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Fachfrage zur GEMA ... Gesetzeslücke?

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Nils_k
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Liebes Musiker-Board,

wer hätte das gedacht: Nach Monaten der Abwesenheit kehre ich doch noch mal zurück und habe ausnahmsweise eine Frage; ... ansonsten habe ich ja bisher häufiger hier geantwortet als gefragt ... ;)

Die Situation: Angenommen, ein Komponist xy möchte GEMA-freie Musik an einen Unternehmer x lizensieren. Grund der Lizensierung: Verwertung der Instrumentalmusik in einem Portal für GEMA-freie Musik (ein Vermittler für Hintergrundmusik für Werbespots, Film und Fernsehen etc.). Der Komponist ist bisher kein GEMA-Mitglied. Der Unternehmer verlangt "exklusive Rechte" an den Titeln. Der Komponist fragt nach: "Warum exklusive Rechte; das ist in diesem Bereich nicht üblich". - Der Unternehmer antwortet sinngemäß: "... Falls du im Nachhinein GEMA-Mitglied wirst, kann die GEMA bei exklusiver Bindung keine Geld-Ansprüche durchsetzen." ... Der Komponist ist erstaunt, denn das widerspricht seinem bisherigen (guten) Fachwissen über die GEMA.

Die Frage lautet (bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier): Kann die GEMA Ansprüche geltend machen, wenn ein Komponist, der zuvor kein GEMA-Mitglied war, zeitlich nach der Lizensierung wird UND(!) wenn er die Titel exklusiv(!) an den Lizenznehmer vergeben hat?

Ich persönlich würde sagen: "Ja, klar kann die GEMA das; denn es gilt: Bei GEMA-Mitgliedschaft sind die Werke des Komponisten GEMA-relevant. Egal, ob ein Lizenzpartner (exklusiv) oder mehrere Lizenzpartner (non-exklusiv) eine Vereinbarung mit dem Komponisten haben."

Aber: Stellt euch vor, der Unternehmer "x" HÄTTE dem Komponisten rein hypothetisch eine Email gesendet und würde das Gegenteil behaupten; ... angenommen, er würde von einer "Gesetzeslücke" sprechen, in diesem, speziellen Fall.

Diese theoretisch angenommene Email könnte in etwa lauten:

- - - - -
Hallo Herr Komponist,

vielen Dank für Ihre ausführlichen Anmerkungen.

Ihre Ausführungen sind grundsätzlich richtig. So führen Sie
völlig richtig aus, dass die GEMA nur den Zustand "Mitglied
oder nicht" kennt. Genau dies führt dazu, dass alle Werke
(auch vor Beitritt veröffentlichte) eines Urhebers ab dem GEMA-
Beitritt GEMA-pflichtig werden.

Es gibt allerdings eine durch den GEMA-Wahrnehmungsvertrag
nicht abgedeckte gesetzliche Lücke, die jurustisch nicht
anfechtbar ist: Wurden vor dem GEMA-Beitritt Rechte an Werken
exklusiv an Dritte abgetreten, kann die GEMA als nachrangiger
Vertragspartner nicht mehr auf diese Rechte zugreifen. d.h. die
GEMA darf nicht durch einseitige Vertragsgestaltung vorvertragliche
Vereinbarungen außer Kraft setzen.

Nicht exklusiv vergebene Rechte sind hiervon nicht berührt, wie die
Bezeichnung schon nahelegt.

Im übrigen ist Ihr Vorschlag, den Urheber bei einem GEMA-Beitritt
in Regress zu nehmen natürlich juristisch angezeigt, in der Praxis
allerdings recht dünnhäutig. Wir hatten vor zwei Jahren einen Fall,
bei dem ein Urheber ohne unser Wissen der GEMA beigetreten ist.
Ein Kunde von uns ([[Unternehmen xy]]) hatte mehrere Werke von diesem
Komponisten in Benutzung. Der Rechtsweg besagt, dass wir dem
Kunden gegenüber haftbar sind (von uns zugesicherte Produkteigen-
schaft "gemafrei"), und wir erst in der Durchgriffshaftung auf den
Komponisten zugreifen können.

Das heißt in der Praxis: Wir hätten zunächst an [[Unternehmen xy]] eine fast
siebenstellige Summe überweisen dürfen, um diese anschließend
vom Komponisten zurückzufordern. Mit welchem Erfolg, dürfen Sie
sich selbst ausmalen (oder haben Sie zur Sicherheit einige
hunderttausend Euro auf Ihrem Konto?).

