisterliche Schreiner darf Kurse in "Hobby-Holz-Werken" anbieten.
Dann käme es eventuell nur noch daruf an, wie Du die Kursangebote formulierst.
 
Ich denke, Du kannst so was selbstverständlich machen. Ist "Veranstaltungstechniker" ein geschützter Begriff? Meines Wissens nicht. Und selbst wenn: sollte es eine staatl. Anerkennung und eine genehmigte Ausbildungsordnung geben, wäre es eventuell etwas anderes, dann dürfte es ähnlich sein wie bei der Meisterpflicht bei handwerklichen Berufen. Aber auch der nichtmeisterliche Schreiner darf Kurse in "Hobby-Holz-Werken" anbieten.
Dann käme es eventuell nur noch daruf an, wie Du die Kursangebote formulierst.


Vielen Dank für die Antwort!

"Fachkraft für Veranstaltungstechnik" ist eine offizielle Ausbildung
 
Ich denke auch, dass man durchaus jemanden sein erlerntes Wissen weiter geben kann. Wird halt am Anfang, nach deiner Ausbildung, noch nicht so fundiert sein als wenn du schon ein alter Hase wärst, dem man mit nichts mehr aus der Ruhe bringen kann. Allerdings gibt es für mich gerade in der Veranstaltungstechnik viele Bereiche, die man nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Da gehts dann recht schnell um Gefahr für Leib und Leben von den Ausführenden und auch den Besuchern einer Veranstaltung. Und wenn da einer, der gerade mal die Ausbildung abgeschlossen hat, also sein wissen noch nicht durch Erfahrungen gefestigt ist, anderen versucht das beizubringen, dann kann das schon bedenklich werden.
Abgesehen davon sollte man eben auch vorsichtig sein in der Formulierung der Lernziele. Irgendetwas in Richtung offiziellem Abschluss anzubieten kann gleich mal rechtlich sehr bedenklich werden.
Wenn ich jedoch z.B jemand ein Audio-Pult erkläre oder wie man ein Drumkit abnimmt oder auch wie das mit DMX funktioniert, dann sollte das, aus meiner Sicht, kein Problem sein.
 
Ob neben einer Festanstellung eine Nebenerwerbstätigkeit mit einem Kleingewerbe auf demselben Gebiet der Festanstellung erlaubt ist, hängt erst einmal vom Arbeitsvertrag ab. Ist dort nichts geregelt, geht man regelmäßig davon aus, dass der Arbeitnehmer auf dem Gebiet der Festanstellung regelmäßig seinem Arbeitgeber seinen vollen Einsatz schuldet (z.B. kurzfristig als Ersatz für einen ausgefallenen Kollegen zur Verfügung zu stehen, was schwierig wird, wenn man gerade dann einen eigenen Auftrag im Nebenerwerb hat). Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich ggf. mir einfach die Erlaubnis des Arbeitgebers einholen. Das gilt auch für die Frage, ob im Rahmen der Nebenerwerbstätigkeit auf den Arbeitgeber hingewiesen werden darf.

"Fachkraft für Veranstaltungstechnik" ist eine offizielle Ausbildung
Ja, aber ich darf auch "Innenwände Streichen leicht gemacht" Kurse geben, ohne ausgebildeter Maler oder vergleichbares zu sein, nur darf ich mich halt nicht Maler nennen. Also die Verwendung eines durch geprüfte Ausbildung erlangten Titels ist reglementiert. Dein Arbeitgeber kann aber z.B. den Neffen des Chefs als Veranstaltungstechniker (wohl gemerkt, ohne entsprechenden Abschluss nicht als "Fachkraft für Veranstaltungstechnik") einstellen.

