Hallo Sinco,
bitte nimm einleitend zur Kenntnis, dass ich
kein Jurist bin.
Ich kann dir also nur einen 'zwischenmenschlichen Rat' geben.
Die Foren-Regeln machen das ja auch schon deutlich.
Also ... da ich die Antwort nicht aus dem Kopf wusste, aber mich das
Thema interessierte, habe ich mal das getan, was du übrigens ebenfalls
hättest machen können: ich habe recherchiert.
Ich habe per Google "Soundverleih" und "P.A. verleih" eingegeben
und mir dann die AGB dieser Firmen angesehen.
Es handelt sich um
BEISPIELE, die ich
zufällig gefunden habe!
Diese Beispiele sind also
nicht repräsentativ!
Also wieder: das ist
kein rechtsverbindlicher Ratschlag, sondern nur
ein Hinweis.
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Kurz vorweg:
Allgemein sieht die Lage so aus:
Über allen AGB steht das Gesetz.
Wenn das Gesetz etwas sagt, ist das sozusagen 'mehr wert' als
jede AGB.
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In diesem Fall
macht es auf mich persönlich den Eindruck,
als wäre es per Gesetz OK, wenn der Mieter die Haftung übernimmt.
DENN ich habe folgende, beispielhafte Passagen gefunden.
Und ich VERMUTE, dass diese Firmen alle nach dem Gesetz handeln:
Beispiele:
Ausschnitte aus den AGB einiger Firmen:
http://noisy-musicworld.com/assets/files/Store_Verleih_AGB.pdf
(Siehe 3.: Preise und Kautionen)
"Gibt der Mieter die Mietware defekt zurück, so wird die noisy musicworld GmbH die
Kaution zunächst einbehalten und die defekten Mietgegenstände reparieren lassen bzw. im
Falle der Unmöglichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur Ersatzgeräte kaufen.
Übersteigt die Kaution die Reparaturkosten bzw. den Wiederbeschaffungswert der
Mietgegenstände, so erhält der Kunde die Differenz erstattet.
Der Kunde haftet jedoch bei Rückgabe defekter Mietgegenstände maximal mit der gesamten
Kaution. Darüber hinaus ..."
http://www.sh-sound.de/23-0-agb.html
(Verleih AGB, Punkt 2)
"2. Bei Beschädigung, Verlust, Zerstörung, Verschmutzung, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung werden die anfallenden Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Bei einem Totalschaden wird der Neupreis geltend gemacht."
http://www.sound-verleih.de/index2.htm
(Punkt 3.)
"3.) Die Anmietung erfolgt auf eigene Haftung. Der Mieter haftet für Beschädigung, Verlust und Diebstahl der Geräte und Zubehör."
Hier ist eine interessante Formulierung:
http://www.ms-showtechnik.net/index.php
§7 d) besagt: "Für Schäden am Equipment haftet ausschließlich der Mieter (nach BGB), auch wenn sie
durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht wurden."
Man beachte: "
nach BGB". Das bedeutet, diese Firma bezieht sich auf das
'
Bürgerliche
Gesetz
buch'. Offenbar steht dort etwas drin, was die AGB dieser
Firma sozusagen 'unterstützt'.
Ich würde dir empfehlen: Kläre
direkt (also persönlich) und freundlich mit dem Vermieter,
wie die Rechtslage ist.
Rufe doch einfach vorher mal bei ein paar anderen Verleih-Firmen an, wie die
einen solchen Fall handhaben.
Und wenn du merkst, dass dieses Vorgehen 'normal' ist, ... dann wirst du wahrscheinlich
für den Schaden aufkommen müssen.
Ich meine ... immerhin ist er auch auf
deiner Veranstaltung entstanden und
nicht beim Vermieter im Lager.
... Wenn du bei so etwas sicher gehen willst, ... aber gut, mindestens
das hast du
wahrscheinlich jetzt auch gelernt ... solltest du dir natürlich
vorher die AGB genau
ansehen oder mit dem Vermieter besprechen 'Was wäre, wenn das Zeug kaputt geht'.
Also, viel Glück in dieser Sache.
Und noch mal: Das war ein 'kumpelhafter Ratschlag'!
...
Keine rechtsverbindliche Aussage ...
Alles Gute & Grüße
Nils