AG Frankfurt
1996-05-22
33 C 1437/96-28
Klavierspiel - Musik oder lästiges Geklimpere?
Mieter dürfen bis zu 90 Minuten pro Tag in ihrer Wohnung Klavier spielen, sogar wenn es die Nachbarn nervt. Auch Fingerübungen sind in dieser Zeit erlaubt. Der Musikant muß jedoch Rücksicht nehmen und bei seinen Übungen die allgemeinen Ruhezeiten beachten.
LG Mainz
6 S 57/02
Nachbar muss Schlagzeuger in Mietwohnung dulden
Musikalische Mieter dürfen grundsätzlich bis zu zwei Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden Schlagzeug spielen und mit der eigenen Band in der Mietwohnung üben. Dies gilt sogar für Belästigungen in den frühen Abendstunden, sofern die Lärmbeeinträchtigung geringfügig ist.
So zumindest urteilten die Richter des Mainzer Landgerichts und wiesen die Klage eines Mannes ab, der seinem Nachbarn das Musizieren verbieten lassen wollte. Vor Gericht gab er an, er fühle sich in seinem Ruhebedürfnis gestört. Mag' sein, entschieden die Richter, das "nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis" gebiete es jedoch, dass Nachbarn unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen - und demzufolge eben auch Musik machen - können.
Musizieren in Mietwohnungen ...
... gleich ob es sich dabei um Erteilen von Musikunterricht - AG Bremen (Az: 1 C 59/65) - oder berufs- oder hobbymäßiges Betreiben (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 13.4.1956 in ZMR 1957 S. 53ff.) handelt, ist als allgemein üblich und zulässig anzusehen. Insbesondere ist im Musizieren, sofern nicht übermäßige Geräuschentwicklung damit verbunden ist, grundsätzlich kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache zu sehen.
Diese Grundsätze finden vornehmlich auch auf das maßvolle Erteilen von Musikunterricht durch Musikpädagogen gegen Entgelt Anwendung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Erteilen von Musikunterricht als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und mithin ein vertragswidriger Gebrauch einer zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung vorliegen könnte.
Mitbewohner oder Nachbarn die sich belästigt fühlen, können gegen den musizierenden Mieter vorgehen. Wann jedoch Musik als Störung zu verstehen ist, richtet sich nach der Lautstärke, der Dauer, der Länge, der Häufigkeit, der Intensität und nach Art der Instrumente.
Enthält die Hausordnung zu den Übungszeiten keine Regelung, so kann generell von folgenden Zeiten ausgegangen werden:
* werktags zwischen 09.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 21.00 Uhr,
* feiertags zwischen 10.00 und 12.00 Uhr
In dem Urteil (Az.: 2 V 49/76) hat das OLG Nürnberg die Nachtruhe bereits auf 19.00 Uhr festgesetzt. Dies jedoch gibt Arbeitnehmern, die erst um 18.00 Uhr nach Hause kommen, nicht die Möglichkeit zu musizieren, so dass eine Zeit zwischen 20.00 und 21.00 Uhr angemessen sein dürfte. Natürlich muss aber bei diesen Zeiten auch berücksichtigt werden, ob Kleinkinder oder ruhebedürftige Menschen mit unter einem Dach leben, so dass keine generellen Zeiten festgelegt werden können, da in diesen Fällen die Ruhezeiten wesentlich eher beginnen.
Natürlich darf auch außerhalb der Ruhezeiten nicht die Ganze Zeit musiziert werden. Das LG Berlin führte zu der Frage aus, wann eine Belästigung vorliegt aus, dass dieses nur an "allgemeinen Maßstäben" beurteilt werden kann und "und nicht an dem Empfinden solcher Mieter, die sich infolge ihrer beruflichen Tätigkeit und der dadurch bedingten ständigen geistigen Konzentration gestört fühlen" (WM 1963, S. 153f.). Das AG Frankfurt hat geurteilt, dass "stundenlange ausgesprochene Klavierübungen. die der manuellen Fertigkeit bzw. der Gehörbildung dienen sollen" zu Störungen unabhängig von der Lautstärke führen.(WM 1960, S. 118).
Wie lange jedoch täglich geübt werden darf, wird von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt und ist auch Einzelfallabhängig. Die Tendenz geht jedoch zu folgenden Zeiten:
* werktags: 4 Stunden,
* feiertags: 2 Stunden
Das OLG Frankfurt hat in einem Urteil täglich nur 1 1/2 Stunden als angemessen gehalten (NJW 85, S. 2138).
Als selbstverständlich ist es anzusehen, dass von den Gerichten das Verwenden von schalldämpfenden Mitteln vorgeschrieben wird. Dabei müssen solche schalldämmenden Mittel einsetzt, die einerseits technisch möglich sind und andererseits die Möglichkeit offen lassen, dem Musizierenden einen Eindruck von seinem Spielen und der Eigenart des Instrumentes zu belassen -AG Rottweil (WM S. 1961, S. 91.) Ferner sollte es einleuchtend sein, dass beim Üben die Fenster zu schließen sind.
Quelle:
http://www.fitzworld.de/npw/index.p...36d291fd862dad4&fid=1711&suche=gerichtsurteil