Trommler53842
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§ 935 BGB:
An gestohlener / sonstwie abhanden gekommener Ware ist kein gutgläubiger Erwerb möglich
http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html
An gestohlener / sonstwie abhanden gekommener Ware ist kein gutgläubiger Erwerb möglich
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