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Dürfen minderjährige/14 jährige Geld für Musikunterricht verlangen?

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tobi452
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Hallo,
hab mal ne Frage: Ein Freund will sich durch Gitarrenunterricht das Taschengeld etwas aufbessern. Der hat mich neulich gefragt, ob man das rechtlich überhaupt darf, sprich Musikunterricht gegen Entgelt zu geben. Wäre echt super wenn Ihr ihm helfen könntet!

Mfg, Tobi
 
Eigenschaft
 
Das richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit. Kinder zwischen jeweils vollendetem 7. und 18. Lenbensjahr sind beschränkt geschäfsfähig (§ 106 BGB). Rechtsgeschäfte sind daher schwebend unwirksam, es sei denn, sie werden durch die gesetzlichen Vertreter- meist die Eltern, bei Dauerschuldverhältnissen ggf. das Familiengericht (§§ 183, 184) BGB - abgesegnet.

Ausgenommen hiervon sind Rechtsgeschäfte des Minderjährigen ausschließlich zu dessen Vorteil (§ 107 BGB) und Tatbestände des sog. Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB).

Fazit: eine einmalige Unterweisung gegen Entgelt dürfte völlig unproblematisch sein. Ein angelegtes gegenseitiges Dauerschuldverhältnis - z.B. die Abrede, bis auf weiteres ein- oder mehrmals pro Woche Unterricht abzuhalten - ist es dagegen nicht. Ist darin ein Erwerbsgeschäft des Minderjährigen (§ 112 BGB) zu sehen, reicht sogar die Erlaubnis der Elteren nicht aus, das Familiengericht muss (vorher) zustimmen.
 
Fazit: eine einmalige Unterweisung gegen Entgelt dürfte völlig unproblematisch sein. Ein angelegtes gegenseitiges Dauerschuldverhältnis - z.B. die Abrede, bis auf weiteres ein- oder mehrmals pro Woche Unterricht abzuhalten - ist es dagegen nicht. Ist darin ein Erwerbsgeschäft des Minderjährigen (§ 112 BGB) zu sehen, reicht sogar die Erlaubnis der Elteren nicht aus, das Familiengericht muss (vorher) zustimmen.

Hallo Sticks,

§112 BGB hat nur die Funktion, dass der Minderjährige partiell für ein eigenes Erwerbgeschäft die Geschäftsfähigeit erlangt - es ist ja wohl auch kaum vorstellbar, dass man ein Geschäft betreiben kann, ohne auch Verträge schließen zu können. Zum Schutz des Minderjährigen vor der damit verbundenen Haftung bedarf es dafür in der Tat der Zustimmung des Familiengerichts.

Das ist hier aber erkennbar weder gewollt noch beabsichtigt. Ich glaube nicht einmal, dass hier ein Dauerschuldverhältnis vorliegen muss, sondern eher ein wiederkehrendes Schuldverhältnis; Unterricht gegen Geld.

Wenn also die Erziehungsberechtigten dem zustimmen, kann der Vierzehnjährige selbstverständlich Unterricht erteilen.

Wäre ja auch komisch, dass, wenn der derselbe Vierzehnjährige beim Nachbarn regelmäßig für 5 Euro den Rasen mäht, dafür das FG angerufen werden muss... :)
 
Ich hatte mir - in der Tat - die Freiheit genommen, die gesamte Palette darzustellen. Man kann es auch kürzer formulieren:

Eltern fragen - und gut ist! ;)
 

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