Solange es keine Zulassungs- und Ausführungsvoraussetzungen (z.B. medizinische Fachveranstaltungen -> Arzt o.dgl.) gibt, darf ich mich jederzeit hinstellen und anderen Leuten etwas erzählen. Sie sind dann selbst verantwortlich, ob sie meinem Wissen vertrauen und dafür Geld ausgeben. Insofern würde ich als Ratsuchender natürlich Referenten mit Expertisen (Ausbildung, Abschluss, Referenzen) suchen und nicht jemandem vertrauen und Geld geben, von dem ich nicht weiß, wie fundiert sein Wissen denn wirklich ist, zumal es ja auch auf dem Gebiet Veranstaltungstechnik mehr als einen Anbieter für Kurse gibt.
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Irgendetwas in Richtung offiziellem Abschluss anzubieten kann gleich mal rechtlich sehr bedenklich werden.
Das ist nicht nur bedenklich, sondern rechtlich nicht erlaubt, wenn man die Bezeichnung "offiziell" verwenden wollte, wobei natürlich auch erst einmal definiert werden müsste, was denn der "offizielle" Aspekt überhaupt sein soll. Aber es würde eine Ausbildungszulassung vermuten lassen, die im Fall hier nicht gegeben ist.

Einen "Abschluss" attestieren kann aber jeder, ob so etwas aber dem Absolventen etwas nütz ist höchst fraglich: "Herr X hat erfolgreich der Kurz Y von Herrn Z besucht" - mir wäre das als Referenz nix wert. Wenn jetzt Herr Z z.B. der Komponist "Hans Zimmer" wäre, sähe es mit meiner Einstellung dazu wieder anders aus.
 
Wenn Dein Arbeitgeber nichts dagegen einzuwenden hat, steht dem nichts im Wege. Fachkraft oder Ingenieur musst Du nur sein, wenn Du Zertifikate für die Teilnahme an Deinen Workshops ausstellen möchtest. Ich gebe seit ca. 12 Jahren Tontechnik-Workshops, habe rund 300+ Teilnehmer durch meine Workshops geschleust, und ca. ein Dutzend wollten ein Zertifikat haben. Die meisten davon arbeiteten für die Münchner Handwerkskammer, die mich ein Wochenende lang für den Workshop gebucht hatte. Von den anderen Teilnehmern waren es vielleicht drei oder vier in all den Jahren. Braucht man also nicht wirklich.

Ich erzähle jedem meiner Arbeitgeber, dass ich ein paarmal im Jahr Wochenendworkshops gebe oder als Tontechniker unterwegs bin und dann für Notfalleinsätze nicht zur Verfügung stehe. Ist auch nie ein Problem gewesen, selbst wenn es in Deiner Firma sowas wie Bereitschaftsdienst geben sollte, kann man das im Kollegenkreis durchaus passend organisieren. In einer meiner ehem. Firmen hat sich eine Kollegin um all meine Wochenend-Bereitschaftsdienste gerissen, weil sie und ihr Mann eine Renovierung planten und sie das Geld gut gebrauchen konnten. Klassische Win-Win-Situation.
 
einem Arbeitgeber seinen vollen Einsatz schuldet (z.B. kurzfristig als Ersatz für einen ausgefallenen Kollegen zur Verfügung zu stehen, was schwierig wird, wenn man gerade dann einen eigenen Auftrag im Nebenerwerb hat).
Ja... ...aber.
Kurzfristiger Ersatz geht auch nur im Rahmen der vereinbarten (tariflichen...) Arbeitszeiten. Die dürften für Veranstaltungstechniker zwar durchaus über den "9to5"-Rahmen hinausgehen, aber ob du verpflichtet bist, für kurzfristigen Ersatz zur Verfügung zu stehen halte ich für rechtlich ziemlich unwahrscheinlich. Du bist ja kein Beamter!
Was aber richtig ist: im selben Gewerbe wie der Arbeitgeber ist natürlich schon ein Thema. Aber wenn Du Kurse gibst, dürfte da ein Interessenkonflikt schon eher unwahrscheinlich sein, es sei denn, Du gibst bei Deinem Arbeitgeber ebenfalls vertraglich vereinbart Kurse...
Was Du auf jeden Fall machen musst, ist: einen "Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" stellen. Dabei ist auch wichtig: wenn Du einen Teilzeitvertrag hast, Dein Arbeitsvertrag also nicht über 100% Arbeitszeit geht, wird es dem AG schwer fallen, Gründe gegen die grundsätzliche Erlaubnis zu finden, denn Du "schuldest dem Arbeitgeber" eben nicht 100%!

