soundmunich
Registrierter Benutzer
- Zuletzt hier
- 26.03.26
- Registriert
- 15.05.13
- Beiträge
- 7.122
- Kekse
- 132.898
- Ort
- München
Niemand sieht die Fachpresse als juristisch relevant an. Auch die vielfältigen Sichtweisen und Positionen hier im Thread zeigen, dass das Urteil mehr Fragen aufwirft als es Fakten schafft.Die Signalwirkung: Auch wenn das Urteil juristisch eine 'Nullmenge' sein mag, wird es von der Gegenseite und in der Fachpresse als 'wegweisend' instrumentalisiert. Das schafft eine faktische Einschüchterung im Markt, die einer inhaltlichen Prüfung (noch) gar nicht standgehalten hat.
Die 'Wundertüte' der Rechte: Das deutsche Urheberrecht ist hier streng. Die Frage, ob die Nutzungsrechte von 1965 heute noch diese monopolartige Breite abdecken – gerade bei einer funktional bedingten Form – bleibt das Kernproblem.
Es wurden aber urheberrechtliche Ansprüche gar nicht dahingehend geprüft, ob sie vorliegen, sondern der Vortrag namens Fender wurde mangels Einlassung des Gegners einfach so als gegeben vorausgesetzt. Und der Sachvortrag von Fender hat zahlreiche Angriffspunkte, die jedenfalls mit dem Urteil und bis dato juristisch ungeklärt bleiben.
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:
Auf Antrag der Klägerin war die Beklagte gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, weil sie entgegen Paragraph 276 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 ZPO trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Klageschrift und unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 331 Absatz 3 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt hat, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Das Vorbringen der Klägerin ist gemäß Paragraph 331 Absatz 1 ZPO als zugestanden anzunehmen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin ist die Klage zulässig und begründet.
Die Rechtsgrundlage Paragraph 331 Absatz 1 ZPO besagt:
Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 sowie für Vorbringen zur Sprache des Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Fender ist damit bewusst den Weg OHNE SACHENTSCHEIDUNG gegangen, hat als gar keine Prüfung der Sachverhalte durch das Gericht zugelassen. Ein Billiger Weg für das eine betroffene Verfahren und völlig unbrauchbar für die Rechtsprechung und damit andere ähnlich gelagerte Fälle.
Eigentlich eine dumme Vorgehensweise von Fender und noch dümmer, das jetzt auch noch als Sieg hinauszuposaunen. Seriöse Fachpresse wird das genauso sehen und kommentieren - alle anderen Veröffentlichungen sind unrecherchiertes und unreflektiertes "Nachgeplappere" der Fender-PR.
Den ganzen Text des Urteils zu kommentieren, ist nicht nötig, weil daraus keine weiteren rechtlichen Konsequenzen hervorgehen, sondern nur Verfahrenseinzelheiten, die außer der von @frankpaush schon hervorgehobenen Tatsache der Unzustellbarkeit und dadurch Nichteinlassung der Gegenseite nullkommanull Auswirkungen auf das Urteil haben.
Nur meine Meinung: Ich glaube sehrwohl, dass die Gegenseite von dem Verfahren erfahren hat, sich aber bewusst nicht darauf eingelassen hat. Wie weiter oben schon geschrieben wird die Firma der Gegenseite einfach zugemacht und mit einem geänderten Buchstaben unter der Adresse eines anderen Hallentors des Standortes als neue Firma und damit Rechtsperson neu gegründet, die alles von der alten Firma (außer den Schulden und Verpflichtungen) übernimmt und für die das Urteil nicht gilt. Damit ist man auch die Kosten des Verfahrens los, weil es eben die gegnerische Firma nicht mehr gibt und auch Unterlassung und Ordnungsgeld/Ordnungshaft betreffen niemanden mehr. Fender wird also seien Kosten nicht zurückerhalten und kann das Urteil gegen niemanden vollstrecken. Und, das Urteil, das zudem auf das Territorium und den Rechtsraum Deutschlands beschränkt ist, gilt gegen keine andere Firma. Der klassische Fall eines Pyrrhussiegs.
Für mich ist das damit endgültig durch.
Beitrag automatisch zusammengefügt:
Das ist ja auch keine Feststellung des Gerichts, sondern nur die Wiedergabe der Fender-Darstellung"[...] Die Gestaltung als Körper ohne Kanten verleiht der
„Stratocaster“ weiche Rundungen, die die Assoziation an einen weiblichen Rumpf
bestehend aus Hüfte, Taille und Armen wecken. [...]" ... ich glaub's ja nicht ... schon ein "schräges" Frauenbild ...
Anhang anzeigen 1024718
![]()
Beitrag automatisch zusammengefügt:
Das sagt ja nicht das Gericht, sondern das Gericht zitiert nur, was Fender sagt und wegen dem Versäumnistatbestand kann/darf das Gericht diese Behauptung gar nicht prüfen und dazu eine eigene Feststellung treffen.Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem von Leo Fender geschaffenen Korpus der „Stratocaster“ um eine überragende, freie kreative Leistung, die Persönlichkeit seines Urhebers deutlich widerspiegelt und somit ein urheberrechtliches Werk darstellt."
Aber danke für die Beschaffung und Veröffentlichung des Urteils

Zuletzt bearbeitet:
