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pa kapput vom verleih wer zahlt???

S
sinco
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hi

kurze frage habe für eine Veranstaltung eine Sound Anlage ausgeliehen, habe sie dann am nächsten tag zurück gebracht der Verleiher hat mich am nächsten tag angerufen,und hat mir gesagt das die Tieftöner von der boxen Kaputt wäre er hat die zur Reparatur geschickt die sind gestern wieder aus der Werkstadt gekommen und er hat mir jetzt die Reparatur in Rechnung gestellt. Meine frage bin ich schuld, muss ich zahlen hat der Verleiher keine Haftpflicht für so fälle ???Es war keine mutwillige Zerstörung von mir, das ich mit dem Hammer auf der box getrommelt habe.
 
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Hallo Sinco,

bitte nimm einleitend zur Kenntnis, dass ich kein Jurist bin.

Ich kann dir also nur einen 'zwischenmenschlichen Rat' geben.

Die Foren-Regeln machen das ja auch schon deutlich.

Also ... da ich die Antwort nicht aus dem Kopf wusste, aber mich das
Thema interessierte, habe ich mal das getan, was du übrigens ebenfalls
hättest machen können: ich habe recherchiert.

Ich habe per Google "Soundverleih" und "P.A. verleih" eingegeben
und mir dann die AGB dieser Firmen angesehen.

Es handelt sich um BEISPIELE, die ich zufällig gefunden habe!
Diese Beispiele sind also nicht repräsentativ!
Also wieder: das ist kein rechtsverbindlicher Ratschlag, sondern nur
ein Hinweis.
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Kurz vorweg:
Allgemein sieht die Lage so aus:

Über allen AGB steht das Gesetz.

Wenn das Gesetz etwas sagt, ist das sozusagen 'mehr wert' als
jede AGB.
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In diesem Fall macht es auf mich persönlich den Eindruck,
als wäre es per Gesetz OK, wenn der Mieter die Haftung übernimmt.

DENN ich habe folgende, beispielhafte Passagen gefunden.
Und ich VERMUTE, dass diese Firmen alle nach dem Gesetz handeln:


Beispiele:

Ausschnitte aus den AGB einiger Firmen:

http://noisy-musicworld.com/assets/files/Store_Verleih_AGB.pdf
(Siehe 3.: Preise und Kautionen)
"Gibt der Mieter die Mietware defekt zurück, so wird die noisy musicworld GmbH die
Kaution zunächst einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen bzw. im
Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen.
Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der
Mietgegenstände, so erhält der Kunde die Differenz erstattet.
Der Kunde haftet jedoch bei Rückgabe defekter Mietgegenstände maximal mit der gesamten
Kaution. Darüber hinaus ..."

http://www.sh-sound.de/23-0-agb.html
(Verleih AGB, Punkt 2)
"2. Bei Beschädigung, Verlust, Zerstörung, Verschmutzung, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung werden die anfallenden Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Bei einem Totalschaden wird der Neupreis geltend gemacht."

http://www.sound-verleih.de/index2.htm
(Punkt 3.)
"3.) Die Anmietung erfolgt auf eigene Haftung. Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Diebstahl der Geräte und Zubehör."

Hier ist eine interessante Formulierung:
http://www.ms-showtechnik.net/index.php
§7 d) besagt: "Für Schäden am Equipment haftet ausschließlich der Mieter (nach BGB), auch wenn sie
durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden."

Man beachte: "nach BGB". Das bedeutet, diese Firma bezieht sich auf das
'Bürgerliche Gesetzbuch'. Offenbar steht dort etwas drin, was die AGB dieser
Firma sozusagen 'unterstützt'.


Ich würde dir empfehlen: Kläre direkt (also persönlich) und freundlich mit dem Vermieter,
wie die Rechtslage ist.