Puh, da gibts ja 'ne Menge zu Bedenken, Du wirst ja richtiggehend zugeschüttet mit klugen Hinweisen ;-)
- aber so ist's halt in 'nem Forum mit so vielen klugen Leuten :engel:
 
Wieso nicht? Also ich arbeite im Theater.
nur zur Klärung: 'Theater' ging aus deinem Eingangspost nicht hervor, so dass ich ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik angenommen habe.
 
ziemlich unwahrscheinlich
Hmmmmmm, es gab ja schon einige KLARE FAKTEN. Die jetzt genannten Vermutungen und Konjunktive helfen dem Threadstarter nicht dabei, zu entscheiden, was er jetzt tun soll.

Kurzfristiger Ersatz geht auch nur im Rahmen der vereinbarten (tariflichen...) Arbeitszeiten. (...) Du bist ja kein Beamter!
Tja, und wo sind die Arbeitszeiten vereinbart? Im Arbeitsvertrag, auf den ich schon hingewiesen habe. Außerdem ergeben sich weitere Pflichten auch von Arbeitnehmern in einschlägigen Gesetzen und zugehörigen Regelungen. Gerade ein Theater, das ja vorangekündigte Veranstaltungen mit vorverkauften Karten hat, kann einen Ausfall einer Vorstellung wegen einer kurzfristigen Verhinderung eines Mitarbeiters, wie auch eines Veranstaltungstechnikers, nicht hinnehmen, sondern muss sich dann auf kurzfristigen Ersatz aus dem Mitarbeiter-Pool verlassen können. Dazu muss niemand verbeamtet sein, auch wenn ein Theater durchaus ein öffentlich rechtlicher Betrieb sein kann (und meist auch ist) - entsprechend sind die Arbeitsverträge gestaltet, auf die ja nun schon mehrfach hingewiesen wurde. Nur am Rande: Im übrigen gibt es genug Beamte, die, weil ihre Arbeit nicht zeitkritisch ist, keine Verpflichtung zur "jederzeitigen Bereitschaft" haben.

Aber wenn Du Kurse gibst, dürfte da ein Interessenkonflikt schon eher unwahrscheinlich sein, es sei denn, Du gibst bei Deinem Arbeitgeber ebenfalls vertraglich vereinbart Kurse...
Ganz klar nein. Ein Interessenskonflikt kann grundsätzlich gesehen werden, wenn das sachgliche Tätigkeitsgebiet (also hier Veranstaltungstechnik) gleich ist. Der Kursveranstalter kann ja womöglich im Kurs darauf hinweisen, dass er beim XY-Theater als Veranstaltungstechniker arbeitet, und bei beispielsweise angenommener schlechter Leistung im Kurs kann dies auf den Arbeitgeber zurückfallen (quasi: "was haben die denn für "Fachleute"?")

Was Du auf jeden Fall machen musst, ist: einen "Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" stellen. Dabei ist auch wichtig: wenn Du einen Teilzeitvertrag hast, Dein Arbeitsvertrag also nicht über 100% Arbeitszeit geht, wird es dem AG schwer fallen, Gründe gegen die grundsätzliche Erlaubnis zu finden, denn Du "schuldest dem Arbeitgeber" eben nicht 100%!
Wo fang ich an?
Da ist alles durcheinander. "auf jeden Fall machen musst" -> ganz klar nein. Erst mal in den Arbeitsvertrag schauen. Zweitens erforderlichenfalls erst mal fragen, ob eine "Anmeldung" erforderlich ist (beachte: Anmeldung ist nicht gleich Genehmigung!!!).
Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine volle (= 100 %) Arbeitskraft, unabhängig von der Frage der Vollbeschäftigung.
Ob es im Einzelfall für den Arbeitnehmer zumutbar ist, kann eben nur im Einzelfall geklärt werden (wenn z.B. eine medizinische Behandlung für einen Einspringtermin vereinbart ist, hat das "allzeit bereit sein Müssen" natürlich auch seine Grenzen; ob das auch schon bei der Hochzeit der Schwester am fraglichen Termin gilt, müsste geprüft werden). Am besten ist es, wenn alle Beteiligten einfach vernünftig miteinander reden, also ein gemeinsames und übereinstimmendes Interesse daran haben, dass es für ALLE beteiligten gut läuft.