Dass unsere Mitbewerber das i.d.R. so handhaben, ist uns bekannt.
Man hat bereits versucht, uns mittels Anwälten zu zwingen, unsere
unbefristete Gemafrei-Garantie nicht mehr als Alleinstellungs-
merkmal zu bewerben - ohne Erfolg!

Die Urheberhaftung ist eine nette Idee, in der Praxis aber
unternehmerischer Selbstmord - früher oder später.
Mit musikalischen Grüßen

[[Unternehmer x]]

P.S.: Es ist erfreulich, dass man einmal einen Austausch mit
einem Künstler hat, der etwas von der Materie versteht - ein
Umstand, den man bei den meisten Urhebern schmerzlich
vermisst.....
- - - - -

=> Nun, was sagt man dazu? ... Hätte der Unternehmer Recht mit seiner Behauptung, hier läge eine Gesetzeslücke vor und die GEMA könne in diesem Fall keine Ansprüche geltend machen?

=> Hat zu einer solchen Situation jemand Fachwissen?

Beste Grüße
Nils

[Anm. des Moderators: Dein post scriptum habe ich gelöscht. Erstens hat das mit Deiner Anfrage nichts zu tun und zweitens habe ich Dir mehr als einmal Werbelinks untersagt. Sticks]

 
Eigenschaft
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Liebes Musiker-Board,

[...]bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier[...]


Lieber Nils,

Du stellst eine Frage mit dem Verweis, daß Dir die Angaben eines Unternehmers, der die Thematik offensichtlich sehr gut kennt, zu vage sind an die GEMA-Fachmänner im Musikerboard? Und Du erhoffst Dir hypothetische Aussagen, mit denen Du einen verbindlichen Vertrag aushandeln könntest ("User XYZ im Musiker-Board hat aber gesagt....")?

Ich habe weiß Gott nichts gegen eine Diskussion darüber bzw. Erörterung der Begebenheiten, aber wenn Du Deine Frage schon an die "GEMA-Super-Spezies" stellst, ist dieses Board doch wohl der falsche Ansprechpartner. Verlässliche Aussagen von wirklichen GEMA-Super-Duper-Spezialisten bekommst Du dort.

Besten Grusz,
 
... Verlässliche Aussagen von wirklichen GEMA-Super-Duper-Spezialisten bekommst Du dort ...
Na ja, diese Antworten könnten tendenziös parteiisch ausfallen - ich würde lieber einen der Handvoll Rechtsanwälte fragen, die sich mit so was auskennen!
 
Na ja, diese Antworten könnten tendenziös parteiisch ausfallen - ich würde lieber einen der Handvoll Rechtsanwälte fragen, die sich mit so was auskennen!

Nun, diese Erfahrung habe ich bislang nicht gemacht; insbesondere nicht bei konkreten Fragen, wie sie gestellt wurden. Zudem ist die Beratung durch die GEMA kostenfrei, was die Beratung durch einen Musikrechtsanwalt (zumindest ohne entsprechende Verbandsmitgliedschaft) nicht ist. In jedem Fall ist sie hochwertiger, schneller, definierter und konkreter als alles, was zu diesem Fall hier im Board zustande kommt.

Besten Grusz,
 
Stimmt schon, bei Eintritt wird das Material GEMA-pflichtig. Der Komponist kann aber offiziell ältere Werke bei Vertragsabschluss mit der GEMA ausnehmen. Das geschieht aber nicht automatisch und es gibt mWn auch Fristen. (formal nicht ganz korrekt beschrieben, genaues Prozedere bzw. rechtlicher Hintergrund siehe Beitrag unten)

Was ein Verwerter mit so einer Formulierung erfolgreich erreicht: Garantiert der Künstler GEMA-Freiheit (z.B. über den Umweg der Exklusivität) kann das Unternehmen den URHEBER HAFTBAR machen, wenn dann doch Forderungen von der GEMA kommen.

Nils_k schrieb:
Die Frage lautet (bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier): Kann die GEMA Ansprüche geltend machen, wenn ein Komponist, der zuvor kein GEMA-Mitglied war, zeitlich nach der Lizensierung wird UND(!) wenn er die Titel exklusiv(!) an den Lizenznehmer vergeben hat?

