2. Crash / Splash befestigen bzw. aufstellen

  • Ersteller banjogit
  • Erstellt am
Die werden normalerweise, wenn sie ausgepackt wurden, nicht umgetauscht.

Mh?Wenn du ein Montagsmodell erwischst,dann kannst du's zurückschicken.Ein Händler kann nicht darauf beharren,Ware nur in der Originalverpackung anzunehmen-zumindest nicht im Rahmen des Gewährleistungsanspruches.Außerdem kann ein Händler die Gewährleistung bei Verschleißteilen nicht einfach mal so eben ausschließen,auch wenn das oft in den AGBs zu lesen ist ;-) Ein Blick in's BGB genügt.
 
Mh?Wenn du ein Montagsmodell erwischst,dann kannst du's zurückschicken.Ein Händler kann nicht darauf beharren,Ware nur in der Originalverpackung anzunehmen-zumindest nicht im Rahmen des Gewährleistungsanspruches.Außerdem kann ein Händler die Gewährleistung bei Verschleißteilen nicht einfach mal so eben ausschließen,auch wenn das oft in den AGBs zu lesen ist ;-) Ein Blick in's BGB genügt.

Ja das stimmt schon. Ist aber eine Mängelrüge bzw. Gewährleistung und das ist eine ganz andere Geschichte. Die 30 Tage Rückgabe beim großen T. ist aber eine reine Kulanzsache (bei Nichtgefallen gibt es normalerweise keinen Umtausch) und so vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben.
 
Eben. Es gibt halt kein Rückgaberecht. Nur das Reklamationsrecht wenn irgendwas kaputt ist.
 
Ich hör immer nur wie gut man´s verkaufen kann, wie klingen die großen Chinas aus dem Set eigentlich? Tauglich?

Das 18" China ist echt nix. Extrem Höhenlastig und klirrend. Sehr penetrant.

Die Waren bei Thomann werden nur in ungeöffneter Originalverpackung wieder angenommen.

Aber da Becken selten irgendwie eingeschweißt sind, dürfte das gehen.

Ich habe auch mal Becken bestellt (nicht bei Thomann) und wegen nicht-gefallen zurück geschickt. Die waren nur in einer Plastikhülle. Habe sie angespielt und da sie mir auf Anhieb nicht gefallen haben, habe ich die paar Stickspuren abgewischt und alles zurückgeschickt. Gab keine Probleme.
 
nee,nee...laut fernabnahmegesetz kann ich dinge,die ich telefonisch oder per mail oder halt online bestelle,innerhalb vier wochen umtauschen oder auch mein geld zurück verlangen.

dies gilt aber nicht z.b.bei einem einkauf im kaufhaus,weil dort hab ich die möglichkeit den artikel persönlich zu begutachten bzw.zu testen. dort geht dann eine rückgabe nur gegen kulanz des kaufkauses.

das alles hat aber nichts mit reklamation bzw.gewährleistungsrecht zu tun,das ist m.e. überall gleich.

grüsse bece
 
..es hieß Fernabsatzgesetz ;), ist seit 2002 aber im BGB geregelt. Zu genau dieser Problematik: https://www.musiker-board.de/vb/2723867-post6.html

um es klarzustellen:
1.) Gewährleistung ist NICHT Rückgaberecht
2.) Bei - untechnisch formuliert - online bestellten Versandartikeln gilt das Widerrufsrecht aus § 312d BGB, siehe Link oben.
3.) Das mit den Verschleißteilen ist auch nicht ganz richtig: Die Sache unterfällt nur dann der Gewährleistung, wenn sie bei Gefahrübergang mangelhaft (§434) war - also beim Versendungskauf iVm Verbrauchsgüterkauf bei Erhalt durch den Besteller. D.h. wer die Ware annimmt, ohne einen Sachmangel unmittelbar zu rügen, hat ggf. nach der Rechtsprechung des BGH zu § 476 BGB ein Beweisproblem. Das widerspricht m.E. auch nicht gegen die Regelung des § 309 Nr. 8 b) lit. aa), der zunächst solche Regelungen für unwirksam erklärt; ein Sachmangel liegt aus dem Umkehrschluss von § 434 I nämlich gerade nicht vor, wenn sich ein Verschleißartikel abnutzt (-> "für die gewöhnliche Verwendung eignet")
4.) Die Händler können durchaus die Rückgabe der Originalverpackung verlangen. Mit der Erklärung des Widerrufs/des Rücktritts ist der Versender (wieder) Eigentümer der Ware ebenso wie deren Verpackung, der ehem. Käufer Besitzer ohne Besitzrecht. So gesehen bedeutet das Behalten der Originalverpackung eine Störung des Eigentums des Versenders, die zu einem Schadensersatzanspruch, meist in Form von verringerter Zurückzahlung des Kaufpreises, berechtigt.
 
