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Tantiemenvereibarung zwischen Komponist und Texter

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Jamie P.
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Hallo Leute!

Mal angenommen jemand schreibt Songs für verschiedene Musikproduzenten.
Er schreibt Melodie und Text. Die Produzenten komponieren zuerst den Track , aber ohne Gesangsmelodie und Mr. Jemand schreibt auf die Trackkomposition die Gesangs-Melodie und den Text.
Er bekommt von jedem Produzent 100 % Text-Tantiemen, soweit natürlich korrekt.
Jedoch stehen ihm doch auch für die komponierte Gesangsmelodie noch ein Teil der Tantiemen für die Komposition zu.
Keiner von ihnen tritt ihm jedoch etwas von den Kompo-Tantiemen ab.

Aber Mr. Jemand schreibt auch Songs ohne Trackvorlage, aber auch da bekomme er immer nur die Text-Tantiemen....

Wie kommt er zu seinem Recht, ohne mit den Produzenten Stress zu bekommen, den er ja nicht möchte, sondern gerne mit ihnen weiter Musik schaffen....

Oder ist das alles die Regel einfach die Tantiemen durch 2 zu teilen und gut ist?

Gruß, Jamie
 
Eigenschaft
 
"Amerikanische Verhältnisse" (jeder Furz, der an einer Produktion nur den Bleistift gehalten hat will sich als Co-Autor eintragen lassen - und den Autoren bleibt meist auch keine Alternative!) sind in Deutschland verboten!

Wenn das hier einreisst, könnte das möglicherweise auch die GEMA-Rechtsabteilung interessieren!

Prinzipiell ist Urheberrecht in D nicht übertragbar.
Ist - z.B. durch Zeugen - beweisbar, dass die zentralen Werkelemente (Melodie) von einer Person stammen, die unter Druck gesetzt wurde, dann wäre dies ein Rechtsverstoß, der zu ahnden wäre.

"Produzenten", die mit so etwas agieren, sagen "natürlich", da draußen stehen schon 20 andere, die Deinen Platz einnehmen, wenn Du als Autor da nicht mitspielst. Womit man wieder beim Stichwort Solidarität und Ausbeutung wäre.

Auch ein Fifty-Fifty ist nicht legal, wenn die zentralen Werkteile von einem einzigen Autor stammen - und die Beteiligung quasi durch Druck erzwungen wird.

Schick' mir mal eine PN, damit wir da vielleicht etwas mehr Transparenz reinbringen können.

lg.
 
@Rockbürosüd hab Dir ne PN geschickt!

Hat jemand Erfahrungen mit Tantiemenvereinbarungen zwischen Komponist/Texter und Musikproduzent?

Wie regelt Ihr das so?

Könnt mir auch eine PN schicken.

Wäre super! Danke!
 
Die Produzenten ziehen den Betroffenen in einem solchen Fall natürlich über den Tisch und zwar auf unrechtmäßige, aber leider nicht unübliche Weise.

Bernd hat das eigentliche Problem schon angesprochen, wer am längeren Hebel sitzt "bestimmt" eben die Regeln. Wenn der Betroffene jetzt zu viel Wind macht, mag es sein, dass die Zusammenarbeit schnell ein Ende hat.

Auf einer solchen Ebene hat der Betroffene imho nur die Möglichkeit, mit gleichen "Bandagen zu kämpfen":

Fruchten "freundschaftliche" Gespräche in die Richtung nicht, lässt er alles wie bisher weiterlaufen. Der Betroffene müsste dafür sorgen, dass er seine Urheberschaft für alle Titel gut nachweisen kann (...ist natürlich ein Kapitel für sich...). Zu einem geeigneten Zeitpunkt (wenn sich der gewünschte Erfolg eingestellt hat oder wenn z.B. die Zusammenarbeit aus irgendwelchen Gründen sowieso eingestellt wird) müsste er dann rückwirkend gerichtlich vorgehen.

Es wäre auch zu prüfen, inwiefern die Verwendung der Werke des Betroffenen überhaupt geregelt ist. Eventuell haben die Produzenten leichtsinnigerweise überhaupt keine (für sie!) wasserdichte Vereinbarung mit dem Urheber ("der hat ja eh keinen Plan") getroffen. Dann können sich die Kräfteverhältnisse auch schnell umkehren.

All das ist weder schön noch im Ernstfalle nervenschonend, allerdings häufig die einzig praktikable Möglichkeit mit Leuten umzugehen, die ihre stärkere Position ausnutzen und absichtlich versuchen die Rechte eines Urhebers zu unterlaufen.

Es gibt für einen gewissen Kreis übrigens auch eine günstige Möglichkeit an eine Rechtschutzversicherung zu kommen, DIE solche Fälle mit abdeckt.

Natürlich ist das Urheberrecht nicht übertragbar und es sichert dem Urheber z.B. Recht auf angemessene Vergütung zu. Vieles hat der Gesetzgeber so eingerichtet, WEIL er eben weiß, dass Urheber fast immer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu wirtschaftlich stärkeren Verwertern stehen.

Allerdings kann der Urheber seine Rechte in der Praxis natürlich erst dann wirklich einfordern, wenn sich die rechtliche "Schlachtung" des Auftraggebers mehr lohnt, als eine weitere Zusammenarbeit zu den ungünstigen und unrechtmäßigen Bedinungen, denn danach ist es damit natürlich vorbei. Zudem könnte sich das dann rumsprechen und plötzlich findet sich keiner mehr, der mit einem solchen "wehrhaften" Urheber zusammenarbeiten will...
 
@UranusEXP:

So sieht´s leider aus......
 

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