Hi Sonnengott,
also, wenn man, zB als Band, merchandising über seine Homepage betreiben will, gibt es einiges zu beachten. Warum? Weil es sich bei dem Vertrieb von Waren über das Internet zumeist um ein sog. Fernabsatzgeschäft nach § 312b BGB handeln wird. Daran knüpfen zahlreiche gesetzliche Regelungen Pflichten für den unternehmerischen Verkäufer/Anbieter. "Unternehmer" im Sinne von § 312b BGB ist schon jeder, der - auch nebenberuflich (zB auch bei eBay) - planmäßig mit Wiederholungsabsicht Waren zum Kauf anbietet. Das wäre in dem Beispielsfall gegeben.
Konsequenz daraus: Jeder andere Wettbewerber könnte bei einer vermeintlich oder tatsächlich festgestellten Nichtbeachtung der angesprochenen Pflichten zum RA gehen kann, der die Band dann kostenpflichtig abmahnt. Wenn wirklich Pflichten verletzt worden wäre, dann könnte der Abmahnende die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, typ. Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall wären z. B. Euro 5.000,- bis 10.000,-, je nach geschätztem Umfang des Merchandising. Die Kosten der Abmahnung wären auch ganz ordentlich, um die Euro 1000,- können da schnell zusammenkommen. Wird auf eine berechtigte Abmahnung nicht reagiert, kann der Wettbewerber auf Unterlassung klagen. Die Kosten steigen damit nochmals an.
Um welche Pflichten gehts? Es geht um Pflichten zur Information der Kunden über alle wesentlichen Vertragsbedingungen beim Kauf (einschl. AGB), um die Pflicht zur umfassenden Information über die Identität des Abieters und über die besonderen Regeln bei Durchführung, Abwicklung oder Widerruf/Rückabwicklung des Vertrags, schließlich auch über die Information über das vom Käufer getätigte Geschäft (Bestätigung des konkret geschlossenen Vertrages).
Wo stehen die Pflichten? Diese finden sich in den §§ 312b - 312f BGB, §§ 355-356 BGB und auch hier
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb-infov/gesamt.pdf. Der Link führt auch zu einer "Musterbelehrung", die Verwendung finden sollte.
Außerdem: Wenn die Ware dem Käufer gesandt wurde und dieser noch ein Widerrufsrecht hat und dieses dann auch ausübt, dann kann der Verbraucher die Ware unfrei an die Band zurückschicken. In den AGB kann unter bestimmten Voraussetzen allerdings geregelt werden, dass bei Waren unter einem Brutto(!)preis von Euro 40,00 der Käufer die Kosten der Rücksendung trägt. Außerdem gibt es Ausnahmen bei entsiegelten Tonträgern und Printprodukten.
Kurzum: Wenn zB eine Band nicht Opfer eines Abmahnwilligen werden will (Vorsicht: Solche Leute suchen planmäßig nach Verstößen, das geht schneller als man denkt), dann sollte die Sache sauber aufgezogen werden.
Sorry, dass die Antwort nicht einfach lautet, "ja, macht´s, kein Problem"
Grüße
Edit: Die Themen Steuer, GewAnmeldung, GEMA, UrheberR usw. sind natürlich extra.