Rufe doch einfach vorher mal bei ein paar anderen Verleih-Firmen an, wie die
einen solchen Fall handhaben.
Und wenn du merkst, dass dieses Vorgehen 'normal' ist, ... dann wirst du wahrscheinlich
für den Schaden aufkommen müssen.
Ich meine ... immerhin ist er auch auf deiner Veranstaltung entstanden und
nicht beim Vermieter im Lager.

... Wenn du bei so etwas sicher gehen willst, ... aber gut, mindestens das hast du
wahrscheinlich jetzt auch gelernt ... solltest du dir natürlich vorher die AGB genau
ansehen oder mit dem Vermieter besprechen 'Was wäre, wenn das Zeug kaputt geht'.

Also, viel Glück in dieser Sache.

Und noch mal: Das war ein 'kumpelhafter Ratschlag'!
... Keine rechtsverbindliche Aussage ...

Alles Gute & Grüße
Nils
 
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Kurz vorweg:
Allgemein sieht die Lage so aus:

Über allen AGB steht das Gesetz.

Wenn das Gesetz etwas sagt, ist das sozusagen 'mehr wert' als
jede AGB.
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Das ist definitv kompletter Unsinn!

Die meisten Vorschriften des BGB sind disponibel und können von den Parteien, auch per AGB, abbedungen werden.
Die Frage ist lediglich, ob die AGB wirksam einbezogen worden sind (was grds. Tatsachenfrage ist). Sind sie wirksam einbezogen worden, erfolgt eine Inhaltskontrolle. Nur wenn die AGB dieser Kontrolle nicht standhalten (Lies §§ 307 - 310 BGB), tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die entsprechende BGB-Vorschrift.

Ansonsten ist es im Mietrecht grds. folgendermaßen:

Der Vermieter schuldet die Überlassung einer Sache im vertragsgemäßen Zustand. Diesen vertragsgemäßen Zustand hat er während der Mietzeit grds. auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Der Mieter haftet also nicht für vertragsgemäßen Gebrauch / Abnutzung der Sache (Achtung: auch das kann man abbedingen, siehe Renovierungsklauseln in Mietverträgen. Von wegen das BGB steht über vertraglichen Vereinbarungen... :rolleyes: ).

Für jede darüber hinausgehende Beeinträchtigung / Beschädigung haftet der Mieter nach den allg. Vorschriften. Kann der Mieter die Sache also bei Ende des Mietvertrages nur beschädigt und über den vertraglichen Gebrauch hinaus in Anspruch genommen zurückgeben, haftet er (auf Schadensersatz).

Die einzige Frage die bleibt ist, ob die Beeinträchtigung der PA schon bei Entgegenahme durch de Mieter vorhanden war (dann Mangel der Mietsache, für die der Vermieter einsteht) oder während des Gebrauchs entstanden ist. Im letzteren Fall kommt es noch darauf an, ob der Schaden nur durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist oder ob es auf darüber hinausgehender (Falsch-)Nutzung beruht. Das musst du aber selbst klären, da reine Tatsachenfrage.

Eine Versicherung muss der Vermieter nicht abschließen. Grundsätzlich kann ein Schädiger nicht darauf vertrauen, dass ein anderer für den Schaden aufkommt (es darf ihn auch nicht entlasten, sodass ggf. die Versicherung auf dich zukommen könnte).

Auch entlastet es den Schädiger nicht, dass er nicht mutwillig (also vorsätzlich) den Schaden verursacht hat. Denn auch bei (leichter) Fahrlässigkeit wird gehaftet.


@ niko: ein Gespräch mit dem Vermieter zwecks Klärung der Rechtslage dürfte wenig bringen. Für den Vermieter wird die Rechtslage klar sein. Er will Kohle! Die einzige Frage ist, ob er auch einen Anspruch hat und ob dessen Voraussetzungen vorliegen (zu den Grundsätzen siehe oben). Das ist, wie gesagt, eine Frage der Tatsachen und muss ggf. gerichtlich geklärt werden.
 