Also: Ja, die GEMA kann und wird dann Ansprüche gegen das Unternehmen geltend machen, wenn der Urheber das Problem nicht mit der GEMA geklärt hat. Das Unternehmen wird dann wiederum gegen den Urheber vorgehen, der hat dann den "Schwarzen Peter" und darf wohl dem Unternehmen die GEMA-Gebühren ersetzen, was u.U. ein dickes Minusgeschäft werden kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Frage lautet (bitte genau lesen; diese Frage geht wirklich an 'die GEMA-Super-Spezies' hier): Kann die GEMA Ansprüche geltend machen, wenn ein Komponist, der zuvor kein GEMA-Mitglied war, zeitlich nach der Lizensierung wird UND(!) wenn er die Titel exklusiv(!) an den Lizenznehmer vergeben hat?

Ich bin kein GEMA-Experte, aber:

Es gibt im deutschen Recht den allgemeinen Grundsatz, dass Verträge zu Lasten Dritter unwirksam bzw. unzulässig sind. Wenn nun ein Komponist einem Dritten die Exklusivrechte an einem Stück einräumt und bei einem GEMA-Eintritt später Gebühren fällig würden, würde dem Dritten dadurch ein Teil seiner Rechtsposition wieder entzogen. Man könnte sogar soweit gehen, dass der Künstler vorsätzlich der GEMA beitreten könnte, um eine GEMA-Pflicht auszulösen. Ich würde das als einen Vertrag zu Lasten Dritter einordnen und damit als unzulässig.

Insofern könnte man von einer GEMA-technischen Gesetzeslücke sprechen (wobei es eigentlich keine Lücke ist, denn es gilt oben genannter Rechtsgrundsatz).

Ob das aber so richtig ist, weiss ich nicht. Man könnte aber so versuchen zu argumentieren.
 
Nun, diese Erfahrung habe ich bislang nicht gemacht; insbesondere nicht bei konkreten Fragen, wie sie gestellt wurden. Zudem ist die Beratung durch die GEMA kostenfrei, was die Beratung durch einen Musikrechtsanwalt (zumindest ohne entsprechende Verbandsmitgliedschaft) nicht ist. In jedem Fall ist sie hochwertiger, schneller, definierter und konkreter als alles, was zu diesem Fall hier im Board zustande kommt.

Besten Grusz,

laß mich das mal so sagen...
ich habe bisher auch noch keine schlechte Erfahrungen mit der GEMA gemacht, eher im Gegenteil - aber da ging es auch immer nur um Kleinbeträge.

Wenn es wirklich um dicke Kohle geht, dann kommen bei mir einfach mehr als drei Jahrzehnte Erfahrungen als Firmeninhaber durch, bei denen das Fazit ist: niemals auf nur eine Meinung vertrauen, schon gar nicht, wenn der "Meinungsinhaber" im Fall involviert ist.
Vertrauen ist gut, Kontrolle oft sinnvoll...
 
So wie es bei Wikipedia steht ist es glaube ich exakt formuliert und korrekt:

Rechtslage bei nachträglichem GEMA-Beitritt des Urhebers

Wenn der Komponist/Urheber eines GEMA-frei lizenzierten Titels in die GEMA eintritt, fallen für den Nutzer grundsätzlich GEMA-Gebühren an, sofern er (der Nutzer) die Musik weiterhin nutzt, in der Regel und zwar auch für die Titel, die vor GEMA-Eintritt lizenziert wurden. Eine Freistellung für Kompositionen, die vor dem Eintritt in die GEMA erstellt wurden bzw. eine Nicht-Wahrnehmung hierfür mit der GEMA zu vereinbaren, ist Urhebern, sofern sie gleichzeitig Rechteinhaber sind, insoweit nicht möglich (Quelle: §1 Berechtigungsvertrag der GEMA, dort heißt es u. a. "[...] Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA [...] alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden [...] Urheberrechte").