Leberfläkel;2723910 schrieb:
3.)Das mit den Verschleißteilen ist auch nicht ganz richtig: Die Sache unterfällt nur dann der Gewährleistung, wenn sie bei Gefahrübergang mangelhaft (§434) war - also beim Versendungskauf iVm Verbrauchsgüterkauf bei Erhalt durch den Besteller. D.h. wer die Ware annimmt, ohne einen Sachmangel unmittelbar zu rügen, hat ggf. nach der Rechtsprechung des BGH zu § 476 BGB ein Beweisproblem.

Wenn ich mir eine Glühbirne bestelle,welche ganz klar als Verschleißteil gilt,sie bei Erhalt auf Funktion teste,sie auch volle 2 Tage funktioniert,dann aber kaputt geht,fällt das ganz klar unter die Gewährleistung.Dann liegt ein Sachmangel vor.In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast übrigens bei dem Verkäufer,der beweisen muss,dass eine anfängliche Mangelfreiheit vorlag,und der "unnatürliche" Verschleiß auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen ist(der angesprochene § 476).Daher kann man nicht so recht behaupten,dass man 'umgehend' und bei Erhalt der Ware überprüfen muss,und ansonsten Schwierigkeiten hat.Wenn mir ein Stick in den ersten 10 Minuten bricht,oder ein Fell in der ersten Stunde reißt,würde ich die Artikel reklamieren,da kann mir ein Händler zwar etwas von Haftung bei Verschleißteilen erzählen,aber damit durchkommen,das würde er nicht.

Wenn ein Verkäufer freiwillig einen Umtausch anbietet,aus purer Kulanz,kann er ihn von den dollsten Dingen abhängig machen-Originalverpackung,Kassenbon,Foto mit dem Kassierer-was auch immer.Was anderes meinte ich nicht,als ich auf die Gewährleistung ansprach.Es ist klar,dass gravierende Unterschiede zwischen einem Rückgaberecht und der Gewährleistung bestehen.
 
In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast übrigens bei dem Verkäufer,der beweisen muss,dass eine anfängliche Mangelfreiheit vorlag,und der "unnatürliche" Verschleiß auf ein Verschulden des Käufers zurückzuführen ist(der angesprochene § 476).Daher kann man nicht so recht behaupten,dass man 'umgehend' und bei Erhalt der Ware überprüfen muss,und ansonsten Schwierigkeiten hat.Wenn mir ein Stick in den ersten 10 Minuten bricht,oder ein Fell in der ersten Stunde reißt,würde ich die Artikel reklamieren,da kann mir ein Händler zwar etwas von Haftung bei Verschleißteilen erzählen,aber damit durchkommen,das würde er nicht.

Der BGH nimmt - entgegen dem Wortlaut des § 476 - in ständiger Rechtsprechung eine Beweislast des Verkäufers nur dann an, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag - nicht ganz logisch und auch schwer vertretbar, aber so wirds gemacht... Und damit kann man durchkommen...
 
Hö?Wenn mir ein Stick beim ersten Schlag bricht,kann man von einem Sachmangel sprechen,und ein Sachmangel hat immer einen Grund-in diesem Fall wäre es irgendeine Materialermüdung oder ein Materialfehler.Dass dieser Grund schon bei Erhalt der Ware vorlag,ist Vorraussetzung,und irgendwo Logik,sonst wäre es ein natürlicher Verschleiß,eine gewöhnliche Abnutzung.

Wenn dem so wäre,bräuchten Online-Elektrohändler keine Gewährleistung übernehmen,bei Glühbirnen,die schon nach 5 Minuten durchbrennen,Fahrradhändler,bei denen Bremszüge schon nach 3 Wochen reißen,etc.
 
Gewährleistung wird nicht "übernommen", sondern gesetzlich angeordnet :)

--> die Rechtsprechung des BGH schließt die Gewährleistung nicht aus, sondern erschwert in dem Fall nur die Beweislast für den Verbraucher. Wenn Du beweisen kannst, dass die Teile mangelhaft waren, dann greift auch die Gewährleistung! I.Ü. richtet sich der Sachmangelbegriff nach § 434, d.h. der erwähnte Bremszug würde sehr wohl dem Sachmangelbegriff unterfallen; bei der Glühbirne wäre die Frage, ob da nicht bspw eine Überspannung anlag o.Ä.
 
Verkäufer werden gesetzlich dazu angeordnet,Gewährleistung zu übernehmen ;-)
 
Verkäufern wird angeordnet (~ trifft die Anordnung), Gewährleistung zu übernehmen...

Das sollte dann auch genug OT gewesen sein...
 
Ich hab mein 10er Becken über der Hihat hängen dann nach rechts rüber 14er Crash, 16er Crash und über der 14er Hangtom das 20er Ride.
 

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