- aber so ist's halt in 'nem Forum mit so vielen klugen Leuten :engel:
Geeeeeeeeenau :prost:
 
Am besten ist es, wenn alle Beteiligten einfach vernünftig miteinander reden, also ein gemeinsames und übereinstimmendes Interesse daran haben, dass es für ALLE beteiligten gut läuft.
Das dürfte für alle Beteiligten wirklich das beste sein, vorallem da man seinen Arbeitgeber in jedem Fall darüber informieren muss, dass dann einen Nebenjob hat oder nebenberuflich ein Gewerbe anmelden möchte.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Ein Wettbewerbsverbot besteht in der Regel nicht ohne Vereinbarung darüber. Vereinbarungen müssen dem der auf Wettbewerb verzichtet, einen Ersatz anbieten für den Verzicht auf freie Berufsausübung.

Mir ist nicht bekannt das eine Anstellung mich darin hindern kann, im selben Segment selbstständig tätig zu sein.

Das ist keine Rechtsberatung! Nur meine Meinung!

Und, wer etwas gelernt hat und es anderen weiter vermittelt, erreicht einen höheren Wissensgrad als der reine Praktiker - Lehre ist eine tolle Herausforderung!
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 1 Benutzer
Hindern kann dich dein Arbeitgeber nicht, aber du hast ihn zu unterrichten, dass du einer zweiten Tätigkeit nachgehst. So kenne ich das Prozedere jedenfalls.
 
Ein Wettbewerbsverbot besteht in der Regel nicht ohne Vereinbarung darüber. Vereinbarungen müssen dem der auf Wettbewerb verzichtet, einen Ersatz anbieten für den Verzicht auf freie Berufsausübung.
Absolut falsch! Das Wettbewerbsverbot besteht für gleichzeitige Tätigkeiten per se, außer der Arbeitgeber der abhängigen Tätigkeit verzichtet darauf. Dazu gibt es zahlreiche und weitreichende Rechtsgrundlagen.

Mir ist nicht bekannt das eine Anstellung mich darin hindern kann, im selben Segment selbstständig tätig zu sein.
Das liegt jetzt einfach nur an Deinem persönlichen Kenntnisstand. Beispiele für Gründe habe ich oben ja gegeben.

Das ist keine Rechtsberatung! Nur meine Meinung!
Richtig, Rechtsberatung ist hier im Forum ja auch nicht zugelassen. Dennoch bin ich Anwalt und nehme in Anspruch, dass ich schon konkretes Fachwissen habe. Wenn es keine Fakten gäbe, was aber ja der Fall ist, wäre es hilfreich Meinungen zu erfahren. Da es aber Fakten gibt, sind dazu gegensätzliche Meinungen kontraproduktiv und sind allenfalls geeignet, den Fragesteller in die Irre zu leiten.