Durch eine unwiderrufliche und exklusive Bindung einer Komposition eines GEMA-freien Komponisten an einen jeweiligen Rechteinhaber (bspw. Verlag) oder eine ausdrückliche Garantieerklärung des Komponisten gegenüber einem Kunden (Nutzer), ist es möglich, eine zeitlich unbegrenzte Garantie auf GEMA-Freiheit zuzusichern. Dies ist durch die Formulierung im Berechtigungsvertrag bzw. Wahrnehmungsvertrags der GEMA möglich, die allein von gegenwärtigen zustehenden oder zukünftigen Urheberrechten ausgeht (siehe Text oben). Da ein "lastenfreier Erwerb" von Werken, die bereits vor dem Beitritt zur GEMA an Dritte übertragen wurden, nicht möglich ist[5], werden diese vom Berechtigungsvertrag nicht erfasst - deswegen auch unwiderruflich (s. o.). Diese "vorvertraglichen" Rechte können demnach durch einen späteren GEMA-Beitritt nicht einseitig mittels Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag der GEMA außer Kraft gesetzt werden. In der Praxis fordert die GEMA in solchen Fällen einen Nachweis vom Rechteinhaber oder Komponisten in Form einer Musiktitelliste, die dann von der GEMA-Wahrnehmung ausgenommen werden. Somit behalten in diesem Fall Freistellungserklärungen von Anbietern/Komponisten, die ausdrücklich und schriftlich eine "zeitlich uneingeschränkte GEMA-Freiheit" zusichern können nur dann ihre Gültigkeit, wenn der in die GEMA eintretende Komponist diese Musiktitelliste der GEMA mitteilt. Unterläßt aber der Komponist die Mitteilung, ist die "uneingeschränkte GEMA-Freiheit" für die GEMA-Wahrnehmung irrelevant, d. h. auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Musikverlages, des Komponisten oder sonst. Rechteinhabers wird die GEMA beim Nutzer GEMA-Gebühren erheben!

Die genauen Bestimmungen ergeben sich aus den Vorschriften des UrhWG, § 1 Abs. 1, Abs. 3, S. 1, Abs. 4, S. 1, UrhG § 31, Abs. 1, 2 u. 3, §§ 97 ff.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA-f...achtr.C3.A4glichem_GEMA-Beitritt_des_Urhebers
 
Zuletzt bearbeitet:
Erstmal vielen Dank für eure Antworten.

@ metalandertaler: Ich vermute, dass du mich bisher wenig oder gar nicht aus diesem Forum kennst(?) ... also: Selbstverständlich habe ich parallel eine Anfrage zur GEMA gestartet :) ... die begrüßen mich da mittlerweile schon fast mit den Worten: "Ach, der Herr K. mal wieder ... was will er denn diesmal ganz genau wissen?"

@ metalandertaler: "In jedem Fall ist sie hochwertiger, schneller, definierter und konkreter als alles, was zu diesem Fall hier im Board zustande kommt." <= Was den "Niveau-Durchschnitt dieses Boards" angeht, sehe ich das genauso. Allerdings wurde mir gerade in den letzten Monaten mal wieder bewusst: Man kann häufig nur so gut antworten, wie gefragt wird. Ich denke, in diesem Fall war deutlich zu zeigen, dass "das Board" hier durchaus fachmännische Antworten ausspucken kann.

... Wenn jetzt noch "M-Zee" etwas sagen würde(?) ... der wüsste wahrscheinlich auch etwas darüber oder könnte den Fall wahrscheinlich zumindest sehr präzise eingrenzen.
(Dieses Zitat ist nur 'für die Technik'; vielleicht bemerkt er dadurch diesen Thread hier, wenn er das Zitat in seinem 'Kontrollzentrum' sieht).

@ WilliamBasie: "niemals auf nur eine Meinung vertrauen, schon gar nicht, wenn der "Meinungsinhaber" im Fall involviert ist." <= genau das dachte ich mir ebenfalls.

@ cx01: Cool, sehr guter Link! Ich hatte bei Wiki nicht mal nachgesehen, weil ich mir dachte, dass da zu dieser speziellen Problematik wahrscheinlich eh nichts steht ... nun: offenbar doch! :) ... Die Frage bei Wiki ist halt immer, ob das so auch wirklich richtig ist. Bin gespannt, ob die GEMA das in der Form bestätigt.

@ UranusEXP: Sehe ich auch so. Was bei Wiki steht macht nach meinem Verständnis absolut Sinn. Das würde allerdings auch bedeuten, dass der Unternehmer falsch mit seiner Aussage liegt! ... Denn, so steht es ja da und so schätze ich auch die """hoch motivierte""" GEMA ein, die immer gern 'pauschal' Geld 'pro Name' holt, WENN keine "Sondermitteilung des Komponisten (Musiktitelliste)" vorliegt: "Unterläßt aber der Komponist die Mitteilung, ist die "uneingeschränkte GEMA-Freiheit" für die GEMA-Wahrnehmung irrelevant, d. h. auch bei garantiemäßigem Einstehen eines Musikverlages, des Komponisten oder sonst. Rechteinhabers wird die GEMA beim Nutzer GEMA-Gebühren erheben!" (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/GEMA-f...achtr.C3.A4glichem_GEMA-Beitritt_des_Urhebers) ... DAS klingt für mich nach einer typischen GEMA-Regelung. ... Wie gesagt: Bin gespannt, was die GEMA dazu antwortet. Werde das, wenn es 'jugendfrei' ist ;) hier zumindest in zusammengefasster Form posten.

