doppler drums

  • Ersteller wuerfel
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Du bist ja ein gar verschriebener Gesell'
 
Drum-Elch schrieb:
Ich vermute, dieser Verkäufer verkauft von Österreich aus, ausschließlich nach Deutschland. Grund: Ein evtl. Rechtsstreit ist über Ländergrenzen (trotz EU und dem ganzen Schmarrn) fast nicht möglich, sehr aufwändig und noch viel teurer!
Das hat auch viel damit zu tun, dass es in Deutschland einen viel größeren Markt gibt, weil es eben mehr Leute gibt. Ein Rechtsstreit wäre nicht aussichtlos, und da hat die EU auch den Käufer gestärkt, aber meistens ist der Wertgegenstand einfach viel zu gering als dass ein Geschädigter großen Aufwand betreibt.

Der Passus mit dem Umtausch ausgeschlossen ist jedenfalls ungültig, entsprechende Gesetzte bezüglich Fernabsatz gibt's auch in Österreich.
 
00Schneider schrieb:
Ein Rechtsstreit wäre nicht aussichtlos, und da hat die EU auch den Käufer gestärkt, aber meistens ist der Wertgegenstand einfach viel zu gering als dass ein Geschädigter großen Aufwand betreibt.

Ja, das habe ich auch so ähnlich gemeint! Du hast es nur besser formuliert!:great: Der Streitwert ist den Aufwand nicht Wert! Da der Gerichtsstand in Österreich ist, braucht man natürlich einen dort zugelassenen Anwalt. Das macht die Sache nochmals komplizierter!


VG
DerElsch
 
Drum-Elch schrieb:
Da der Gerichtsstand in Österreich ist, braucht man natürlich einen dort zugelassenen Anwalt. Das macht die Sache nochmals komplizierter!
Nein, da gibt's inzwischen tolle Richtlinien:


"Seit dem 01. März 2002 eröffnet das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 - 0023) Verbrauchern die Möglichkeit, an ihrem Wohnsitz gegen im EU-Ausland ansässige Unternehmen zu klagen.

Dabei findet dann ausländisches Recht keine Anwendung. Die Richtlinie gilt direkt und bedarf keiner Umsetzung in das bundesdeutsche Recht.


Die Voraussetzungen einer Klage am Wohnort des Verbrauchers ergeben sich aus Artikel 15-17 EuGVVO (siehe Anhang):

- Ein Vertrag zwischen deutschen Verbrauchern und ausländischen Unternehmern
- Unternehmen muss Sitz oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Ausnahme Dänemark) haben
- keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte


In diesen Fällen ist gem. Artikel 16 Absatz 1 eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers möglich.

Dabei kommt es auf das Datum der Klage, nicht auf das Verkaufsdatum an! Daraus folgt, dass der Kaufvertrag auch vor Inkrafttreten dieser Vorschriften, also vor dem 01.03.2002, geschlossen werden konnte.

Diese Regeln greifen insbesondere, wenn Waren über das Internet aus dem Ausland angeboten werden. In diesem Fall richtet sich die Tätigkeit des Unternehmers dann auf das Land des Verbrauchers aus, wenn die Internetseite erkennbar zumindest auch ausländische Vertragspartner nicht ausschließt. In diesem Fall ist ein gerichtliches Vorgehen in Deutschland möglich."


www.internetrecht-rostock.de/gerichtsstand-eugvvo.htm
www.dejure.org/gesetze/EuGVVO/
 
Klasse!!!! :great: Haste extra danach gesucht, wa?;):D

Auf jeden Fall, gut zu wissen!

VG
DerElsch
 

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