Und, wer etwas gelernt hat und es anderen weiter vermittelt, erreicht einen höheren Wissensgrad als der reine Praktiker - Lehre ist eine tolle Herausforderung!
Es steht ja nicht zur Frage, ob das Abhalten von Kursen (von "Lehre" im akademischen und wissenschaftlichen Sinn würde ich nicht sprechen) Dritten einen Vorteil bringt, sondern unter welchen Voraussetzungen es konkret für den Threadstarter in seiner Situation zulässig ist.
--- Beiträge wurden zusammengefasst ---
Hindern kann dich dein Arbeitgeber nicht, aber du hast ihn zu unterrichten, dass du einer zweiten Tätigkeit nachgehst. So kenne ich das Prozedere jedenfalls.
Der Arbeitgeber kann ihn sehr wohl hindern bis hin zur Abmahnung und Entlassung. Die Unterrichtung ist nicht mit einer vorherigen Genehmigung gleichzusetzen. Deine Kenntnisse sind juristisch eben leider eher laienhaft und das hilft dem Threadstarter nicht
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: 2 Benutzer
Wieso nicht? Also ich arbeite im Theater.
Ein Kollege von mir arbeitet dort auch als (schon ausgelernter) Veranstaltungstechniker und hat dazu eine Kleingewerbe, wo er Geburtstage, Dorffeste, Konfirmationen ,... Ton- und Lichttechnisch betreut

Moin,

ich denke steht schon vieles drin.

Es sollte einem Arbeitgeber im Theater Bereich , erstmal nicht groß jucken, wenn man in seiner Freizeit Dorffeste und Private feiern technisch ausrüstet und betreut. Das steht ja in keiner Konkurrenz zum Theater Betrieb.
Anders sähe es sicher aus, wenn dein Arbeitgeber die gleichen Jobs macht, dann wärste ja direkt Mitbewerber.

Der Arbeitskollege ist ausgelernt, dass macht vieles einfacher. Grundsätzlich gibt es Mittel und Wege für einen Arbeitgeber Nebentätigkeiten zu untersagen, wenn er es begründen kann, meist wird es dadurch begründet, dass die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung der Haupttätigkeit beeinträchtigt (Müdigkeit, Zuspät kommen, ständiges telefonieren mit den eigenen Kunden während der Arbeitszeit) Alles Dinge die ein Arbeitgeber so oder so sicher nicht so geil findet.
In der Ausbildung gibt es für beide Seiten nochmal andere Bedingungen, da hilft auch die IHK, was man darf und was nicht.

Bei den Kursen sollte man sich gut überlegen, was man zum Kursinhalt macht, nicht dass man da seine Kompetenzen überschreitet. Solange es Einsteigerkurse sind, sehe ich das recht locker. Dürfen ruhig mehr Leute lernen wie man ein Mikrofon festhält und richtig bespricht :D

So oder so brauchst du es schriftlich, dass einer Nebentätigkeit zugestimmt wird. Egal ob VA Technik, kellnern oder Taxi fahren. Nur so hat es bei möglichen Streitigkeiten vor Gericht bestand.

Und da ja keiner vor Gericht will, rede mit deinen Vorgesetzen über deine Pläne. Das wird das Beste sein. Allein schon um die Stimmung Betrieb nicht zu belasten.


Bester Gruß
der catfishblues
 
Es sollte einem Arbeitgeber im Theater Bereich , erstmal nicht groß jucken, wenn man in seiner Freizeit Dorffeste und Private feiern technisch ausrüstet und betreut. Das steht ja in keiner Konkurrenz zum Theater Betrieb.
Anders sähe es sicher aus, wenn dein Arbeitgeber die gleichen Jobs macht, dann wärste ja direkt Mitbewerber.
Nochmal und wieder einmal ein klares "nein". Es kommt nicht auf die direkte Wettbewerbssituation an. Alleine schon das Risiko einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers reicht aus, um ein Verbot zu begründen oder gegen die unerlaubte Nebentätigkeit vorzugehen. Dazu gibt es klare Entscheidungen in der Rechtsprechung.

Und da ja keiner vor Gericht will, rede mit deinen Vorgesetzen über deine Pläne. Das wird das Beste sein. Allein schon um die Stimmung Betrieb nicht zu belasten.
Tja, da sind wir bei dem, was schon mehrfach geraten wurde :prost:
 
Alleine schon das Risiko einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers reicht aus, um ein Verbot zu begründen oder gegen die unerlaubte Nebentätigkeit vorzugehen. Dazu gibt es klare Entscheidungen in der Rechtsprechung.
Das Risiko der Rufschädigung wird sich nicht aus der Frage "Nebentätigkeit" heraus begründen lassen, allenfalls aus der Frage, ob es bereits eine Rufschädigung gab. Das hat dann aber nichts mit der Nebentätigkeit zu tun.