Bestes
Nils
 
Ja, das Unternehmen liegt falsch, wenn es glaubt, ihm könne die GEMA dann nichts. Man könnte sagen das stimmt INDIREKT insofern, dass er sich das Geld plus (Spekulation) etwaigen Schadenersatz vom Urheber wiederholen könnte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann mache ich mal eine extra-Deutung auf:

Die GEMA klagt gegen das Unternehmen die Gebühren für die Nutzung eines Stückes von einem ihrer Mitglieder ein.
Klage GEMA vs. Unternehmen.

Die GEMA behauptet, das Recht zu dieser Klage und dieser Forderung zu haben, da der betreffende Künstler XYZ beim ihm Mitglied ist und das Stück, das genutzt wird, der GEMA nicht als GEMA-frei gemeldet zu haben. Dies bedeutet laut den Statuten der GEMA, dass sie für dieses Stück im Namen des Künstlers Nutzungsgebühren einfordern kann.

Das Unternehmen kann nun behaupten, dass die GEMA keinesfalls berechtigt ist, in Bezug auf dieses Stück den Künstler XYZ zu vertreten und belegt dies mit einem Vertrag zwischen dem Künstler XYZ und dem Unternehmen, dass dieses Stück unter der unwiderruflichen/unbefristeten Lizenz des Unternehmens steht.

Das Unternehmen behauptet, dass es nichts dafür könne, wenn Künstler XYZ der GEMA gegenüber vergessen hat anzugeben, dass dieses Stück nicht von der GEMA vertreten werden kann, weil der Künstler XYZ dieses Stück bereits dem Unternehmen in Lizenzform zur Nutzung übergeben hat. Das Unternehmen bedauert diesen Umstand und weist kategorisch die Berechtigung der GEMA zurück, überhaupt im Namen des Künstlers die Nutzung eines Stückes, dessen Lizenz sich nachweislich in seinem Besitz befindet, einklagen zu wollen. Die GEMA vertritt schlichtweg nicht, was sie zu vertreten vorgibt und damit ist die Klage abzuweisen.

Ich behaupte mal, dass es je nach Richter genug Chancen gibt, dass er - falls es zu einem Prozeß kommt - zunächst den Künstler XYZ befragt, was es denn nun mit diesem Stück auf sich habe. Und wenn der Künstler dann erklärt, dass er vergessen hat, der Liste der GEMA über die schon unter fremder Lizenz stehenden Stücke bei seiner Aufnahme in die GEMA dieses spezielle Stück beizufügen, ist die Sache für das Unternehmen erst mal geritzt, denke ich. Denn das Unternehmen ist im Besitz einer gültigen Lizenz und der Künstler hat versäumt, der GEMA gegenüber korrekte Angaben zu machen, wofür wiederum das Unternehmen nichts kann. Ob und inwieweit sich die GEMA an den Künstler XYZ halten kann, weiß ich nicht, wage ich aber zu bezweifeln. Im Höchstfall kann es ihm seine vergeblichen Anstrengungen in Rechnung stellen, wegen seines Versäumnisses tätig geworden zu sein.

Ich denke, dass das auch so ablaufen könnte.

x-Riff
 
Zusammenfassend lässt sich wohl sagen, dass das ein echtes Fettnnäpfchen für den Urheber ist und das ganz schnell zu einem ernsten Problem FÜR IHN werden kann.

Auch wenn's evtl. nicht ganz on-topic ist, zeigt die Sache doch mal wieder, welche Probleme "gema-frei" mit sich bringt. Da gibt es noch weitere:

Ein großes Problem für die Verwerter ist dabei auch der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung. Im Klartext heisst das, der Verwerter müsste so und so (ob gema-frei oder nicht) eine Vergütung etwa in Höhe der GEMA-Gebühren zahlen (da diese schon öfters im Streit mit Verwertern vor Gericht als angemessen anerkannt wurden), sonst hat er NIE wirkliche Sicherheit. Denn niemand könnte den Urheber davon abhalten, im Nachhinein Ansprüche zu erheben. Dieses Argument ist jetzt nicht nur auf meinem Mist gewachsen, auch der Composers-Club hat auf die Problematik schon hingewiesen.