Meine frage bin ich schuld, muss ich zahlen hat der Verleiher keine Haftpflicht für so fälle ???Es war keine mutwillige Zerstörung von mir, das ich mit dem Hammer auf der box getrommelt habe.

Woher sollen wir wissen, ob Du schuld bist? Sind die Lautsprecher bei Deiner Veranstaltung beschädigt worden oder waren sie schon vorher defekt?
Die AGB des Verleihers hast Du gelesen, bevor Du den Mietvertrag bzw. Mietlieferschein unterschrieben und die AGB akzeptiert hast?
Hast Du bestätigt, einwandfreies Material bekommen zu haben und es bei Erhalt auf Beschädigungen überprüft?

Ich bin kein Anwalt, die übliche Vorgehensweise ist aber die von Dir beschriebene.
Der Mieter bekommt einwandfreies Material. Beschädigt er es bei seiner Veranstaltung, haftet er idR. dafür. Eine eventuell bereits vorhandene Vorschädigung ohne direkten Ausfall müsste man nachweisen, was schwierig wird.

Generell habe ich mir bei Lautsprechern angewöhnt, gleich bei Ausgabe und Rücknahme im Beisein des Mieters zu testen ob alles in Ordnung ist und das auch auf dem Mietlieferschein zu vermerken.
Miete ich selbst Material an, lasse ich das entweder in meinem Beisein testen oder habe selbst einen kleinen Speakertester dabei, um eine Prüfung bei Erhalt durchführen zu können.

Naheliegend ist ja, dass die Lautsprecher in Deinem Fall bei der Veranstaltung beschädigt/zerstört wurden, somit liegt das aus meiner Sicht in Deinem Verantwortungs- und Haftungsbereich. Dazu müsste man aber nähere Details wissen.

Bezüglich Versicherung: Deine (evtl. vorhandene) Haftpflicht deckt Schäden an Mietsachen idR. nicht, da Mietgegenstände von den Versicherern aus gutem Grund meist wie persönliches Eigentum behandelt werden. Himmelst Du Deine eigen Box, wird Dich der Versicherer auch blöde angucken, wenn er das per Haftpflicht regulieren soll.

Es gibt Materialversicherungen. Diese ersetzen idR. den entstandenen Schaden auch an vermietetem Material (abzgl. Selbstbeteiligung), nehmen aber idR. auch den Mieter in Regress wenn naheliegend ist, dass dieser (oder Dritte) den Schaden verursacht haben.

So oder so sieht es so aus, als müsstest Du (vermutlich berechtigtermaßen) den Schaden tragen, es sei denn Du könntest nachweisen, dass eine Vorschädigung vorlag, die dann unter normalen Betriebsbedingungen ("bestimmungsgemäßer Gebrauch") zum Ausfall führte.
 
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Kurz vorweg:
Allgemein sieht die Lage so aus:

Über allen AGB steht das Gesetz.

Wenn das Gesetz etwas sagt, ist das sozusagen 'mehr wert' als
jede AGB.
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Das ist definitv kompletter Unsinn!

Die meisten Vorschriften des BGB sind disponibel und können von den Parteien, auch per AGB, abbedungen werden.

Hallo Merowinger,

da habe ich offensichtlich nicht präzise genug formuliert:

Ich bin der Auffassung, WENN AGB sittenwidrig sind haben sie keine
Wirksamkeit. So ist es richtig. Richtig?
Ich meinte mit "Gesetz" in diesem Fall nicht im speziellen das BGB,
sondern habe 'aus dem Volksmund' gesprochen. Ich meinte ... salopp gesprochen
"das Gesetz". (Damit meinte ich Gesetze, die Straftaten oder sittenwidriges verbieten.)

Sorry, das hatte ich ungenau formuliert. KONNTE man in diesem Zusammenhang
durchaus auf das BGB beziehen, war allerdings anders gemeint.

Alles Gute & beste Grüße
Nils
 

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