Rufschädigung findet auch statt, wenn ich als Schreiner einen Kurs in Gitarre gebe und dabei einfließen lasse, was ich von meinem Schreiner-Meister und seiner Qualität halte. Mit Deiner Argumentation könnte dann auch präventiv der Gitarrenkurs als Nebentätigkeit abgelehnt werden. Aber deswegen den Gitarren-Kurs als Nebentätigkeit untersagen geht sicher nicht. Wenn es Rufschädigung gibt, dann kann der Arbeitgeber dagegen vorgehen, aber nicht dagegen, dass ich eine Nebentätigkeit ausübe.
Sag doch bitte mal, wie sich diese Ablehnbarkeit dabei begründet und wo es diese vermeintlichen klaren Entscheidungen gibt.

AAABER: inzwischen ist diese Diskussion dann doch recht putativ!

Von daher ist meine Empfehlung an den Thread-Starter (falls er hier überhaupt noch mitliest ;-) ): verfolge das weiter, kläre im Zweifelsfalle ab und falls Du tatsächlich bei einem Arbeitgeber bist, der Dir da Stöcke zwischen die Beine wirft, wäge ab, ob du dagegen Enwände hast, wenn ja: geh zur Gewerkschaft, die kann Dir da helfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Nochmal und wieder einmal ein klares "nein". Es kommt nicht auf die direkte Wettbewerbssituation an. Alleine schon das Risiko einer möglichen Rufschädigung des Arbeitgebers reicht aus, um ein Verbot zu begründen oder gegen die unerlaubte Nebentätigkeit vorzugehen. Dazu gibt es klare Entscheidungen in der Rechtsprechung.

Das mag ja sein, das rechtlich schon eine Rufschädigung ausreicht, aber darauf beziehe ich mich gar nicht.

Ich beziehe mich auf Praxis Beispiele der letzten Jahre. Hier in der Branche gab es mehrfach Fälle in denen sich Azubis Selbstständig gemacht haben, während oder auch nach der Ausbildung. Und in jedem Betrieb, vom 1 Mann + 1 Azubi Betrieb bis zum Betrieb mit 30 Mitarbeitern und 3x so vielen Freelancern in der Saison, war immer nur nur die Wettbewerbs Situation das aneckende Problem, nie hat einer über eine mögliche Rufschädigung geklagt ;-)

Das geht im Übrigen soweit, dass einige (kleine) Betriebe hier gar nicht mehr ausbilden, aus Angst sich weitere Mitbewerber ranzuzüchten.

Wenn es nicht zu sehr abdriftet würden mich Beispiele der Rufschädigung sehr interessieren.

Viele Grüße
catfish...
 
Absolut falsch! Das Wettbewerbsverbot besteht für gleichzeitige Tätigkeiten per se, außer der Arbeitgeber der abhängigen Tätigkeit verzichtet darauf. Dazu gibt es zahlreiche und weitreichende Rechtsgrundlagen.

Dieser Artikel gibt meinen Kenntnisstand recht gut wieder: https://www.ingenieur.de/karriere/arbeitsrecht/grenzen-von-wettbewerbsverboten/

Ich lese daraus: Zu jedem Wettbewerbsverbot gehört eine angemessene Entschädigung.

Aber: Ich bin kein Anwalt und daher würde ich soundmunich's Aussagen zum Anlass nehmen mich rechtlich beraten zu lassen. Gerade wenn es um die eigene Selbstständigkeit geht ist das eine lohnende Investition und ebened den Weg zur Fachberatung, die immer wieder mal gebraucht werden könnte!
 

Ähnliche Themen


Unser weiteres Online-Angebot:
Bassic.de · Deejayforum.de · Sequencer.de · Clavio.de · Guitarworld.de · Recording.de

Musiker-Board Logo
Zurück
Oben