Auf Urheberseite muss man sich natürlich auch sehr bewusst sein, was man da treibt, wenn man für den eigenen Wettbewerbsvorteil mit "gema-frei" Dumping-Methoden einführt und die Abwärtsspirale der Preise vorantreibt. Das ist ein Sägen am eigenen Ast.
 
Ja, ich war tatsächlich auch einige Zeit abwesend, was aber eher mit beruflich bedingtem, akutem Zeitmangel zu tun hat ;)

So direkt angesprochen, werde ich mal meine Rechtsauffassung äußern. Aus meiner Sicht sind hier ganz konkret zwei nicht ganz unbedeutende Fakten noch nicht angesprochen worden. Zum einen überträgt der Urheber nicht originäre Urheberrechte - dies ist auch im Berechtigungsvertrag m.E. etwas schwammig formuliert - sondern Nutzungsrechte an seinem geistigen Eigentum. Ich kann insofern dem Wikipedia Artikel zustimmen, als dass eine Titelliste bereits anderweitig übertragener Rechte an bestimmten Werken (denn um nichts anderes geht es ja hier) sicherlich eingereicht werden sollte. Das Mitglied schliesst den Berechtigungsvertrag für Rechte an Werken ab, über die er zum Zeitpunkt des Eintritts verfügt. Schauen wir uns mal die relevanten Auszüge aus dem Berechtigungsvertrag an:

§1 Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen....

§2 Soweit der Berechtigte über die Rechte gegenwärtig nicht verfügen kann, überträgt er sie für den Fall, dass ihm die Verfügungsbefugnis wieder zufällt. Die Übertragung umfasst die vorgenannten Rechte auch insoweit, als der Berechtigte sie durch Rechtsnachfolge erlangt oder erlangt hat.

Die Rechte, die er in der Vergangenheit bereits Dritten übertragen hat, können also hiervon nicht betroffen sein.

Ein weiteres Indiz für diese Auslegung ist, dass der Urheber alle veröffentlichten oder zur Veröffentlichung anstehenden Werke bei der GEMA anmelden muss.

§5 Der Berechtigte verpflichtet sich, der GEMA alle unter diesen Vertrag fallenden Werke auf den von ihr ausgegebenen Formularen, insbesondere unter Angabe des Titels und der Gattung der Werke, der Namen der Komponisten, Textdichter, Verleger und auch eines eventuellen Pseudonyms anzumelden, ein vervielfältigtes Exemplar jedes angemeldeten Werkes zur Registrierung vorzulegen und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form nachzuweisen.
Für Werke, die der Berechtigte nicht ordnungsgemäß anmeldet, verliert er gegen- über der GEMA den Anspruch auf Verrechnung bis zur ordnungsgemäßen Anmeldung.

Der zweite Satz hat jedoch nur Wirkung auf das Innenverhältnis zwischen Mitglied und GEMA, so dass der Wahrnehmungszwang hinsichtlich der Nutzungen des Werkes ab Mitgliedschaft des Urhebers gegenüber dem Nutzer nach §6 UrhWG trotzdem aufgrund der GEMA Vermutung so lange besteht, bis dieser die Nichtzugehörigkeit des Werkes zum GEMA-Repertoire belegen kann. Von daher "hilft" die Einreichung einer "GEMA-frei-Titelliste" eher dem Verhältnis zwischen dem Nutzer, dem die Rechte vor der Mitgliedschaft übertragen wurden, und dem Urheber als der GEMA selbst, denn die prüft GEMA-Freiheit nur auf entsprechende Anfrage...

Ich denke, diese, wenn auch nur kurz zitierten, Voraussetzungen spiegeln recht deutlich die rechtliche Situation wider und lassen mich zu den o.g. Schlüssen kommen.

Unterstreichen kann ich nur sehr deutlich den vorangegangen Post von UranusEXP, denn auch eine (vorübergehend) nicht gezahlte angemessene Vergütung nach §32 UrhG Dritter kann nicht eben diese gesetzliche Bestimmung aushebeln.

Grüße
Marc
 
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@M-Zee :great::great::great:


Was mich ja in diesem ganzen "gema-frei"-Sumpf interessieren würde ist, wie denn die Lage grundsätzlich steht, wenn es zwar um gema-freie Werke geht, aber um Einspielungen von GVL-Mitgliedern, wie das z.B. bei praktisch allen "besseren" Klassik-Aufnahmen der Fall sein dürfte.

Ich hätte noch nie irgendwo gehört, dass jemand "zwar keine GEMA, aber dafür GVL zahlen hätte müssen", weder von Seiten eines Verwerters, noch von Seiten der GEMA (die ja das GVL-Inkasso mitmacht).

Um bei unserem Beispiel zu bleiben:

Müsste ich dem Unternehmen sagen: Das Zeug ist gemafrei, aber ich kann dir im Bezug auf die Aufnahmen leider weder die Rechte an der öffentlichen Wiedergabe, noch der Sendung erteilen. Die musst Du Dir bei der GVL holen, dafür musst Du dich an die GEMA wenden, die macht deren Inkasso...

(Mir fallen wenige Möglichekiten ein, einen Laien-Kunden mehr zu verwirren, als mit so einer Ansage! :D)

Mit anderen Worten, sitzen die ganzen "gema-frei Sparfüchse" unter den Unternehmen/Verwertern evtl. auf einer (weiteren) tickenden Zeitbombe?
 
Da hast Du mit Deinem Beispiel den Nagel aber mal wieder voll auf den Kopf getroffen :redface:

Tatsächlich kommt das bei Veranstaltungen in der Praxis selten vor, wenn, dann in erster Linie bei Theateraufführungen. Dies sind die häufigsten Veranstaltungen mit ernster Musik vom Tonträger. In diesen Fällen erfolgt bei GEMA-Freiheit tatsächlich eine ausschließliche "GVL-Abrechnung" durch die GEMA, wenn der Anspruch besteht. Öfter tritt dieser Fall aber im Bereich der Hintergrundmusik ein, wo ja dann auch die Außendienstleute der GEMA unterwegs sind. Dort ist es wirklich so, dass die bei der Einrede GEMA-freier Musik prüfen, ob Rechte der GVL genutzt werden. Wenn ja wird auch hier eine ausschließliche GVL Berechnung seitens der GEMA vorgenommen.

Es gibt (sogar äußerst namhafte) Urheber, die sich für besonders gewieft halten und ausschließlich GEMA-freie Musik komponieren, damit werben und sich die Tonträger deshalb auch noch richtig ordentlich bezahlen lassen, ihre Werke aber eigenverlegen und mit dem Verlag GVL Mitglied sind. Da bedanken sich die Nutzer natürlich freundlich, wenn sie extra teuer GEMA-freie Musik gekauft haben, um mit der GEMA nichts zu tun haben zu müssen und die GEMA dann GVL Rechte abrechnet :D

Ich denke die Verwirrung ist dann jetzt perfekt :p
 
Oha!

Das heisst also, der Nutzer "gemafreier Musik" müsste prüfen, ob die Musik auch "gvlfrei" (ein Begriff, der bezeichnenderweise nie in der Diskussion oder der Werbung der "gemafrei"-Anbieter auftaucht). Das ist ja in der Praxis eigentlich unmöglich, weil es keine frei zugängliche Datenbank gibt, wie etwa bei der GEMA. Es gibt wohl nur ein Positivkriterium: Ist ein LC auf dem Tonträger, sind definitiv Gebühren an die GVL fällig. Zweifelsfrei AUSSCHLIESSEN kann man es also nie, dass evtl. Rechte der GVL betroffen sind und damit auch Gebühren fällig sind. Man kann sich wohl höchstens die "GVL-Freiheit" vom Anbieter zusichern lassen. Aber auch hier gilt sicherlich: Der GVL und ihrem "Inkasso-Büro" namens GEMA ist das im (alles andere als unwahrscheinlichen) Falle des Falles piepschnurz-egal und es wird erstmal kassiert und zwar rechtlich einwandfrei (!). Man kann sich ja dann an den entsprechenden Anbieter wenden und klagen. Falls er noch existiert oder die Firma nicht irgendwo auf den Cayman-Inseln sitzt, oder, oder, oder...

Von schwarzen Schafen, die mit "gemafrei" Schindluder treiben, die Komplexität des Themas und die Unwissenheit der Kunden ausnutzen, habe ich auch schon gehört. Da kann dann schnell das vermeintliche "gemafreie" Schnäppchen teurer werden, als eine "vernünftige" Alternative. Vom Ärger und Imageschäden durch "halbgerechtfertigte" Anschuldigungen der Rechteinhaber mal ganz abgesehen.

Was viele Unternehmen auch gar nicht wissen: In vielen Fällen kann man GEMA-Material komplett kostenlos haben! Im Gegensatz zu "gemafrei", das kostet immer. Wieso nun das? Beispiel:

Ein Unternehmen plant einen bundeslandweiten Radio-Werbespot. Das heisst schon mal: Anfallende GEMA-Gebühren trägt sowieso der Radio-Sender! Nicht das Unternehmen. Viele GEMA-Mitglieder wären sicherlich bereit, ihr Material ohne zusätzliche Vergütung für diesen Verwendungszweck freizugeben, da eine relevante Nutzung stattfindet und sie so über die GEMA-Ausschüttungen "ihren Schnitt machen". Folglich zahlt das Unternehmen u.U. keinen Cent für die Musik! Dagegen sieht dann das vermeintlich "oberschlaue Sparfuchs-Unternehmen", das für diesen Zweck teuer gemafreie Musik einkauft in mehrfacher Hinsicht ziemlich dumm aus: Erstens hat es "Nicht-GEMA"-Gebühren an den Anbieter gezahlt, obwohl man für die Nutzung gar keine GEMA-Gebühren zahlen hätte müssen, da das Angelegenheit des Senders ist, der sowieso Pauschalabgaben zahlt und dem das daher egal ist. Zweitens ist man stets der Gefahr ausgesetzt, dass der Anbieter bzw. Urheber mit rechtlich einwandfreien Nachforderungen von "angemessenem Honorar" daher kommt. Auch hier kann der "GEMA-Nutzer" nur entspannt lächeln, denn "seine" Urheber sind über die GEMA automatisch angemessen vergütet und das ohne dass er selbst auch nur einen Cent aus eigener Tasche zahlen muss. Klassisches Eigentor! :p
 
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Ein Unternehmen plant einen bundeslandweiten Radio-Werbespot. Das heisst schon mal: Anfallende GEMA-Gebühren trägt sowieso der Radio-Sender! Nicht das Unternehmen. Viele GEMA-Mitglieder wären sicherlich bereit, ihr Material ohne zusätzliche Vergütung für diesen Verwendungszweck freizugeben, da eine relevante Nutzung stattfindet und sie so über die GEMA-Ausschüttungen "ihren Schnitt machen". Folglich zahlt das Unternehmen u.U. keinen Cent für die Musik! Dagegen sieht dann das vermeintlich "oberschlaue Sparfuchs-Unternehmen", das für diesen Zweck teuer gemafreie Musik einkauft ziemlich dumm aus. Klassisches Eigentor! :p
sowas ähnliches gibts schon: manche majors haben vereinbarungen mit bestimmten radiosendern und geben ihren katalog oder teile davon explizit für die nutzung in sendeelementen frei.
die musik taucht öfters im programm auf, man erzielt also einen werbeeffekt und gleichzeitig sprudeln mehr lizenzen in die kasse.
 
seid ihr sicher, daß kommerzielle Werbung im Rundfunk genauso zu behandeln ist, wie Inhalte in ausgestrahlten Sendungen?

...ich meine da schon Gegensätzliches gehört zu haben...?!:confused:
 
sowas ähnliches gibts schon: manche majors haben vereinbarungen mit bestimmten radiosendern und geben ihren katalog oder teile davon explizit für die nutzung in sendeelementen frei.
die musik taucht öfters im programm auf, man erzielt also einen werbeeffekt und gleichzeitig sprudeln mehr lizenzen in die kasse.

Ja, es gibt auch ganze "Production Music"-Libraries, die sich ausschließlich auf die GEMA-Auschüttungen verlassen.

seid ihr sicher, daß kommerzielle Werbung im Rundfunk genauso zu behandeln ist, wie Inhalte in ausgestrahlten Sendungen?

...ich meine da schon Gegensätzliches gehört zu haben...?!:confused:

Ne, das stimmt schon, zumindest für die allermeisten Sender und sicher alle relevanten. Sichere Quelle habe ich keine auf die Schnelle, nur das hier:

Keine zusätzlichen GEMA-Abgaben für den Produzenten/Kunden. Die Abgaben werden von der GEMA direkt dem Sender in Rechnunggestellt. Der Produzent/Kunde zahlt nur die in den Tariflisten der Sender angegebenen (Sekunden) Preise für die Ausstrahlung seiner Spots.

Quelle: AGBs von oineo.com

Dahinter steckt die Firma "Bishop Audio" und damit Axel Breitung, einer der bekanntesten und erfolgreichen Musik-Produzenten in D. Insofern schon glaubwürdig.

WAS man sich natürlich NICHT bei der GEMA "holen" kann, ist die ERLAUBNIS, ein Werk überhaupt für Werbung zu nutzen, da muss man zum Urheber/Verlag. Die Vergütung für die konkreten Sendungen laufen aber über die GEMA und da bezahlt der Sender.
 
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